Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Begriff des Gewerbes
Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.
I. Definition des Gewerbes
Das Gewerbe ist ein zentraler Begriff des Handelsrechts. Als Grundtatbestand des materiellen Kaufmannsbegriffs dient er zur Bestimmung der Kaufmannseigenschaft. Der Gewerbebegriff wird aber auch außerhalb des HGB verwandt. Die Verwendung ist nicht einheitlich. Der Zweck der verschiedenen Gesetze und Rechtsnormen im öffentlichen Recht und insbesondere im Steuerrecht bestimmen, was dort jeweils als Gewerbe anzusehen ist. Im Steuerrecht gilt z. B., dass ein Gewerbe nur bei Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht gegeben ist. Als Grundlage der Besteuerung ist dieses Tatbestandsmerkmal unverzichtbar. Im Steuerrecht werden Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft abgegrenzt. Dem Handelsrecht ist diese Unterscheidung fremd, vielmehr wird dort vorgesehen, dass der Landwirt Kaufmann sein kann, wenn sein Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
Gegenstand des nachfolgenden Beitrags ist der handelsrechtliche Gewerbebegriff.
Nach ständiger Rechtsprechung und Lehre wird der handelsrechtliche Gewerbebegriff wie folgt definiert:
eine Tätigkeit, die erkennbar planmäßig und auf Dauer angelegt ist,
selbstständig erfolgt,
auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist und
keine freiberufliche, wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit darstellt.
II. Planmäßige, auf Dauer angelegte Tätigkeit
Die Tätigkeit muss für Dritte erkennbar auf eine gewisse Dauer angelegt sein. Dabei muss sich die Absicht des Handelnden auf eine Vielzahl von Geschäften als Ganzes richten. Der entsprechende Wille muss auch gegenüber Dritten hervortreten und es darf nicht nur eine Mehrzahl einzelner Gelegenheitsgeschäfte erkennbar sein. Unschädlich sind hingegen Unterbrechungen wie z. B. bei Saisonbetrieben. Ebenso unschädlich ist es, wenn die Tätigkeit jeweils nur für begrenzte Dauer ausgeübt wird wie z. B. bei einem Verkaufsstand auf einem Wochenmarkt oder einer Messe. Schließlich spielt es auch keine Rolle, ob der Betrieb als reine Nebentätigkeit ausgeführt wird.
Einzelne Veräußerungen erfüllen nicht den Begriff des Gewerbes, wie z. B. der Verkauf des jeweiligen Jahreswagens durch Werksangehörige oder gelegentliche Basare für Schule oder Vereine, auf denen die Schul-, bzw. Vereinsangehörigen Gegenstände verkaufen können.
III. Selbständigkeit
Gewerbe ist nur eine selbständige Tätigkeit. Selbständig ist, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Entscheidend ist somit die rechtliche Freiheit. Bedeutungslos ist, ob es sich um eine Abhängigkeit unter konzernrechtlichen Gesichtspunkten oder eine wirtschaftliche Abhängigkeit handelt. Es kommt stets auf das Gesamtbild der vertraglichen Gestaltung und der tatsächlichen Handhabung an. Alle Einzelheiten sind zu berücksichtigen. Unerheblich ist auch, ob der Handelnde Geschäfte im eigenem oder in fremdem Namen schließt.
Der „normale” Handelsvertreter ist selbständiger Gewerbetreibender. Daneben kennt das Gesetz auch den unselbständigen Handelsvertreter, der ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Der unselbständige Handelsvertreter gilt als Angestellter. Das Merkmal der Selbständigkeit liegt auch bei leitenden Angestellten oder Beamten nicht vor.