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Track 13 | Verzögerungsgeld: Festsetzung im Rahmen einer Außenprüfung ist zulässig
Der BFH hat in einem Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz entschieden, dass ein Verzögerungsgeld verhängt werden kann, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Mitwirkungspflichten im Rahmen einer Außenprüfung nicht fristgerecht nachkommt. Werden angeforderte Unterlagen auch nach der Festsetzung des Verzögerungsgeldes nicht vorgelegt, darf allerdings wegen derselben Unterlagen nicht noch einmal ein Verzögerungsgeld festgesetzt werden.
In einem Eilverfahren hat sich der Bundesfinanzhof jetzt erstmals mit dem Verzögerungsgeld nach § 146 Abs. 2b AO befasst. Diese neue steuerliche Nebenleistung war mit dem Jahressteuergesetz 2009 eingeführt worden. Nach dem aktuellen Beschluss des BFH kann ein Verzögerungsgeld auch dann verhängt werden, wenn ein Steuerpflichtiger im Rahmen einer Außenprüfung einer Aufforderung des Finanzamts zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage von Unterlagen nicht fristgerecht nachkommt.
Namhafte Experten hatten die Meinung vertreten: Das Verzögerungsgeld darf nur festgesetzt werden, wenn eine Buchhaltung ohne Bewilligung der Finanzbehörde ins Ausland verlagert wird. Hintergrund ist die systematische Ansiedlung der Vorschrift in der...