Umsatzsteuerpflichtige Zimmervermietung an Prostituierte
Leitsatz
Die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zu kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, ist
nicht von der USt befreit.
Eine steuerfreie Grundstücksvermietung i. S. des § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG liegt nur vor, wenn ein Hausbesitzer Zimmer an
Prostituierte überlässt, jedoch weder ein Bordell oder bordellartiger Betrieb noch eine vom Hausbesitzer geschaffene und unterhaltene
Organisation zur Förderung der „gewerbsmäßigen Unzucht” der Bewohnerinnen feststellbar ist, die in dem Haus ihren festen Wohnsitz
haben.
Haben Prostituierte im Vermietungsobjekt keinen dauernden Wohnsitz und erfolgen die Raumüberlassungen immer nur für kurze
Zeiträume, ist eine steuerfreie Vermietungsleistung nicht gegeben. Das gilt insbesondere auch dann, wenn der Vermieter dafür
Sorge trägt, dass die Bezahlung der Prostituierten mittels eines sog. EC-Cash-Geräts erfolgen kann und die Freier und die
Prostituierten gegen gesondertes Entgelt Getränke erwerben können.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AAAAD-90677
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