§ 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG setzt voraus, dass die Fahrzeuge ausschließlich in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
verwendet werden. Entscheidend ist die tatsächliche und ausschließliche Verwendung „in” einem LuF-Betrieb.
Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb i. S. des § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG ist jede Wirtschaftseinheit, in der die drei
Produktionsfaktoren Boden, Betriebsmittel und menschliche Arbeit zusammengefasst sind und aufeinander abgestimmt planmäßig
eingesetzt werden, um Güter zu erzeugen und zu verwerten oder entsprechende LuF-Dienstleistungen bereit zu stellen.
Eine Biogasanlage zur Stromerzeugung ist kein landwirtschaftlicher Betrieb i. S. des § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG, weil die
gewerbliche Betätigung der Energieerzeugung im Vordergrund steht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2011 S. 2902 Nr. 47 EFG 2012 S. 178 Nr. 2 UVR 2012 S. 44 Nr. 2 MAAAD-96379
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