Insolvenzordnung: Keine Klageerledigung durch Insolvenzaufhebung nach Widerspruch
Leitsatz
1. Ein Klageverfahren erledigt sich nicht durch Insolvenzaufhebung nach (unbeseitigtem) Widerspruch des Insolvenzverwalters
zur Tabelle; nach Insolvenzbeendigung kann der Gläubiger gemäß § 201 InsO seine Forderung wieder geltend machen (entgegen
abw. Komm. u. Rspr.).
2. Die Klage erledigt sich jedoch durch Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses nach erteilter Restschuldbefreiung; durch diese
entfällt die Nachhaftung mit Wirkung gegenüber allen Insolvenzgläubigern.
Fundstelle(n): HAAAD-95455
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.