Strafzumessung bei Mittätern: Unterschiedliche Strafhöhe bei gleichen Strafzumessungsgründen
Gesetze: § 46 StGB, § 264 StGB
Instanzenzug: LG Wiesbaden Az: 6 Js 20030/99 - 6 KLs Urteil
Gründe
1Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Subventionsbetruges verurteilt, und zwar den Angeklagten P. H. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten, wovon ein Jahr und ein Monat als vollstreckt gelten, den Angeklagten M. H. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung, wovon fünf Monate als vollstreckt gelten, und die Angeklagte R. B. zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 60 Euro, von denen 80 Tagessätze als vollstreckt gelten. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten und die auf den Strafausspruch beschränkte, zugunsten der Angeklagten B. eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel des Angeklagten P. H. hat mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet. Die Übrigen Revisionen sind aus den Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist davon auszugehen, dass die verschiedenen Mittelabrufe, die sich jeweils in erster Linie auf die Gesamtsumme des bewilligten Subventionsbetrages bezogen haben, unselbständige Teile einer Bewertungseinheit darstellten (vgl. - BGHR StGB § 264 Abs. 1 Konkurrenzen 3). Diese einheitliche Tat ist Gegenstand der - wirksamen - Anklageschrift und des Eröffnungsbeschlusses sowie des Urteils geworden. Die Tatsache, dass das Landgericht nicht festgestellt hat, auch die Herbeiführung der Subventionsbewilligung sei vorsätzlich im Sinne des § 264 Abs. 1 StGB erfolgt, steht dem nicht entgegen.
3Der Strafausspruch gegen den Angeklagten P. H. kann keinen Bestand haben. Das Landgericht hat ihn zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten, den Angeklagten M. H. wegen derselben Tat zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt, obwohl Letzterer federführend war. Die mitgeteilten Strafzumessungsgründe betreffen beide Angeklagten im Wesentlichen in gleicher Weise. Warum das Ergebnis der Strafzumessung dann erheblich zum Nachteil des Angeklagten P. H. ausgefallen ist, kann aus den Urteilsgründen nicht nachvollzogen werden.
4Die Revisionen der Angeklagten M. H. , R. B. und der Staatsanwaltschaft sind auch zum Rechtsfolgenausspruch unbegründet. Der Senat schließt aus, dass die zusätzliche rechtsstaatswidrige Verzögerung des Verfahrens, die durch die verspätete Zustellung des am zur Geschäftsstelle gelangten Urteils erst im März 2010 entstanden ist, im Hinblick auf die außerordentlich weitgehenden Kompensationsanordnungen des Landgerichts eine weitergehende Kompensation zugunsten der Angeklagten R. B. und M. H. erfordert.
Fischer Schmitt Berger
Krehl Eschelbach
Fundstelle(n):
wistra 2011 S. 383 Nr. 10
AAAAD-90476