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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 2 K 2493/08 EFG 2011 S. 2142 Nr. 24

Gesetze: AO § 39 Abs. 2 Nr. 2, EStG § 5 Abs. 1 Satz 1, EStG § 5 Abs. 2, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1, EStG § 6 Abs. 3 Satz 1, EStG § 6 Abs. 3 Satz 2, EStG § 6 Abs. 5 Satz 2, EStG § 7 Abs. 1 Satz 3, EStG § 7g Abs. 2 Nr. 1a, EStG § 7g Abs. 3, EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 16 Abs. 3 Satz 1, EStG § 16 Abs. 3 Satz 7, HGB § 120 Abs. 2, HGB § 161 Abs. 2, HGB § 169 Abs. 1 S. 2, HGB § 248 Abs. 2

Unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils bei gleichzeitiger Überführung des Sonderbetriebsvermögens in anderes Sonderbetriebsvermögen - Ermittlung der Größenmerkmale für Ansparabschreibung bei Personengesellschaft

Leitsatz

1. Wird der gesamte Mitunternehmeranteil eines Kommanditisten unentgeltlich übertragen, so sind die in ihm enthaltenen Anteile an den stillen Reserven des Gesamthandsvermögens einschließlich des Geschäftswerts nur dann nicht aufzudecken - es gilt die Buchwertverknüpfung des § 6 Abs. 3 Satz 1 Abs. 1 EStG (früher: § 7 Abs. 1 EStDV) -, wenn auch sämtliche funktional wesentlichen Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens gleichfalls unentgeltlich auf den Rechtsnachfolger übertragen werden.

Unabhängig von der Überführung des im Sonderbetriebsvermögen eines Kommanditisten befindlichen Grundstücks, das eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt, in ein anderes Sonderbetriebsvermögen (nicht das Sonderbetriebsvermögen des Erwerbers) zum Buchwert gilt für die Übertragung des Mitunternehmeranteils (ohne Sonderbetriebsvermögen) die Buchwertverknüpfung des § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG nicht. § 6 Abs. 3 Satz 2 EStG ist nicht anwendbar, da das Grundstück nicht im (Sonder-)Betriebsvermögen derselben Mitunternehmerschaft verblieb.

Bei Ursache der Übertragung im Privatbereich findet das in § 5 Abs. 2 EStG für unentgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgüter angeordnete Aktivierungsverbot keine Anwendung.

2. Für die Bestimmung der Größenmerkmale nach § 7g Abs. 2 Nr. 1a EStG in der für die Jahre 2003 und 2004 gültigen Fassung ist auf das Netto-Betriebsvermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten unter Einbeziehung des Sonderbetriebsvermögens abzustellen. Dabei stellt ein Kapitalkonto, dem Gewinne, Zinsen Mieten und Tätigkeitsvergütungen gut geschrieben werden kein Fremdgeld dar, auch wenn es verzinst wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 2142 Nr. 24
StuB-Bilanzreport Nr. 2/2012 S. 77
YAAAD-92597

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