Gerichtsbesetzung bei der Entscheidung über eine Anhörungsrüge
Gehörsrüge
Einheitliche Anwendung der Vorschrift über die Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer
Leitsatz
1. Für die Mitwirkung an der Entscheidung über die als Annex zum Hauptsacheverfahren zu qualifizierende Anhörungsrüge gilt
– wie für einen Berichtigungsbeschluss oder eine Urteilsergänzung –, dass sich die Zuständigkeit für die Anhörungsrüge allein
danach richtet, wer die mit der Anhörungsrüge angegriffene Entscheidung getroffen hat, der Einzelrichter, der Berichterstatter
oder der Senat (vgl. ).
2. Das über die begehrte Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer entscheidende Gericht verletzt nicht den Anspruch auf rechtliches
Gehör gem. § 133a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FGO, wenn eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit der gleichzeitig begehrten Aufhebung
der Bescheide über die getrennte Veranlagung zur Einkommensteuer nicht erfolgt. Mit der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer
geht zwingend die entsprechende Aufhebung bzw. Änderung eventuell bereits ergangener Bescheide über die getrennte Veranlagung
zur Einkommensteuer einher.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 533 Nr. 6 UAAAD-92594
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