Der optimale Kurzvortrag
6. Aufl. 2011
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Thema 24 Die Bilanzierung schwebender Geschäfte
Einleitung
Schwebende Geschäfte = gegenseitige, auf einen Leistungsaustausch gerichtete Verträge, die noch in der Schwebe sind
erzeugen bereits Rechtswirkungen, sind aber hinsichtlich der vereinbarten Sach- oder Dienstleistungspflicht - abgesehen von unwesentlichen Nebenpflichten - noch nicht erfüllt
zivilrechtlich steht zumeist noch der Vollzug (Besitz- und Eigentumsübertragung, Diensterbringung usw.) aus. Handels- und steuerrechtlich ist der Gewinn oder Verlust aus dem Geschäft noch nicht realisiert.
Leistung und Gegenleistung aus einem Vertrag, die am Abschlussstichtag noch nicht erfüllt sind, stehen sich i. d. R. gleichwertig gegenüber und werden daher nicht bilanziert (bzw. Geschäft und damit Ertragschance oder Verlustrisiko ist mit Risiko behaftet wie z. B. Einrede § 320 BGB oder Rücktritt §§ 323, 325 BGB). Ausnahmen:
Aktivierung geleisteter Anzahlungen, Passivierung erhaltener Anzahlungen (§ 266 Abs. 2, 3 HGB)
Erkennbares Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistung am Abschlussstichtag, drohender Verlust (Rückstellung gem. § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB)
Erfüllungsrückstand
Hauptteil
Drohende Verluste aus schwebenden Geschäften
aufgrund des Imparitätsprinzips (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) sind wahrscheinliche Verluste aus ei...