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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 6 V 84/11

Gesetze: FGO § 69

Finanzgerichtsordnung: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 FGO ohne vorherige Ablehnung des Antrags durch den Antragsgegner

Leitsatz

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 FGO ist zulässig, wenn das Finanzamt im finanzgerichtlichen Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung die Abweisung des Antrags nicht wegen fehlender Zulässigkeitsvoraussetzungen (Zugangsvoraussetzung gemäß § 69 Abs. 4 FGO), sondern aus sachlichen Gründen - wegen fehlender ernsthafter Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes - stellt.

Fundstelle(n):
TAAAD-95451

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