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FG Münster 11.04.2011 9 K 209/08 K,F, BBK 17/2011 S. 801

Bilanzierung | Keine Teilwertabschreibung wegen Unverzinslichkeit einer Forderung

Allein die Unverzinslichkeit einer Forderung rechtfertigt keine Teilwertabschreibung im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG. Zwar ist der Teilwert einer unverzinslichen Forderung grundsätzlich niedriger als ihr Nennwert, da ein gedachter Erwerber nur den abgezinsten Barwert bezahlen würde. Von diesem Grundsatz gibt es aber Ausnahmen, bei denen eine Teilwertabschreibung ausgeschlossen bzw. eingeschränkt ist:

  • [i]Verdeckte VerzinsungVerdeckte Verzinsung: Die Forderung ist zwar unverzinslich, weist aber besondere Vorteile auf, die letztendlich als Gegenleistung für die Darlehensgewährung anzusehen sind, z. B. ein Bierbezugsrecht oder ein vorteilhaftes Ankaufrecht.

  • [i]Darlehen an BetriebsangehörigeDarlehen an Betriebsangehörige: Unverzinsliche Darlehen an Arbeitnehmer stellen eine betriebliche Sozialleistung dar, die das Betr...