1. Ist ein – zur Büronutzung angedachter – Teil eines im Übrigen bezugsfertigen Gebäudes im Feststellungszeitpunkt aufgrund
fehlender sanitärer Einrichtungen, Elektroleitungen, Trennwände und Fußböden nicht benutzbar, ist bei der Einheitswertfeststellung
dieser Gebäudeteil gem. § 72 i. V. m. § 74 S. 2 BewG mit einem Gebäudewert von 0 DM anzusetzen.
2. Die Errichtung eines Gebäudes erfolgt gem. § 74 Satz 2 BewG in Bauabschnitten, wenn ein baurechtlich genehmigtes Gebäude
– unter Einbeziehung des Innenausbaus – nicht in zusammenhängender Bauentwicklung erstellt wird. Dabei kommt es nicht auf
die Bauplanung und -genehmigung, sondern auf die Planumsetzung unter Außerachtlassen der Gründe an.
Fundstelle(n): BB 2011 S. 2901 Nr. 47 DStRE 2012 S. 172 Nr. 3 EFG 2011 S. 1858 Nr. 21 Ubg 2012 S. 207 Nr. 3 XAAAD-88809
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