Anspruch auf Rücknahme des vom Finanzamt vor der Durchführung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen in ein Grundstück des Steuerpflichtigen
gestellten Insolvenzantrags
Leitsatz
1. Der Steuerpflichtige hat einen Anspruch nach § 114 Abs. 1 FGO auf Anordnung der Rücknahme eines vom Finanzamt gestellten
Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn ein Insolvenzgrund nicht vorliegt oder der Insolvenzantrag trotz Bestehens
eines Eröffnungsgrundes unverhältnismäßig und damit ermessensfehlerhaft ist.
2. Die Entscheidung des Finanzamts, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, ist nach der im Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung ermessensfehlerhaft, wenn es nicht alle entscheidungserheblichen Umstände in
seine Abwägung einbezogen und die wirtschaftlichen Folgen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens im Hinblick auf die besonderen
Umstände des Einzelfalles nicht ausreichend gewürdigt hat. Hiervon ist auszugehen, wenn der Steuerpflichtige zusammen mit
seiner Ehefrau je zur Hälfte Eigentümer eines vor ca. 20 Jahren mit einer Grundschuld belasteten Grundstücks ist und das Finanzamt
zwar mehrere Zwangssicherungshypotheken auf das Grundstücks hat eintragen lassen, jedoch nicht gepüft hat, ob und in welcher
Höhe die der Grundschuld zugrunde liegende Forderung noch offen ist, und von der Einzelvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
mit der Begründung abgesehen hat, die Zwangssicherungshypotheken seien nachrangig zu dem Grundschuldeintrag und nach Aufteilung
der rückständigen Einkommensteuerschulden auf den Steuerpflichtigen und dessen Ehefrau würden die Sicherungshypotheken und
die Schuldnerschaft nicht mehr übereinstimmen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DAAAD-90663
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