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FG Köln Urteil v. - 2 K 1177/06 EFG 2012 S. 89 Nr. 1

Gesetze: UstDV 2004 § 59 ff AO § 150 Abs. 3 13. Richtlinie 86/560/EWG Art 3 Abs 2 UStG 2004 § 18 Abs 9 Satz 3

Umsatzsteuer; Verfahren

Vorsteuervergütung, Antragstellung, Verfahren, Drittstaatenansässigkeit des Antragstellers

Leitsatz

1. Ein Antrag auf Vergütung der Vorsteuerbeträge, der nicht alle Angaben und Erklärungen enthält, die nach dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck erforderlich sind, ist unwirksam. Dies gilt insbesondere für die in Abschnitt 9 Buchst. a) des Vordrucks geforderte Erklärung, dass die aufgeführten Gegenstände und sonstigen Leistungen für Zwecke des Unternehmens verwendet worden sind.

2. Auf die in Drittstaaten ansässigen Steuerpflichtigen findet die 13. Richtlinie Anwendung. Die Vorsteuererstattung darf dabei nach Art. 3 Abs. 2 der 13. Richtlinie nicht zu günstigeren Bedingungen erfolgen als für in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen. Die Mitgliedstaaten sind auch bei in Drittstaaten ansässigen Steuerpflichtigen verpflichtet, die Erstattung der Vorsteuerbeträge vom Vorliegen der entsprechenden Erklärungen des Antragstellers abhängig zu machen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2012 S. 89 Nr. 1
MAAAD-90057

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