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FG Baden-Württemberg Beschluss v. - 2 K 1648/11 EFG 2012 S. 344 Nr. 4

Gesetze: FGO § 137 S. 2, FGO § 136 Abs. 2, FGO § 143, EStG § 77, AO § 118, AO § 347, AO § 348 Nr. 1

Rechtsbehelf gegen die Kostenentscheidung der Familienkasse im Einspruchsverfahren

Kostentragung der Familienkasse bei Klageerhebung aufgrund unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung bei Klagerücknahme

Leitsatz

1. Gegen die Kostenentscheidung der Familienkasse ist als zulässiger Rechtsbehelf der Einspruch und nicht die Klage gegeben; das gilt auch wenn die Kostenentscheidung mit einer Einspruchsentscheidung äußerlich in einem Bescheid verbunden ist.

2. Wird aufgrund der unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung der Familienkasse, dass gegen die Kostenentscheidung im Einspruchsverfahren die Klage gegeben sei, Klage vor dem FG erhoben, sind die Kosten des Verfahrens nach § 137 S. 2 FGO der Familienkasse aufzuerlegen, wenn die Klage zurückgenommen wird.

Tatbestand

Fundstelle(n):
EFG 2012 S. 344 Nr. 4
AAAAD-91302

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