1) § 27 Abs. 1a Satz 2 UmwStG n.F. ist dahin auszulegen, dass unter dem Merkmal des "Rechtsakts im Sinne des UmwStG" auch
Registereintragungen zu verstehen sind.
2) § 27 Abs. 1a Satz 2 UmwStG n.F. findet auch dann Anwendung, wenn zwar der Umwandlungsbeschluss noch im Jahr 2000 ergangen
ist, die Registereintragungen jedoch erst im Jahr 2001 erfolgt sind.
3) § 27 Abs. 1a Satz 2 UmwStG n.F. verstößt nicht gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes.
Fundstelle(n): DStRE 2012 S. 887 Nr. 14 EFG 2012 S. 665 Nr. 7 Ubg 2012 S. 569 Nr. 8 PAAAD-94262
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