Der optimale Kurzvortrag
6. Aufl. 2011
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Thema 39 Bewertung von Grundstücken
Einleitung
Ermittlung von Verkehrswerten nach typisierenden Bewertungsverfahren
„alte„ Bedarfswerte nur noch für die Grunderwerbsteuer von Bedeutung
Hauptteil
Bewertung unbebauter Grundstücke
Definition wirtschaftlicher Einheit „unbebaute Grundstücke„, § 145 Abs. 1, 2 BewG.
Ansatz aktueller Bodenrichtwert vor dem Besteuerungszeitpunkt, § 179 BewG
kein pauschaler Abschlag von 20 % mehr (§ 179 Satz 1 BewG)
Bodenrichtwerte werden von den Gutachterausschüssen nach dem Baugesetzbuch ermittelt und den Finanzämtern mitgeteilt
Bewertung bebauter Grundstücke
Definition wirtschaftlicher Einheit „bebaute Grundstücke„, § 146 Abs. 1 i. V. mit § 145 Abs. 1 BewG, auch Wohnungseigentum/Teileigentum, § 146 Abs. 7 BewG
Ermittlung Verkehrswert unter Berücksichtigung allgemein anerkannter Bewertungsverfahren, in Anlehnung an die Wertermittlungsverordnung
Wohnungseigentum, Teileigentum sowie Ein- und Zweifamilienhäuser: vorrangig Vergleichswertverfahren, nachrangig das Sachwertverfahren
Mietwohngrundstücke sowie Geschäfts- und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt: Ertragswertverfahren kann keine übliche Miete ermittelt werden: Sachwertverfahren
sonstige bebaute Grundstücke: Sachwertverfahren
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