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Steuern mobil Nr. 9 vom

Track 26 | Umsatzsteuer: Kein ermäßigter Steuersatz für Frühstücksleistungen

Umsätze eines Hoteliers aus der Frühstücksverpflegung außerhalb von Pauschalangeboten unterliegen nach einem aktuellen Urteil des FG Sachsen dem vollen Umsatzsteuersatz von 19 %. Das FG folgt damit der Auffassung des BMF, dass es sich um eine selbständige Leistung handelt.

Man kann wohl getrost davon ausgehen, dass Kanzlerin Angela Merkel die Einführung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Beherbergungsleistungen längst bereut. Aber das soll nicht unser Thema sein. Sehen wir uns lieber die erste Finanzgerichtsentscheidung zur Neuregelung ab dem an. Das Sächsische Finanzgericht hat entschieden: Frühstücksleistungen eines Hoteliers an Hotelgäste außerhalb von Pauschalangeboten unterliegen dem vollen Umsatzsteuersatz von 19 %. Und nicht dem ermäßigten Satz von 7 %.

Nach Auffassung der Finanzrichter aus Leipzig handelt es sich bei einem Frühstück um eine selbständige Leistung, die nicht unmittelbar der Übernachtung dient. Zwar gehöre die Verpflegung und damit auch das Frühstück zu den traditionellen Aufgaben eines Hoteliers. Das Frühstück mache zudem nur einen geringen Teil des Gesamtpreises aus. Gleichwohl verfolge es geg...