BGH Beschluss v. - I ZR 98/11

Notanwalt: Voraussetzungen für die Beiordnung

Gesetze: § 78b ZPO, § 544 Abs 2 ZPO

Instanzenzug: Az: I-20 U 103/10 Urteilvorgehend Az: 2a O 268/09

Gründe

1I. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO sind nicht erfüllt.

2Nach der genannten Vorschrift kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden sowie ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substantiiert dargelegt und nachgewiesen hat (, juris Rn. 5, mwN). Derartige Nachweise fehlen hier.

3Der Beklagte hatte zunächst die Rechtsanwältin beim Bundesgerichtshof Dr. A.     mit der Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde beauftragt. Diese hat mittlerweile das Mandat niedergelegt. Die Gründe für die Mandatsniederlegung hat der Beklagte nicht mitgeteilt. Er hat zudem nicht im Einzelnen dargelegt, dass er trotz zumutbarer Anstrengungen keinen zur Übernahme des Mandats bereiten Anwalt gefunden hat. Seine Erklärungen im Schreiben vom genügen hierfür nicht, worauf der Beklagte bereits mit Schreiben vom hingewiesen worden ist.

4II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auf Kosten des Beklagten als unzulässig zu verwerfen (§ 97 Abs. 1 ZPO), weil sie nicht innerhalb der Frist des § 544 Abs. 2 ZPO durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) begründet worden ist.

Bornkamm                                  Pokrant                               Büscher

                            Koch                                   Löffler

Fundstelle(n):
KAAAD-95509