Mitwirkungspflicht des Anspruchstellers bei Auslandssachverhalten - Bescheinigung einer ausländischen Behörde mit dem für
den deutschen Kindergeldanspruch erforderlichen Inhalt
Leitsatz
Ausgeschlossen ist die Zahlung von Kindergeld nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, wenn im Ausland entsprechende Leistungen
gezahlt werden oder bei entsprechender Antragstellung zu leisten wären. Allerdings entfaltet die Entscheidung einer ausländischen
Behörde über die Auslegung von Gemeinschaftsrecht für deutsche Behörden und Gerichte keine Tatbestandswirkung; eine Bindung
an die Entscheidung besteht nicht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2012 S. 799 Nr. 13 CAAAD-94557
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