Zwangsversteigerungsverfahren: Ablösung von Forderungen durch einen Dritten; Absonderungsrecht aufgrund von Ansprüchen aus Grundbesitzabgaben
Leitsatz
1. Betreibt der Gläubiger die Zwangsversteigerung aus Ansprüchen, die in verschiedene Rangklassen des § 10 Abs. 1 ZVG fallen, kann sich der Dritte darauf beschränken, die einer Rangklasse zugeordneten Forderungen abzulösen .
2. Ansprüche aus Grundbesitzabgaben im Sinne von § 12 GrStG gewähren ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück unabhängig davon, welcher Rangklasse des § 10 Abs. 1 ZVG sie angehören .
Gesetze: § 268 Abs 1 BGB, § 10 Abs 1 ZVG, § 49 InsO, § 12 GrStG
Instanzenzug: Az: 19 T 189/10 Beschlussvorgehend AG Neuss Az: 30 K 35/04 Beschluss
Gründe
I.
1Auf Antrag der Beteiligten zu 1, einer Grundschuldgläubigerin, ordnete das Vollstreckungsgericht im Mai 2004 die Zwangsversteigerung des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes der Schuldnerin an. Über das Vermögen der Schuldnerin war bereits zu diesem Zeitpunkt das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Mai 2005 wurde der Beitritt der Beteiligten zu 2 wegen Grundbesitzabgaben aus den Jahren 2002 bis 2005 in der Rangklasse 3 des § 10 Abs. 1 ZVG zugelassen.
2Auf Anfrage der Beteiligten zu 1 teilte die Beteiligte zu 2 Anfang 2010 mit, dass zu einer Ablösung ihrer Forderungen eine Zahlung von 16.570,19 € erforderlich sei. In diesem Betrag enthalten waren auch Forderungen der Beteiligten zu 2 wegen Grundbesitzabgaben aus den Jahren 2000 bis 2002. Unter Hinweis darauf, dass die nachrangigen Forderungen nicht in den Ablösungsbetrag fielen, zahlte die Beteiligte zu 1 10.572,59 € an die Beteiligte zu 2.
3Am beantragte die Beteiligte zu 2 den Beitritt zu dem Versteigerungsverfahren wegen der Grundbesitzabgaben aus den Jahren 2000 bis 2002. Nachdem das Vollstreckungsgericht Bedenken gegen die Zulässigkeit des Beitritts geäußert hatte, meldete die Beteiligte zu 2 Ende April 2010 diese und weitere Forderungen nebst Säumniszuschlägen sowie Mahn- und Vollstreckungsgebühren zum Termin an.
4Mit Beschluss vom hat das Vollstreckungsgericht das von der Beteiligten zu 2 betriebene Verfahren wegen der Ablösung durch die Beteiligte zu 1 aufgehoben. Am hat es den Beitrittsantrag der Beteiligten zu 2 vom wegen Bestehens eines Vollstreckungsverbots nach der Insolvenzordnung zurückgewiesen. Die gegen diese Beschlüsse gerichteten sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 2 sind ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will diese weiterhin die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und die Zulassung ihres im März 2010 beantragten Beitritts erreichen.
II.
5Das Beschwerdegericht meint, die Aufhebung des Verfahrens der Beteiligten zu 2 sei zu Recht erfolgt, weil deren Forderungen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung vollständig abgelöst gewesen seien. Bei der Ermittlung des erforderlichen Ablösungsbetrages sei nicht auf die angemeldeten Ansprüche, sondern nur auf die Forderungen abzustellen, deretwegen die Zwangsversteigerung betrieben werde. Dies seien hier die in dem Beitrittsbeschluss von 2005 aufgeführten Forderungen. Die Forderungen aus dem Beitrittsantrag von 2010 müssten außer Betracht bleiben, weil dieser Antrag wegen des Vollstreckungsverbots nach der Insolvenzordnung unzulässig sei. Ein Absonderungsrecht nach § 49 InsO stehe der Beteiligten zu 2 nicht zu. Persönliche Gläubiger hätten ein solches Recht nur dann, wenn sie die Beschlagnahme des Grundstücks im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits bewirkt hätten. Hieran fehle es, da die Beteiligte zu 2 die Zulassung des Beitritts erst im März 2010 beantragt habe.
III.
6Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nur teilweise stand.
71. Ohne Erfolg bleibt die Rechtsbeschwerde, soweit sie gegen die Aufhebung des auf der Grundlage des Beitritts der Beteiligten zu 2 aus dem Jahr 2005 betriebenen Einzelverfahrens gerichtet ist. Das Beschwerdegericht nimmt im Ergebnis zu Recht an, dass die Zahlung der Beteiligten zu 1 in Höhe von 10.572,59 € zu einer Ablösung der Ansprüche der Beteiligten zu 2 im Sinne des § 268 Abs. 1 Satz 1 BGB geführt hat.
8Nach der genannten Vorschrift kann derjenige, der durch eine Zwangsversteigerung Gefahr läuft, ein Recht an einem Gegenstand zu verlieren, den die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubiger befriedigen, mit der Folge, dass die Forderung, deretwegen vollstreckt wurde, auf ihn übergeht (§ 268 Abs. 3 Satz 1 BGB). Abgelöst werden können auch Forderungen, die nach öffentlichem Recht als Lasten auf dem Grundstück ruhen (vgl. Soergel/Wolf, BGB, 12. Aufl., § 268 Rn. 5; Staudinger/Bittner, BGB [2009], § 268 Rn. 5; Storz, ZIP 1980, 159, 163).
9a) Die Voraussetzungen für eine Ablösung lagen hier vor.
10Die Beteiligte zu 2 betrieb die Zwangsvollstreckung wegen der in dem Beitrittsbeschluss aus dem Jahr 2005 genannten Forderungen. Da diese ausweislich des Beschlusses in die bevorrechtigte Rangklasse 3 des § 10 Abs. 1 ZVG fielen, lief die Beteiligte zu 1 Gefahr, ihr Grundpfandrecht an dem Grundstück zu verlieren. Denn die Ansprüche aus ihrer Grundschuld gehören der Rangklasse 4 des § 10 Abs. 1 ZVG an; sie wären daher in dem von der Beteiligten zu 2 betriebenen Verfahren nicht in das geringste Gebot aufzunehmen gewesen (§ 44 Abs. 1 ZVG) und damit bei einem Zuschlag erloschen (§ 52 Abs. 1 Satz 2 ZVG).
11Dass die Beteiligte zu 1 selbst die Zwangsversteigerung in das Grundstück betreibt, nimmt ihr nicht die Berechtigung zu einer Ablösung (vgl. MünchKomm-BGB/Krüger, aaO, § 268 Rn. 10; Staudinger/Bittner, aaO, § 268 Rn. 11; zur Unbeachtlichkeit der Willensrichtung des Ablösenden auch: Senat, Beschluss vom - V ZB 192/09, NJW-RR 2010, 1314, 1315 Rn. 12) und lässt hier auch nicht die Gefahr eines Rechtsverlusts entfallen. Da verschiedene, voneinander unabhängige Einzelverfahren vorliegen, wenn mehrere Gläubiger die Zwangsversteigerung in dasselbe Grundstück betreiben (vgl. Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 27 Anm. 8.2; Böttcher, ZVG, 5. Aufl., § 27 Rn. 15), und diese einen unterschiedlichen Verlauf nehmen können, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 268 Abs. 1 BGB das von dem abzulösenden Gläubiger betriebene Verfahren isoliert in den Blick zu nehmen.
12b) Die Zahlung der Beteiligten zu 1 umfasste nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts sämtliche in dem Beitrittsbeschluss aus dem Jahr 2005 aufgeführten Forderungen einschließlich der fortlaufenden Säumniszuschläge hieraus und damit den im Sinne von § 268 Abs. 1 BGB zur Befriedigung der Beteiligten zu 2 erforderlichen Betrag. Dieser bestimmt sich nach dem zur Abwendung der Vollstreckung des Gläubigers notwendigen Betrag und damit nach der (Teil-)Forderung, wegen der die Zwangsvollstreckung betrieben wird (vgl. Senat, Beschluss vom - V ZB 160/06, BGHZ 172, 37, 40 f. Rn. 14 f. für eine Ablösung nach § 75 ZVG; Storz, ZIP 1980, 159, 164).
13aa) Nicht abzulösen brauchte die Beteiligte zu 1 daher die von der Beteiligten zu 2 nur angemeldeten Forderungen. Denn das Betreiben der Zwangsvollstreckung im Sinne von § 268 Abs. 1 BGB setzt Handlungen voraus, die auf eine aktive Durchsetzung der Forderung im Vollstreckungsweg gerichtet sind, beispielsweise einen Vollstreckungsantrag (vgl. Staudinger/Bittner, BGB [2009], § 268 Rn. 4; MünchKomm-BGB/Krüger, 5. Aufl. § 268 Rn. 3). Die Anmeldung von Rechten in der Zwangsversteigerung (§ 9 Nr. 2 ZVG) beschränkt sich demgegenüber auf die Erklärung, dass diese in dem von dritter Seite betriebenen Verfahren Berücksichtigung finden mögen.
14bb) Hinsichtlich der älteren Forderungen aus den Jahren 2000 bis 2002 betreibt die Beteiligte zu 2 zwar die Zwangsvollstreckung, seitdem sie Ende März 2010 den Antrag auf Zulassung ihres Beitritts zu dem Versteigerungsverfahren gestellt hat. Diese Forderungen mussten aber deshalb nicht abgelöst werden, weil sie als ältere Rückstände im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 7 ZVG in eine andere Rangklasse fallen, als die Forderungen, deretwegen die Beteiligte zu 2 dem Verfahren im Jahr 2005 beigetreten ist.
15Betreibt der Gläubiger die Zwangsversteigerung aus verschiedenen Grundpfandrechten oder, wie hier, aus verschiedenen Rangklassen des § 10 Abs. 1 ZVG, liegen mehrere selbständige unabhängige Einzelverfahren und damit voneinander unabhängige Vollstreckungen in dasselbe Grundstück vor (vgl. Senat, Beschluss vom - V ZB 192/09, NJW-RR 2010, 1314, 1316 Rn. 13 sowie Storz/Kiderlen, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, 11. Aufl., B 1.2.1 mwN in Fn. 56). Auch für eine Ablösung nach § 268 Abs. 1 BGB oder § 75 ZVG ist jedes dieser Verfahren gesondert zu behandeln. Forderungen aus unterschiedlichen Einzelverfahren eines Versteigerungsverfahrens können daher unabhängig voneinander abgelöst werden (vgl. Senat, Beschluss vom - V ZB 192/09, NJW-RR 2010, 1314, 1315 Rn. 12 f. für mehrere Grundpfandrechte sowie Steiner/Storz, ZVG, 9. Aufl., § 75 Rn. 49 für Rechte verschiedener Rangklassen im Sinne von § 10 ZVG; vgl. auch Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 75 Anm. 2.5 c und e; Böttcher, ZVG, 5. Aufl., § 75 Rn. 18).
16c) Die Beteiligte zu 1 war auch nicht aufgrund der Vorschrift des § 268 Abs. 3 Satz 2 BGB zu einer Erfüllung der übrigen Forderungen der Beteiligten zu 2 verpflichtet. Die Bestimmung, dass der mit der Ablösung verbundene Forderungsübergang (§ 268 Abs. 3 Satz 1 BGB) nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden kann, will lediglich vermeiden, dass ein Dritter nach der nur teilweisen Befriedigung einer Forderung mit den auf ihn übergegangenen Rechten (§§ 412, 401 BGB) in Konkurrenz zu den Rechten tritt, die dem Gläubiger verblieben sind (vgl. Senat, Beschluss vom - V ZB 129/09, NJW 2010, 3169 Rn. 11; , BGHZ 92, 374, 378 f. zu der Parallelvorschrift des § 774 Abs. 1 Satz 2 BGB; MünchKomm-BGB/Krüger, 5. Aufl., § 268 Rn. 15). Aufgrund des jeweils unterschiedlichen Rangs der Rechte besteht eine solche Gefahr aber nicht, wenn der Gläubiger - wie hier die Beteiligte zu 2 - im Rahmen der Zwangsversteigerung eines Grundstücks mehrere Einzelverfahren betreibt und der Dritte nur die Forderungen aus einem dieser Einzelverfahren ablöst (im Ergebnis ebenso: Steiner/Storz, ZVG, 9. Aufl., § 75 Rn. 49). Dass eine nachrangig gesicherte Forderung des Gläubigers gegenüber derjenigen, die infolge einer Ablösung auf den Dritten übergegangen ist, nachrangig bleibt, stellt keinen Nachteil im Sinne von § 268 Abs. 3 Satz 2 BGB dar (MünchKomm-BGB/Krüger, aaO, § 268 Rn. 16; vgl. auch Senat, Beschluss vom - V ZB 192/09, NJW-RR 2010, 1314, 1315 Rn. 12 aE).
172. Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Annahme des Beschwerdegerichts, dem im März 2010 beantragten Beitritt der Beteiligten zu 2 stehe das laufende Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin entgegen.
18Zwar kann der (weitere) Beitritt der Beteiligten zu 2 wegen des Vollstreckungsverbots des § 89 Abs. 1 InsO, wonach Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig sind, nur zugelassen werden, wenn ihr hinsichtlich der in dem Beitrittsantrag genannten Forderungen ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück und damit ein Absonderungsrecht gemäß § 49 InsO zusteht (vgl. , NJW-RR 2009, 923). Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist dies aber auch hinsichtlich der älteren Grundbesitzabgaben aus den Jahren 2000 bis 2002 der Fall. Die Grundsteuer ruht - unabhängig davon, ob ein Zwangsversteigerungsverfahren eingeleitet worden ist - gemäß § 12 GrStG als öffentliche Last auf dem Grundstück und gewährt deshalb ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück (, ZIP 2010, 994, 995). Ob es sich dabei um Rückstände handelt, die in die bevorrechtigte Rangklasse 3 des § 10 Abs. 1 ZVG fallen, oder um ältere Rückstände im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 7 ZVG, ist ohne Belang (so zutreffend , juris). Nichts anderes gilt, wenn das Verfahren wegen älterer Rückstände betrieben wird und diese deshalb in die Rangklasse 5 aufrücken (vgl. Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 10 Anm. 11). Anders als das Beschwerdegericht offenbar meint, wird die Beteiligte zu 2 hierdurch nicht zu einer persönlichen Gläubigerin; vielmehr behält sie hinsichtlich der Grundbesitzabgaben auch in diesem Rang das auf § 12 GrStG beruhende Recht zur Befriedigung aus dem Grundstück und damit ein Absonderungsrecht im Sinne von § 49 InsO.
193. Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben, soweit die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen die Zurückweisung ihres Antrags vom zurückgewiesen worden ist. Insoweit ist sie aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat entsprechend § 572 Abs. 3 ZPO von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, auch den erstinstanzlichen Beschluss aufzuheben und die Sache unmittelbar an das Vollstreckungsgericht zurückzuverweisen (vgl. , BGHZ 160, 176, 185 f.), damit dieses erneut über den Beitrittsantrag der Beteiligten zu 2 vom entscheiden kann.
III.
20Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Verpflichtung der Beteiligten zu 2, die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen, soweit die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist, ergibt sich aus dem Gesetz. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt, da sich die Beteiligten im Zwangsversteigerungsverfahren in der Regel nicht als Parteien eines kontradiktorischen Streitverhältnisses gegenüberstehen (Senat, Beschluss vom - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378, 381 Rn. 7). So verhält es sich auch bei einer Auseinandersetzung um die Ablösung eines Rechts.
21Die Wertfestsetzung bestimmt sich nach den § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 26 Nr. 1 RVG.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 367 Nr. 2
NJW 2011 S. 8 Nr. 49
NJW-RR 2012 S. 87 Nr. 2
WM 2011 S. 2365 Nr. 50
ZIP 2012 S. 147 Nr. 3
DAAAD-95974