Durchführung einer gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer nach Eintritt der Feststellungsverjährung
Leitsatz
Ist mangels vorheriger Abgabe einer Einkommensteuer bzw. Verlustfeststellungserklärung für das Streitjahr die Feststellungsfrist
nach § 169 Abs.2 Nr.2 AO für die Verlustfeststellung bereits abgelaufen war, als der Kläger die Verluste erstmals erklärte,
können die Verlustfeststellungen nicht mehr erfolgen.
Eine gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer ist auch nach § 181 Abs.5 AO nur möglich,
wenn die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer der Veranlagungszeiträume bis zur vollständigen Verlustverrechnung und
die Feststellungsfristen für die Jahre bis zur letzten, dem diesen Verlust verbrauchenden Veranlagungszeitraum vorhergehenden
gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags im Zeitpunkt des Ergehens des Feststellungsbescheids nach § 181
Abs.5 AO noch nicht abgelaufen ist.
Soweit im Rahmen der nach § 181 Abs.5 AO gebotenen Vorschau auf zukünftige Veranlagungszeiträume jedoch festgestellt werden
kann, dass mit Sicherheit keine Bedeutung für die zukünftige Besteuerung mehr besteht, hat eine Feststellung nach Ablauf der
für sie geltenden Feststellungsfrist zu unterbleiben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2012 S. 12 Nr. 30 DStRE 2012 S. 1218 Nr. 19 Ubg 2012 S. 771 Nr. 11 TAAAD-95396
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