BGH Urteil v. - IX ZR 115/10

Insolvenzverwalterhaftung: Widerspruch des Insolvenzverwalters gegen die Belastungsbuchung bei Einziehung der Forderung im Wege des Einzugsermächtigungsverfahrens trotz Abbuchungauftrag zugunsten des Gläubigers

Leitsatz

1. Die Genehmigung einer Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren kann nicht gegenüber dem Lastschriftgläubiger erklärt werden .

2. Hat der Lastschriftgläubiger die Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren eingereicht, ist der Widerspruch des Schuldners für die Zahlstelle [Schuldnerbank] auch dann beachtlich, wenn der Schuldner zugunsten des Gläubigers einen Abbuchungsauftrag erteilt hatte (Aufgabe von BGH, , II ZR 96/77, BGHZ 72, 343).

3. Der Widerspruch des Schuldners gegen eine Belastungsbuchung ist unwiderruflich .

4. Der Gläubiger, der trotz eines zu seinen Gunsten erteilten Abbuchungsauftrags seine Forderung im Wege des Einzugsermächtigungsverfahrens einzieht, hat keinen Schadensersatzanspruch gegen den (vorläufigen) Insolvenzverwalter, welcher der Belastungsbuchung widerspricht .

Gesetze: § 684 S 2 BGB, § 826 BGB, § 21 Abs 2 S 1 Nr 2 Alt 2 InsO

Instanzenzug: Hanseatisches Az: 13 U 76/09 Urteilvorgehend Az: 302 O 376/08

Tatbestand

1Die Klägerin nimmt den Beklagten, der vorläufiger Insolvenzverwalter im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der J.        GmbH & Co. KG (fortan: Schuldnerin) war, wegen des ihrer Ansicht nach unberechtigten Widerspruchs gegen Lastschriften auf Schadensersatz in Anspruch.

2Die Klägerin belieferte die Schuldnerin regelmäßig mit Baustoffen. Im Juni 2005 bestätigte die Z.            eG der Schuldnerin einen Abbuchungsauftrag zugunsten der Klägerin. Im Februar und März 2008 zog die Klägerin über ihre Hausbank, die S.                          , vom Konto der Schuldnerin folgende Beträge ein: 14.926,51 € am , 9.736,59 € am und 10.164,10 € am . Die Abbuchungen erfolgten im Einzugsermächtigungsverfahren, nicht im Abbuchungsauftragsverfahren. Am genehmigte die Schuldnerin gegenüber der Klägerin die Abbuchungen vom 11. und vom .

3Am wurden Sicherungsmaßnahmen über das Vermögen der Schuldnerin angeordnet und der Beklagte zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt; zugleich wurde angeordnet, dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung des Beklagten wirksam waren. Mit Schreiben vom erklärte der Beklagte gegenüber der Z.              eG, dass er den noch nicht genehmigten Lastschriften seit dem widerspreche. Die Z.               eG überwies insgesamt 74.793,28 € auf das Anderkonto des Beklagten; in diesem Betrag waren die Abbuchungen der Klägerin enthalten. Mit Schreiben vom wies die Klägerin den Beklagten auf den bestehenden Abbuchungsauftrag hin und forderte ihn zur Rücknahme des Widerspruchs auf. Am wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet.

4Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin wegen des ihrer Ansicht nach unberechtigten Lastschriftwiderspruchs vom Beklagten Schadensersatz in Höhe von 34.837,20 € nebst Rechtshängigkeitszinsen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren bisherigen Antrag weiter.

Gründe

5Die Revision bleibt ohne Erfolg.

I.

6Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Durch den Widerspruch habe die Klägerin eigenes Vermögen und nicht nur die Aussicht auf spätere Vermögenszuflüsse verloren. Die Schuldnerin habe die Abbuchungen vom 11. und vom durch Erklärung gegenüber der Klägerin genehmigt; darauf, dass ihre Bank keine Kenntnis hiervon erlangt habe, komme es nicht an. Die Abbuchung vom sei - ebenso wie die Abbuchungen im März 2008 - vom ursprünglichen Abbuchungsauftrag gedeckt, unabhängig davon, dass die Hausbank der Klägerin nicht das Abbuchungsauftrags-, sondern das Einzugsermächtigungsverfahren benutzt habe. Der pauschale Lastschriftwiderspruch als Mittel der Erhaltung der späteren Insolvenzmasse stelle jedoch keinen Verstoß gegen die guten Sitten dar. Jedenfalls aber habe der Beklagte am nicht mit Schädigungsvorsatz gehandelt, weil ihm zu diesem Zeitpunkt weder die Genehmigungserklärungen vom noch der Abbuchungsauftrag selbst bekannt gewesen seien und er seinen Widerspruch auf noch nicht genehmigte Belastungsbuchungen beschränkt habe. Mit dem vorliegenden Ausnahmefall doppelt begründeter Lastschriften habe er nicht rechnen müssen; er sei auch nicht verpflichtet gewesen, vor dem Widerspruch die Schuldnerin nach etwaigen Genehmigungen zu befragen.

II.

7Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.

81. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt grundsätzlich befugt, im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Lastschriften zu widersprechen, unabhängig davon, ob dem Schuldner eine sachlich-rechtliche Einwendung gegen die Gläubigerforderung zusteht (, BGHZ 161, 49, 52 ff; vom - IX ZR 217/06, BGHZ 174, 84 Rn. 19; vom - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 12; vom - IX ZR 37/09, BGHZ 186, 242 Rn. 7; vom - XI ZR 320/09, NZI 2011, 321 Rn. 11). Einschränkungen bestehen lediglich im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person, wo der (vorläufige) Insolvenzverwalter vorab zu prüfen hat, ob die jeweilige Lastschrift unter Verwendung des unpfändbaren Schuldnervermögens eingelöst worden ist; dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter fehlt die Rechtsmacht, auf das Schonvermögen des Schuldners zuzugreifen (§ 36 Abs. 1 Satz 2 InsO analog; vgl. , Rn. 13 ff). Um einen solchen Fall geht es hier indes nicht. Die Schuldnerin ist keine natürliche, sondern eine juristische Person, die sich auf die in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO in Bezug genommenen Pfändungsschutzvorschriften nicht berufen kann.

92. Hat der Schuldner die Lastschrift ausdrücklich, konkludent oder über in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken oder der Sparkassen enthaltene Genehmigungsfiktion genehmigt, ist der (vorläufige) Insolvenzverwalter hingegen nicht berechtigt, der Belastungsbuchung zu widersprechen. Widerspricht er gleichwohl und führt der Widerspruch zu einer Rückbuchung, wird dadurch eine Rechtsposition des Gläubigers beeinträchtigt, so dass der Anwendungsbereich des § 826 BGB grundsätzlich eröffnet ist (, aaO Rn. 27). Im vorliegenden Fall fehlt es aber bereits - entgegen der Ansicht der Klägerin und des Berufungsgerichts - an einer gesicherten Rechtsposition der Klägerin, in welche der Beklagte hätte eingreifen können.

10a) Die Erklärung vom , welche die Schuldnerin unterzeichnet und der Klägerin zugeleitet hat, stellt keine Genehmigung der Belastungsbuchungen vom 11. und vom dar, weil sie nur gegenüber der Klägerin (der Gläubigerin), nicht aber gegenüber der Z.               eG (der Schuldnerbank) abgegeben worden ist.

11aa) Im Einziehungsermächtigungsverfahren greift die Schuldnerbank ohne eine Weisung oder einen Auftrag ihres Kunden (des Schuldners) auf dessen Konto zu. Sie handelt bei der Einlösung der Lastschrift aufgrund einer von der Gläubigerbank (oder einer etwa eingeschalteten Zwischenbank) im eigenen Namen im Interbankenverhältnis erteilten Weisung. Im Verhältnis zum Schuldner begründet erst dessen nachträgliche Zustimmung (§ 684 Satz 2 BGB) die Berechtigung zur Einlösung der Lastschrift. Diese Genehmigung tritt an die Stelle einer Weisung, die im Abbuchungsauftragsverfahren der Belastung vorausgeht (, BGHZ 167, 171 Rn. 12 f mwN).

12bb) Die Einziehungsermächtigung begründet keine Befugnis des Gläubigers, über das Konto des Schuldners zu verfügen. Sie gestattet ihm lediglich die Nutzung des von der Kreditwirtschaft entwickelten technischen Verfahrens des Lastschrifteinzugs (, BGHZ 167, 171 Rn. 11; vom - XI ZR 236/07, aaO Rn. 10; vom - IX ZR 37/09, aaO Rn. 6; vom - IX ZR 178/09, NZI 2010, 938 Rn. 18). An der Einlösung der Lastschrift, die ausschließlich das Deckungsverhältnis zwischen dem Schuldner und der Schuldnerbank betrifft, ist der Gläubiger nicht beteiligt. Die Genehmigung, welche der Schuldner nach § 684 Satz 2 BGB auszusprechen hat, hat zur Folge, dass die von der Schuldnerbank als Nichtberechtigte vorgenommene und deshalb zunächst unwirksame Verfügung im Deckungsverhältnis wirksam wird (vgl. , BGHZ 177, 69 Rn. 31; vom - IX ZR 178/09, aaO). Adressat der Genehmigung ist damit die Schuldnerbank. Dieser ist die Genehmigungserklärung vom nicht zugeleitet worden.

13b) Der im Jahre 2005 der Z.             eG erteilte Abbuchungsauftrag zugunsten der Klägerin ändert im Ergebnis nichts.

14aa) Die Klägerin hat die streitigen Beträge im Wege des Einziehungsermächtigungsverfahrens eingezogen, obwohl die Schuldnerin der Z.             eG zu ihren, der Klägerin, Gunsten einen Abbuchungsauftrag erteilt hat. Ob eine solche "doppelt begründete Lastschrift" nach den Regeln des Einziehungsermächtigungsverfahrens (vgl. Hadding/Häuser, WM 1983, Sonderbeilage Nr. 1, S. 19 f; van Gelder in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 58 Rn. 105 f; Weber in Gößmann/Weber, Recht des Zahlungsverkehrs, 4. Aufl., S. 162; Häuser WuB I D 2 Lastschriftverkehr 3.99) oder nach denjenigen des Abbuchungsauftragsverfahrens (vgl. GK-HGB/Canaris, 4. Aufl., Bankvertragsrecht, Rn. 590; Jaeger/Windel, InsO, § 82 Rn. 26; § 94 Rn. 217; MünchKomm-BGB/Hüffer, 4. Aufl., § 783 Rn. 47, 52) zu beurteilen ist, ist umstritten.

15bb) Die hier entscheidende Frage, ob die Zahlstelle einen Widerspruch des Schuldners zu beachten hat, ist nach dem konkret erteilten Auftrag zu beantworten.

16(1) Die Gläubigerbank ordnet den ihr erteilten Auftrag anhand der vom Gläubiger verwandten Kennziffer automatisch entweder dem Einziehungsermächtigungs- oder dem Abbuchungsauftragsverfahren zu. So war es auch im vorliegenden Fall. Nach der "Vereinbarung über den Einzug von Forderungen und Lastschriften" vom zwischen der Klägerin und ihrer Hausbank, der S.                          , galt für das Einzugsermächtigungsverfahren der Textschlüssel "05", für das Abbuchungsauftragsverfahren der Textschlüssel "04". Aufträge waren von der Klägerin mit einem der beiden Textschlüssel zu bezeichnen. Gab die Klägerin den Textschlüssel "05" für das Einzugsermächtigungsverfahren an, war das einzuhaltende Verfahren damit festgelegt. Fehler, die nach Darstellung der Klägerin der S.                     bei der Einschlüsselung unterlaufen sein sollen, sind im Verhältnis zur Schuldnerbank, zur Schuldnerin und zum Beklagten gemäß § 278 BGB der Klägerin zuzurechnen und damit für die Entscheidung des vorliegenden Falles unbeachtlich.

17(2) Im Verhältnis des Schuldners zu seiner Bank (der Zahlstelle) ist grundsätzlich der erteilte Abbuchungsauftrag maßgeblich, wenn es einen solchen gibt. Der Schuldner kann jedoch gute Gründe dafür haben, sich im Verhältnis zu ein und demselben Gläubiger zum Teil des Abbuchungsauftragsverfahrens und zum Teil des Einzugsermächtigungsverfahrens zu bedienen. Ein Abbuchungsauftrag des Schuldners an die Zahlstelle kann deshalb nur dahin ausgelegt werden, dass aufgrund dieser Weisung nur solche Lastschriften eingelöst werden sollen, die der Zahlstelle als Abbuchungsauftrags-Lastschriften eingereicht werden (Hadding/Häuser, aaO; van Gelder, aaO Rn. 100).

18(3) Soweit der II. Zivilsenat des , BGHZ 72, 343, 345 f) zu der hier entscheidenden Frage die Auffassung vertreten hat, ein Widerspruch des Schuldners sei in einem solchen Fall für die Zahlstelle nicht bindend, wird daran im Einvernehmen mit dem infolge geänderter Geschäftsverteilung seit längerem für das Recht des Zahlungsverkehrs allein zuständigen XI. Zivilsenat nicht festgehalten.

19cc) Im Einzugsermächtigungsverfahren erlangt der Gläubiger, wie gezeigt, bis zur Genehmigung der Belastungsbuchung keine gefestigte Rechtsposition. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus § 826 BGB wegen des Widerspruchs vom kommt von vornherein nicht in Betracht.

203. Die Revision zieht nicht in Zweifel, dass der Widerspruch als solcher nicht von einem Schädigungsvorsatz des Beklagten getragen war. Sie meint jedoch, der Beklagte sei nach Erhalt des Schreibens der Klägerin vom , in dem auf den Abbuchungsauftrag hingewiesen worden war, gehalten gewesen, den Widerspruch gegen die drei streitigen Belastungsbuchungen zurückzunehmen. Dass er dies nicht getan habe, hält die Revision für sittenwidrig. Insoweit habe der Beklagte auch vorsätzlich gehandelt.

21a) Eine Rücknahme des Widerspruchs kam aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Die Verweigerung einer Genehmigung ist als rechtsgestaltende einseitige Willenserklärung unwiderruflich (RGZ 139, 118, 123 ff; , BGHZ 13, 179, 187; vom - V ZR 168/98, NJW 1999, 3704; van Gelder, aaO § 58 Rn. 62). Dies gilt auch für den Widerspruch des Lastschriftnehmers gegen die Belastung seines Kontos im Einziehungsermächtigungsverfahren (, ZIP 1989, 492, 493). Der Gesichtspunkt, dass es den Erfordernissen der Sicherheit des Rechtsverkehrs nicht entspräche, den Widerruf einer einmal ausgesprochenen Weigerung zuzulassen, gilt in besonderem Maße für die Abwicklung des Lastschriftverfahrens (, aaO). Die Frage kann also nur sein, ob das Unterlassen kompensierender Maßnahmen - etwa einer Überweisung der geschuldeten Beträge an die Klägerin - den objektiven und subjektiven Tatbestand eines Schadensersatzanspruchs nach § 826 BGB erfüllt. Eine Überweisung war dem Beklagten, der als vorläufiger Insolvenzverwalter nur mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestattet war (vgl. § 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 InsO) und damit nicht zu Verfügungen über das Vermögen der Schuldnerin befugt war, ebenfalls aus Rechtsgründen unmöglich.

22b) Unabhängig von der Frage der rechtlichen Durchführbarkeit des von der Klägerin gewünschten Verhaltens kommt auch ein Schädigungsvorsatz des Beklagten nicht in Betracht. Er konnte, wie gezeigt, mit guten Gründen den Standpunkt einnehmen, dass eine Einziehungsermächtigungslastschrift unabhängig vom Vorliegen eines Abbuchungsauftrags den für das Einziehungsermächtigungsverfahren geltenden Grundsätzen unterfällt. Danach hätte die Klägerin keine gesicherte Rechtsposition erlangt, in welche der Widerspruch in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise eingegriffen hätte. Anlass für kompensatorische Maßnahmen gab es dann nicht.

Kayser                                  Raebel                                   Lohmann

                     Pape                                    Möhring

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BB 2011 S. 2817 Nr. 46
BB 2011 S. 2964 Nr. 48
DB 2011 S. 2543 Nr. 45
DStR 2012 S. 37 Nr. 1
NJW 2012 S. 146 Nr. 3
NWB-Eilnachricht Nr. 47/2011 S. 3920
WM 2011 S. 2130 Nr. 45
ZIP 2011 S. 2206 Nr. 46
XAAAD-94764