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Track 27 | Anteilsübertragung: Kein Gestaltungsmissbrauch bei inkongruenter Gewinnausschüttung
Ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne von § 42 AO liegt nicht vor, wenn anlässlich einer unentgeltlich vereinbarten Übertragung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft eine – zeitlich inkongruente – Gewinnausschüttung ausschließlich zugunsten des ausscheidenden Gesellschafters erfolgt. Das hat das FG Münster aktuell entschieden.
Steuerbürger dürfen von zwei steuerlich akzeptablen Wegen die für sie günstigere Alternative wählen. Hierdurch wird ein Steuergesetz nicht umgangen. Es wird lediglich genutzt, um den erstrebten wirtschaftlichen Zweck zu optimieren. – Mit diesen Worten hat das Finanzgericht Münster einen Gestaltungsmissbrauch im Sinne von § 42 AO verneint.
Im Streitfall übertrug die Gesellschafterin einer GmbH aus Altersgründen ihre Beteiligung auf ihren Mitgesellschafter. Dieser wurde dadurch zum Alleingesellschafter. Ein Entgelt wurde für die Übertragung der Beteiligung nicht vereinbart. Zugleich beschloss die Gesellschafterversammlung der GmbH die Ausschüttung von in der Vergangenheit erzielten Gewinnen – und zwar ausschließlich zugunsten der ausscheidenden Gesellschafterin. Sie erhielt somit die volle Ausschüttung. Im ...