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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 80/11

Gesetze: VO (EG) Nr. 2988/95 Art. 1 VO (EG) Nr. 2988/95 Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2988/95 Art. 3 Abs. 3 BGB a. F. § 195

Verjährung von Rückforderungsansprüchen

Leitsatz

1. Die 30-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a. F. ist auf die Rückforderung von zu Unrecht gewährte Ausfuhrerstattung nicht anwendbar (Anschluss an ).

2. Der unionsrechtliche Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet es, die in § 195 BGB a. F. vorgesehene 30-jährige Verjährungsfrist in Ausübung einer richterlichen Notkompetenz auf ein mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbaren Maß zu verkürzen (Anschluss an ).

3. Die Anwendung der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB a. F. auf die Rückforderung einer zu Unrecht gewährten Ausfuhrerstattung geht auf keine hinreichend vorhersehbare Rechtsprechungspraxis zurück; der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet daher den Gerichten und Behörden die analoge Anwendung dieser Vorschrift auf Rückforderungsansprüche wegen zu Unrecht gewährter Ausfuhrerstattungen.

Fundstelle(n):
PAAAD-91310

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