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JVEG § 22

Abschnitt 5: Entschädigung von Zeugen und Dritten

§ 22 Entschädigung für Verdienstausfall [1]

1Zeugen, denen ein Verdienstausfall entsteht, erhalten eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet und für jede Stunde höchstens 25 Euro beträgt. 2Gefangene, die keinen Verdienstausfall aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis haben, erhalten Ersatz in Höhe der entgangenen Zuwendung der Vollzugsbehörde.

Fundstelle(n):
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LAAAD-90669

1Anm. d. Red.: § 22 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3229) mit Wirkung v. .

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