BMF - IV C 5 - S 2353/09/10004 BStBl 2011 I S. 976

Kein Zufluss durch Einbehaltung von Tagegeldern – Bewertung der unentgeltlichen Gemeinschaftsverpflegung mit dem Sachbezugswert; (BStBl 2011 II S. 829)

Bezug: (BStBl 2013 I S. 1279)

Der (BStBl 2011 II S. 829) entschieden, dass steuerfreie Erstattungen für Reisekostenvergütungen oder Trennungsgelder dem Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen nur insoweit entgegenstehen, als sie dem Arbeitnehmer tatsächlich ausgezahlt wurden. Hat der Arbeitgeber für eine zur Verfügung gestellte Mahlzeit lediglich von seinem Einbehaltungsrecht (einseitige Kürzung des Tagegeldanspruchs) Gebrauch gemacht, kommt § 3c EStG nicht zur Anwendung. Die unentgeltliche Verpflegung ist keine steuerfreie, sondern regelmäßig mangels einer Steuerbefreiungsnorm eine steuerbare und steuerpflichtige Einnahme, die dann mit dem Sachbezugswert zu bewerten und als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusetzen ist.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Die Grundsätze dieses Urteils sind allgemein anzuwenden. Es ist allerdings nicht zu beanstanden, wenn der Arbeitgeber statt nach den Grundsätzen des genannten Urteils weiterhin nach R 8.1 Absatz 8 Nummer 4 Satz 2 LStR i. V. m. H 8.1 Absatz 8 (Reisekostenabrechnung, Beispiel 1) LStH verfährt. Macht der Arbeitnehmer in diesem Fall Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten geltend, ist der unversteuerte bzw. verrechnete Sachbezugswert als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen; aus Vereinfachungsgründen kann er mit dem maßgebenden Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen saldiert werden.

Inhaltlich gleichlautend
BMF v. - IV C 5 - S 2353/09/10004
Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 2353.1.1-8/2 St32


Fundstelle(n):
BStBl 2011 I Seite 976
DStR 2011 S. 2051 Nr. 43
DStZ 2011 S. 775 Nr. 21
GStB 2011 S. 43 Nr. 11
ZAAAD-93398