Der optimale Kurzvortrag
6. Aufl. 2011
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Thema 74 Differenzbesteuerung nach § 25a UStG
Einleitung
Sonderregelung für Besteuerung der Lieferung beweglicher/körperlicher Gegenstände (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG)
Bemessungsgrundlage: Marge abzgl. USt, daher „Margenbesteuerung„
Hauptteil
Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Nr. 1 – 3 UStG
Umsatzart: Lieferung beweglicher/körperlicher Gegenstände (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG), auch Anlagevermögen
liefernder Unternehmer: Wiederverkäufer, der gewerbsmäßig mit Gegenständen handelt bzw. diese öffentlich versteigert
Liefergegenstand: kein Vorsteuerabzug bei Erwerb (von privat, von Kleinunternehmer, von Differenzbesteuerer …); Hinweis Kunst/Edelsteine/Edelmetall, § 25a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 UStG
Erwerb im Gemeinschaftsgebiet
Bemessungsgrundlage, § 25a Abs. 3 UStG
Verkaufspreis - Einkaufspreis = Marge - Umsatzsteuer
Steuersatz/Steuerbefreiungen
allgemeiner Steuersatz 19 %, § 25a Abs. 5 UStG, kein gesonderter Steuerausweis (§ 25a Abs. 6 UStG, Hinweis § 14 Abs. 3 UStG)
Steuerbefreiung nach § 4 UStG möglich; Ausnahme § 4 Nr. 1 Buchst. b i. V. mit § 6a UStG (innergemeinschaftliche Lieferung, § 25a Abs. 7 UStG)
Verzicht auf Differenzbesteuerung (bei jeder einzelnen Lieferung) möglich, § 25a Abs. 8 UStG
Aufzeichnungspflichten (§ 25a Abs. 6 UStG)
Schlussbemerkung
Besonderheiten im innergemeinschaftlichen Warenverkehr
innergemeinschaftliche Lieferung: Differenzbesteuerung im Inland (§ 25a Abs. 7 Nr. 3 UStG, keine § 3c, § 4 Nr. 1 Buchst. b i. V. mit § 6a UStG)
kein innergem...