Familienleistungsausgleich;Änderung der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs (DA-FamEStG)
Bezug:
Die Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs vom (BStBl 2009 I S. 1030), die durch die Weisung vom (BStBl 2011 I S. 21) geändert worden ist, wird wie folgt geändert.
In der Überschrift wird die Angabe „2010” nach dem Wort „Stand” durch die Angabe „2011” ersetzt.
Das folgende Vorwort wird nach der Überschrift eingefügt:
„Vorwort
Die konsolidierte Fassung der DA-FamEStG Stand 2011 [1] enthält die zum geltenden und für die Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes relevanten Vorschriften. Die vorgenommenen Änderungen der Dienstanweisung berücksichtigen den ausgewählten aktuellen Stand der im Bundessteuerblatt [2] veröffentlichten höchstrichterlichen Rechtsprechung und BMF-Schreiben.
Die DA-FamEStG ist in allen noch nicht bestandskräftig festgesetzten Kindergeldfällen anzuwenden, soweit die zeitliche Anwendbarkeit nicht beispielsweise durch Gesetz oder innerhalb der Dienstanweisung selbst ausdrücklich eingeschränkt wird.
Die mit einer senkrechten Randlinie versehenen Stellen weisen auf weggefallene Texte hin. Änderungen oder Ergänzungen gegenüber der DA-FamEStG Stand 2010 sind fett und kursiv dargestellt.
Die folgenden Vorschriften sind in dieser konsolidierten Fassung enthalten:
die DA-FamEStG in der Fassung der Bekanntmachung vom (BStBl 2009 I S. 1030) unter Berücksichtigung der Änderungen durch
die Bekanntmachung vom (BStBl 2011 I S. 21) und
die Bekanntmachung vom (BStBl 2011 I S. 716),
Auszüge aus dem EStG in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl 2009 I S. 3366, 3862), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom (BGBl 2010 I S. 1900),
§ 89 Abs. 1 AO in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl 2002 I S. 3866; BGBl 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom (BGBl 2010 I S. 1768),
§ 2 Abs. 4 BKGG in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl 2009 I S. 142, 3177), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom (BGBl 2009 I S. 3950),
§ 2 Abs. 1a SGB VII (Art. 1 des Gesetzes vom , BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom (BGBl 2010 I S. 1127),
§ 94 Abs. 3 SGB VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl 2006 I S. 3134), zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom (BGBl 2009 I S. 1696).
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
In der Angabe zu DA 62.2.1 werden die Wörter „Vertriebene und” gestrichen.
Die Angabe zu DA 63.4.3 wird wie folgt gefasst:
„Von den Einkünften und Bezügen abziehbare und nicht abziehbare Beträge”.
In der Angabe zu DA 65.1.2 wird nach der Angabe „§ 65 Abs. 1” die Angabe „Satz 1” eingefügt.
Die Angabe zu DA 72.3.2 wird gestrichen und die bisherige Angabe zu DA 72.3.3 wird zur Angabe zu DA 72.3.2.
In Abschnitt 31.2.1 Satz 1 wird das Wort „das” nach dem Wort „Wenn” durch die Wörter „ein volljähriges” ersetzt.
In Abschnitt 31.2.2 Abs. 1 Satz 1 wird vor dem Wort „Kindes” das Wort „volljährigen” eingefügt.
In Abschnitt 31.2.3 Abs. 1 Satz 3 wird vor dem Wort „Mutter” das Wort „volljährigen” eingefügt.
Abschnitt 62.1 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die Sätze 3 bis 7 durch den folgenden Satz 3 ersetzt:
„ 3Zu berücksichtigen sind hier insbesondere:
zwischenstaatliche (zwei- oder mehrseitige) Vereinbarungen und Abkommen über Soziale Sicherheit,
die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 (beide seit anzuwenden),
die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72, bis auf weiteres gültig im Verhältnis zu den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen sowie zur Schweiz,
die Verordnung (EG) Nr. 859/2003, gültig bis in allen Mitgliedstaaten der EU mit Ausnahme von Dänemark (ab nur noch gültig im Verhältnis zu Großbritannien),
die Verordnung (EU) Nr. 1231/2010, gültig ab in allen Mitgliedstaaten der EU mit Ausnahme von Dänemark und Großbritannien.”
Der bisherige Satz 8 wird Satz 4 und wie folgt gefasst:
„ 4Nach den EU-rechtlichen Koordinierungsvorschriften besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Kindergeld vorrangig in dem Land, in dem eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der entsprechenden Verordnung ausgeübt wird (Beschäftigungslandprinzip).”
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und Satz 3 wird aufgehoben.
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
Abschnitt 62.2.1 wird wie folgt gefasst:
„DA 62.2.1 Spätaussiedler
1Spätaussiedler sind Deutsche und bedürfen zur Begründung eines Wohnsitzes oder ihres gewöhnlichen Aufenthalts im Inland keiner Aufenthaltsgenehmigung. 2Der Nachweis der Spätaussiedlereigenschaft erfolgt durch Vorlage einer vom Bundesverwaltungsamt ausgestellten Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG für den Spätaussiedler (Bezugsperson) bzw. nach § 15 Abs. 2 BVFG für den in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogenen Ehegatten. 3Mit der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 BVFG wird kraft Gesetzes (§ 7 StAG) die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. 4Die Anspruchsberechtigung eines Spätaussiedlers besteht ab dem Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung durch das Bundesverwaltungsamt.”
Abschnitt 62.3.1 wird wie folgt gefasst:
„DA 62.3.1 Allgemeines
1Ein Elternteil ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland ist nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a oder b EStG anspruchsberechtigt, wenn er entweder nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder auf Antrag von den Finanzbehörden nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird, vgl. auch DA 62.1 Abs. 2. 2Sind die Voraussetzungen für die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht weder nach § 1 Abs. 1 noch nach Abs. 2 oder Abs. 3 EStG erfüllt, liegt keine Anspruchsberechtigung nach § 62 Abs. 1 EStG vor. 3Ggf. kann ein Anspruch nach dem BKGG bestehen; DA 62.1 Abs. 3 ist zu beachten.”
Abschnitt 62.3.2 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 wird aufgehoben.
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
Abschnitt 62.3.3 Satz 4 und 5 wird aufgehoben.
Abschnitt 62.4.1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 7 wird vor der Angabe „und 104a AufenthG” die Angabe „Abs. 3 und 4” eingefügt.
In Satz 16 wird der dritte Spiegelstrich wie folgt gefasst:
„Personen, denen eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke einer Beschäftigung nach § 18 Abs. 2 AufenthG (ggf. i. V. m. Abs. 3 oder Abs. 4) erteilt wurde, die nach der Beschäftigungsverordnung (BeschV) nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden darf, d. h. deren Aufenthaltserlaubnis nicht zum selben Zweck über eine bestimmte Frist hinaus verlängert werden darf.”
In Satz 23 wird die Angabe „Buchst. a” durch die Angabe „§ 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a EStG” und die Angabe „Buchst. b” durch die Angabe „§ 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG” ersetzt.
In Abschnitt 62.4.3 Abs. 1 Satz 3 wird jeweils die Angabe „(seit )” gestrichen.
In Abschnitt 62.6 Abs. 1 Satz 5 wird die Angabe „2009” nach der Angabe „EStH” durch die Angabe „2010” ersetzt.
In Abschnitt 62.7 Satz 5 wird die Angabe „3” nach der Angabe „DA 62.1 Abs.” durch die Angabe „2” ersetzt.
In Abschnitt 63.2.1.2 Abs. 5 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:
„ 1Annahmen, die im Ausland wirksam zustande gekommen sind (z. B. durch ausländischen Gerichtsbeschluss), können ab dem Monat berücksichtigt werden, ab dem das angenommene Kind die Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG erfüllt (vgl. DA 63.6.1 Abs. 3). 2Eine Entscheidung des Familiengerichts über die Anerkennung einer im Ausland vollzogenen Annahme eines minderjährigen Kindes nach §§ 2 ff AdWirkG oder eine Bescheinigung nach Art. 23 des Haager Übereinkommens vom über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl 2001 II S. 1035), welche die Anerkennung der Auslandsadoption ermöglicht, sind der Familienkasse vorzulegen.”
Abschnitt 63.3.1 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird nach den Wörtern „Eine Berücksichtigung ist” das Wort „auch” eingefügt.
Die Sätze 3 bis 5 werden durch die folgenden Sätze 3 bis 7 ersetzt:
„ 3Eine Berücksichtigung während einer Erkrankung bzw. während eines Beschäftigungsverbotes setzt voraus, dass das Kind schriftlich erklärt, sich unmittelbar nach Wegfall der Hinderungsgründe bei der zuständigen Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender zu melden. 4Eine bestehende Meldung als Arbeitsuchender bei einer Agentur für Arbeit im Inland vor Eintritt der Erkrankung oder des Beschäftigungsverbotes ist nicht erforderlich. 5Die Erkrankung bzw. das Beschäftigungsverbot ist durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. 6Bei einer Erkrankung von mehr als sechs Monaten hat die Familienkasse nach Vorlage eines amtsärztlichen Attestes zu entscheiden, ob das Kind noch berücksichtigt werden kann. 7Neben der Feststellung, ob und wann die Arbeitssuche voraussichtlich fortgesetzt oder begonnen werden kann, sind Angaben zu Art und Schwere der Erkrankung nicht zu verlangen.”
Der bisherige Satz 6 wird Satz 8 und die Wörter „Geschieht dies nicht” werden durch die Wörter „Meldet sich das Kind nach Wegfall der Hinderungsgründe nicht unmittelbar bei der zuständigen Agentur für Arbeit im Inland arbeitsuchend” ersetzt.
Abschnitt 63.3.2 wird wie folgt geändert.
In Absatz 5 Satz 5 wird nach dem Wort „wenn” folgender erster Spiegelstrich eingefügt:
„das Kind zur Teilnahme am Schulunterricht zur Erfüllung der Schulpflicht verpflichtet ist ( BStBl 2010 II S. 1060),”.
In Absatz 8 wird der siebte Spiegelstrich wie folgt gefasst:
„die nach einem vor dem beendeten Medizinstudium geleistete Tätigkeit als Arzt im Praktikum (vgl. auch DA 63.3.2.6 Abs. 13 Satz 1),”.
In Abschnitt 63.3.2.4 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „abgeleistet” durch das Wort „geleistet” ersetzt.
Abschnitt 63.3.2.6 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird das Wort „ableistet” durch das Wort „leistet” ersetzt.
bb)In Satz 2 wird das Wort „immer” gestrichen.
cc)Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„ 3Das gilt seit dem auch für Einberufungen zum Zivildienst.”
dd)In Satz 4 werden die Wörter „aufgenommen wurde” nach den Wörtern „an dem der Dienst” durch die Wörter „angetreten worden ist” ersetzt.
In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „weiterhin” vor dem Wort „zugelassen” durch das Wort „erneut” ersetzt.
Absatz 9 wird aufgehoben.
Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 9.
Der bisherige Absatz 11 wird Absatz 10 und in Satz 3 wird das Wort „Ableistung” durch das Wort „Leistung” ersetzt.
Die bisherigen Absätze 12 und 13 werden die Absätze 11 und 12.
Der bisherige Absatz 14 wird Absatz 13 und in Satz 1 wird die Angabe „11” nach der Angabe „Abs.” durch die Angabe „10” ersetzt.
Abschnitt 63.3.3 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 werden die Wörter „zwischen zwei Ausbildungsabschnitten” gestrichen und nach den Wörtern „vier Monaten befindet” werden die Wörter „, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung
des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes,
einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer i. S. d. § 1 Abs. 1 EhfG,
eines anderen Dienstes im Ausland nach § 14b ZDG oder
eines geregelten Freiwilligendienstes i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG (vgl. DA 63.3.5)
liegt” eingefügt.
bb)Die Sätze 2 bis 5 werden wie folgt gefasst:
„ 2Als gesetzlicher Wehrdienst gilt auch ein freiwilliger Wehrdienst bis zu drei Jahren, wenn er anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes geleistet wird, sowie der freiwillige zusätzliche Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst i. S. d. § 6b Wehrpflichtgesetz. 3Kinder sind auch in Übergangszeiten von höchstens vier Monaten zwischen dem Abschluss der Ausbildung und dem Beginn eines der in Satz 1 genannten Dienste und Tätigkeiten zu berücksichtigen (vgl. BStBl 2008 II S. 664). 4Die Übergangszeit von höchstens vier Monaten ist nicht taggenau zu berechnen, sondern umfasst vier volle Kalendermonate ( BStBl 2003 II S. 847). 5Endet z. B. ein Ausbildungsabschnitt im Juli, muss der nächste spätestens im Dezember beginnen.”
Dem Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt:
„ 3Entsprechend ist bei Übergangszeiten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und einem Dienst bzw. einer Tätigkeit i. S. d. Abs. 1 Satz 1 und 2 zu verfahren.”
In Absatz 4 werden die Wörter „einen Ausbildungsabschnitt beendet und sich danach” durch die Wörter „sich nach einem Ausbildungsabschnitt oder einem Dienst bzw. einer Tätigkeit i. S. d. Abs. 1 Satz 1 und 2” ersetzt.
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 werden die Wörter „die Ausbildung” vor den Wörtern „aufgenommen wurde” durch die Wörter „eine Ausbildung oder ein Dienst bzw. eine Tätigkeit i. S. d. Abs. 1 Satz 1 und 2” ersetzt.
bb)In Satz 2 wird nach den Wörtern „Kind in Frage” die Angabe „(vgl. DA 63.3.4)” eingefügt.
Abschnitt 63.3.4 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 10 wird die Angabe „ZVS” durch die Angabe „SfH (vormals ZVS)” ersetzt.
In Absatz 2 Satz 4 werden die Angabe „ZVS” durch die Angabe „SfH (vormals ZVS)” und die Wörter „Arbeitsgemeinschaft/Kommune” durch das Wort „Jobcenter” ersetzt.
In Absatz 3 werden die Beispiele wie folgt gefasst:
„Beispiel 1:Das Kind legt die Abiturprüfung im April eines Jahres ab (offizielles Schuljahresende in diesem Bundesland). Unmittelbar nach Ablegung der Abiturprüfung beabsichtigt das Kind, im Oktober des Jahres ein Studium zu beginnen, und bewirbt sich im Juli (Eröffnung des Verfahrens bei der SfH) um einen Studienplatz. Im September erhält das Kind jedoch die Absage der SfH. Das Kind möchte sich zum Sommersemester des nächsten Jahres erneut um einen Studienplatz bewerben.
Das Kind kann wie folgt berücksichtigt werden:
bis einschließlich April als Kind in Berufsausbildung (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG),
ab Mai durchgängig als Kind ohne Ausbildungsplatz (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG), von Mai bis September, weil es nach dem Schulabschluss die Ausbildung aufgrund des Vergabeverfahrens der SfH zunächst nicht fortsetzen konnte, und für den Zeitraum ab Oktober aufgrund der Absage der SfH und des weiter bestehenden Ausbildungswunsches. Abs. 1 Satz 9 und 10 und Abs. 2 Satz 3 sind zu beachten.
Beispiel 2:Das Kind legt die Abiturprüfung im April eines Jahres ab (offizielles Schuljahresende in diesem Bundesland). Das Kind möchte sich zunächst orientieren und beabsichtigt, danach eine Berufsausbildung zu beginnen. Im August bewirbt sich das Kind schriftlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt um einen Ausbildungsplatz, erhält im Januar des nachfolgenden Jahres eine schriftliche Zusage und nimmt im August die Ausbildung auf.
Das Kind kann nur in folgenden Zeiträumen berücksichtigt werden:
bis einschließlich April als Kind in Berufsausbildung (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG),
von August bis Juli des nachfolgenden Jahres als Kind ohne Ausbildungsplatz (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG),
ab August des nachfolgenden Jahres als Kind in Berufsausbildung (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG).”
Der Überschrift des Abschnitts 63.3.5 wird folgende Fußnote angefügt:
„Der Gesetzgeber beabsichtigt, den Internationalen Jugendfreiwilligendienst und den Bundesfreiwilligendienst in den Katalog des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst, d EStG aufzunehmen (vgl. Einzelweisung des , BStBl 2011 I S. 579).”
Abschnitt 63.3.5 wird wie folgt geändert:
In Abschnitt 63.3.5.1 Abs. 1 Satz 2, Abschnitt 63.3.5.2 Abs. 2 Satz 3 und 4, Abschnitt 63.3.5.2 Abs. 4 Satz 3, Abschnitt 63.3.5.3 Abs. 3 Satz 1 und 2, Abschnitt 63.3.5.4 Abs. 2 Satz 2, Abschnitt 63.3.5.5 Abs. 2 Satz 2 und Abschnitt 63.3.5.6 Abs. 3 Satz 2 wird jeweils das Wort „Ableistung” durch das Wort „Leistung” ersetzt.
In Abschnitt 63.3.5.3 Abs. 2 Satz 1 und Abschnitt 63.3.5.5 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „abgeleistet” durch das Wort „geleistet” ersetzt.
In Abschnitt 63.3.5.4 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „(§ 14 Abs. 3 ZDG)” gestrichen und folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) 1Wegen der Aussetzung der allgemeinen Wehrpflicht und der Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes ab dem kann ein anderer Dienst im Ausland nach § 14b ZDG längstens bis zum berücksichtigt werden. 2Voraussetzung ist, dass die schriftliche Vereinbarung nach § 14b Abs. 1 ZDG bereits vor dem geschlossen wurde.”
Abschnitt 63.3.6.1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Satz 4 wird aufgehoben.
Der bisherige Satz 5 wird Satz 4 und nach dem Wort „Kindergeld” werden die Wörter „(siehe hierzu DA 63.3.6.4)” eingefügt.
Der bisherige Satz 6 wird aufgehoben.
Abschnitt 63.3.6.2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)In Nummer 1 werden die Wörter „für die Durchführung des BVG” durch die Angabe „nach § 69 Abs. 1 SGB IX” ersetzt.
bb)In Nummer 2 wird der Buchstabe a wie folgt gefasst:
„durch eine Bescheinigung der nach § 69 Abs. 1 SGB IX zuständigen Behörde auf Grund eines Feststellungsbescheids nach § 69 Abs. 1 des SGB IX, die eine Äußerung darüber enthält, ob die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht,”.
In Satz 4 wird das Wort „Pflegeanstalt” durch das Wort „Pflegeeinrichtung” und die Wörter „die Anstalt” durch die Wörter „diese Einrichtung” ersetzt.
Abschnitt 63.3.6.3 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„ 1Beträgt der Grad der Behinderung weniger als 50 und treten keine besonderen Umstände hinzu, die einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entgegenstehen, ist die Behinderung grundsätzlich als nicht ursächlich für die mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt anzusehen.”
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)Im ersten Spiegelstrich wird das Wort „Grundsicherungsleistungen” im zweiten Anstrich durch die Wörter „Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung” ersetzt.
bb)Im zweiten Spiegelstrich wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender dritte Spiegelstrich angefügt:
„eine volle Erwerbsminderungsrente gegenüber dem Kind bewilligt ist.”
In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 76 Abs. 1” die Angabe „oder Abs. 2” eingefügt.
Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) 1Die Behinderung muss nicht die einzige Ursache dafür sein, dass das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. 2Eine Mitursächlichkeit ist ausreichend, wenn ihr nach den Gesamtumständen des Einzelfalls erhebliche Bedeutung zukommt ( BStBl 2010 II S. 1057). 3Die Prüfung der Mitursächlichkeit kommt in den Fällen zum Tragen, in denen das Kind grundsätzlich in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben (d. h. eine mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung), die Behinderung der Vermittlung einer Arbeitsstelle jedoch entgegensteht. 4Eine allgemein ungünstige Situation auf dem Arbeitsmarkt oder andere Umstände (z. B. mangelnde Mitwirkung bei der Arbeitsvermittlung, Ablehnung von Stellenangeboten), die zur Arbeitslosigkeit des Kindes führen, begründen hingegen keine Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG.”
Abschnitt 63.3.6.4 wird wie folgt gefasst:
„DA 63.3.6.4 Außerstande sein, sich selbst zu unterhalten
(1) 1Bei behinderten Kindern ist grundsätzlich der notwendige Lebensbedarf den kindeseigenen Mitteln gegenüberzustellen. 2Der notwendige Lebensbedarf des behinderten Kindes setzt sich aus dem allgemeinen Lebensbedarf und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen (vgl. BStBl 2000 II S. 75 und 79). 3Als allgemeiner Lebensbedarf ist der Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG i. H. v. 8 004 Euro (bis : 7 680 Euro) anzusetzen. 4Dabei ist auf den Kalendermonat abzustellen (Einzelheiten insbesondere zum behinderungsbedingten Sonderbedarf sowie zu Sonderzuwendungen und einmaligen Nachzahlungen siehe Abschnitt VI – BStBl 2010 I S. 1346).
(2) 1Übersteigen die Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht den allgemeinen Lebensbedarf i. H. v. 8 004 Euro (bis : 7 680 Euro), ist es nicht erforderlich, den notwendigen Lebensbedarf den kindeseigenen Mitteln gegenüberzustellen. 2Es ist davon auszugehen, dass das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (R 32.9 Abs. 3 EStR 2008). 3Zu den Bezügen eines behinderten Kindes zählen bei dieser vereinfachten Berechnung keine Leistungen, die dem Kind wegen eines behinderungsbedingten Bedarfs zweckgebunden zufließen, insbesondere nicht die in DA 63.4.2.3.1 Abs. 3 Nr. 7 genannten Leistungen.
(3) 1Übersteigen die Einkünfte und Bezüge des behinderten Kindes den Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, ist eine ausführliche Berechnung (vgl. Abs. 1 Satz 1) vorzunehmen. 2Die kindeseigenen Mittel setzen sich aus dem verfügbaren Einkommen und den Leistungen Dritter zusammen; das Vermögen des Kindes gehört nicht zu den kindeseigenen Mitteln ( BStBl 2003 II S. 88 und 91). 3Das verfügbare Einkommen des behinderten Kindes ist entsprechend DA 31.2.2 Abs. 3 Satz 5 und 6 zu ermitteln; im Einzelfall ist zu prüfen, ob nichtanrechenbare Bezüge als Leistungen Dritter zu berücksichtigen sind. 4Die Eingliederungshilfe (z. B. in Form der Heimunterbringung) bei voll- und teilstationärer Unterbringung ist in voller Höhe als Leistung Dritter den eigenen Mitteln des Kindes zuzurechnen (vgl. BStBl 2000 II S. 75). 5Das verfügbare Einkommen des Kindes sowie Leistungen Dritter, die an einen Sozialleistungsträger abgezweigt, übergeleitet oder diesem erstattet werden, mindern die Leistungen des Sozialleistungsträgers in entsprechender Höhe. 6Dies gilt auch für einen Kostenbeitrag der Eltern. 7Übersteigen die kindeseigenen Mittel nicht den notwendigen Lebensbedarf, besteht ein Anspruch auf Kindergeld (s. Vordruck „Berechnungsschema für das volljährige behinderte Kind”). 8Falls die kindeseigenen Mittel den notwendigen Lebensbedarf überschreiten und die kindeseigenen Mittel ungleichmäßig zufließen, ist zu prüfen, ab welchem Monat das Kind in der Lage ist, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. 9Dabei ist der Monat der Änderung der Verhältnisse ggf. wie ein Teilmonat zu behandeln, für den dann ein Anspruch auf Kindergeld besteht. 10Für den zeitanteiligen Ansatz des Grenzbetrages gilt DA 63.4.1 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. DA 63.4.1.2 Abs. 1 entsprechend.
(4) 1Zum behinderungsbedingten Mehrbedarf gehören alle mit einer Behinderung zusammenhängenden außergewöhnlichen Belastungen, z. B. Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf. 2Sofern kein Einzelnachweis erfolgt, bemisst sich der behinderungsbedingte Mehrbedarf grundsätzlich in Anlehnung an den Pauschbetrag für behinderte Menschen des § 33b Abs. 3 EStG. 3Anstelle des Pauschbetrages kann das Pflegegeld als behinderungsbedingter Mehr bedarf angesetzt werden, wenn das Kind Pflegegeld aus der Pflegeversicherung erhält ( BStBl 2010 II S. 1052). 4Dies gilt gleichermaßen für das Blindengeld ( BStBl 2010 II S. 1054). 5Die Sätze 1 bis 4 sind bei allen behinderten Kindern unabhängig von ihrer Wohn oder Unterbringungssituation anzuwenden. 6Erhält das Kind Eingliederungshilfe, sind die Absätze 7 und 8 zu beachten.
(5) 1Neben dem nach Abs. 4 ermittelten behinderungsbedingten Mehrbedarf (einschließlich Eingliederungshilfe) kann ein weiterer behinderungsbedingter Mehrbedarf angesetzt werden. 2Hierzu gehören alle übrigen durch die Behinderung bedingten Aufwendungen wie z. B. Operationskosten und Heilbehandlungen, Kuren, Arzt und Arzneikosten; bestehen Zweifel darüber, ob die Aufwendungen durch die Behinderung bedingt sind, ist eine ärztliche Bescheinigung hierüber vorzulegen. 3Zum weiteren behinderungsbedingten Mehrbedarf zählen bei allen behinderten Kindern auch persönliche Betreuungsleistungen der Eltern, soweit sie über die durch das Pflegegeld abgedeckte Grundpflege und hauswirtschaftliche Verrichtungen hinausgehen und nach amtsärztlicher Bescheinigung unbedingt erforderlich sind. 4Der hierfür anzusetzende Stundensatz beträgt 8 Euro. 5Fahrtkosten sind ebenfalls zu berücksichtigen (H 33.133.4 (Fahrtkosten behinderter Menschen) EStH 2010); Leistungen Dritter, z.B. durch Eingliederungshilfe, sind immer gegenzurechnen, wenn der entsprechende Bedarf, für den sie geleistet werden, im nachgewiesenen behinderungsbedingten Mehrbedarf enthalten ist. 6Mehraufwendungen, die einem behinderten Kind anlässlich einer Urlaubsreise durch Kosten für Fahrten, Unterbringung und Verpflegung einer Begleitperson entstehen, können ebenfalls neben dem Pauschbetrag für behinderte Menschen (§ 33b Abs. 3 EStG) i. H. v. bis zu 767 Euro als behinderungsbedingter Mehrbedarf berücksichtigt werden, sofern die Notwendigkeit ständiger Begleitung nachgewiesen ist. 7Der Nachweis ist vor Antritt der Reise durch ein amtsärztliches Gutachten oder die Feststellungen im Ausweis nach SGB IX (bis : Schwer behindertenausweis), z. B. durch den Vermerk „Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen”, zu erbringen ( BStBl 2002 II S. 765).
(6) 1Ein Kind ist vollstationär oder auf vergleich bare Weise untergebracht, wenn es nicht im Haus halt der Eltern lebt, sondern anderweitig auf Kosten eines Dritten (i. d. R. der Sozialleistungsträger) untergebracht ist. 3Dabei ist es unerheblich, ob es vollstationär versorgt wird, in einer eigenen Wohnung oder in sonstigen Wohneinrichtungen (z. B. betreutes Wohnen) lebt. 3Vollstationäre oder vergleichbare Unterbringung liegt auch dann vor, wenn sich das Kind zwar zeitweise (z. B. am Wochenende oder in den Ferien) im Haushalt der Eltern aufhält, der Platz im Heim, im Rahmen des betreuten Wohnens usw. aber durchgehend auch während dieser Zeit zur Verfügung steht.
4Ein Kind ist z. B. teilstationär untergebracht, wenn es bei seinen Eltern lebt und zeitweise in einer Einrichtung, z. B. Werkstatt für behinderte Menschen, betreut wird.
(7) 1Falls ein vollstationär untergebrachtes behindertes Kind außer Eingliederungshilfe einschließlich Taschengeld (Barbetrag gemäß § 27b Abs. 2 SGB XII) kein weiteres verfügbares Einkommen hat, kann aus Vereinfachungsgründen davon ausgegangen werden, dass die eigenen Mittel des Kindes nicht ausreichen, sich selbst zu unterhalten.
2Ansonsten sind das verfügbare Einkommen und die Leistungen Dritter im Einzelnen zu ermitteln und dem Bedarf des Kindes gegenüberzustellen (siehe Abs. 1 Satz 1 und Absätze 3 bis 5). 3Die Ermittlung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs erfolgt regelmäßig durch Einzelnachweis der Aufwendungen, indem die im Wege der Eingliederungshilfe übernommenen Kosten für die Unterbringung abzüglich des Taschengeldes und des nach der SvEV zu ermittelnden Wertes der Verpflegung angesetzt werden ( BStBl 2000 II S. 79). 4Der Pauschbetrag für behinderte Menschen ist nicht neben der Eingliederungshilfe zu berücksichtigen, da deren Ansatz einem Einzelnachweis entspricht. 5Der Berechtigte kann weiteren behinderungsbedingten Mehrbedarf glaubhaft machen (siehe Abs. 5).
(8) 1Wird für ein teilstationär untergebrachtes Kind Eingliederungshilfe geleistet und hat das Kind außer Taschengeld und Arbeitsentgelt kein weiteres verfügbares Einkommen, so kann davon ausgegangen werden, dass es außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
2Besitzt dieses Kind dagegen weiteres verfügbares Einkommen, so sind dieses sowie die Leistungen Dritter im Einzelnen zu ermitteln und dem Bedarf des Kindes gegenüberzustellen (siehe Abs. 1 Satz 1 und Absätze 3 bis 5). 3Dabei sind die Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe abzüglich des nach SvEV zu bestimmenden Wertes der Verpflegung als behinderungsbedingter Mehrbedarf anzusetzen. 4Für die Pflege und Betreuung außerhalb der teilstationären Unterbringung ist neben dem behinderungsbedingten Mehrbedarf nach Satz 3 mindestens ein Betrag in Höhe des Pauschbetrags für behinderte Menschen nach § 33b Abs. 3 EStG als Bedarf des Kindes zu berücksichtigen. 5Der Berechtigte kann weiteren behinderungsbedingten Mehr bedarf glaubhaft machen (siehe Abs. 5).”
In Abschnitt 63.4.1 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „36” nach der Angabe „vom (BStBl 2005 I S.” durch die Angabe „369” ersetzt.
In Abschnitt 63.4.1.1 Satz 6 wird nach der Angabe „§ 11 Abs. 1 Satz” die Angabe „3” durch die Angabe „4” ersetzt.
Abschnitt 63.4.1.2 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„ 3Der Monat der Vollendung des 18. Lebensjahres ist kein Teilmonat, er wird vollständig dem Tatbestand des § 32 Abs. 3 EStG zugeordnet und zählt damit genau wie alle davor liegenden Monate zu den Kürzungsmonaten.”
bb)Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
cc)Der bisherige Satz 4 wird aufgehoben.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)Das Beispiel 1 nach Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Beispiel 1:Ein Kind befindet sich das gesamte Jahr über in Ausbildung und wird im Oktober 18 Jahre alt. Es erhält im Juli Urlaubsgeld und im Dezember Weihnachtsgeld.
Das Kind erfüllt die besonderen Anspruchsvoraussetzungen gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst, a EStG von November bis Dezember. Die Monate Januar bis Oktober sind Kürzungsmonate, da ein Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 3 EStG besteht. Urlaubs und Weihnachtsgeld werden aufgrund wirtschaftlicher Zurechnung gleich mäßig auf alle Ausbildungsmonate im Kalenderjahr verteilt und daher nur zu 2/12 dem Anspruchszeitraum nach Vollendung des 18. Lebensjahres (November bis Dezember) zugeordnet.”
bb)Nach Beispiel 2 werden die folgenden Beispiele 3 und 4 eingefügt:
„Beispiel 3:Ein Kind befindet sich das gesamte Jahr über in Ausbildung und vollendet im August sein 25. Lebensjahr. Es erhält im Juli Urlaubsgeld und im Dezember Weihnachtsgeld.
Das Kind erfüllt die besonderen Anspruchsvoraussetzungen gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst, a EStG von Januar bis August. Die Monate September bis Dezember sind Kürzungsmonate, da kein Grundtatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG erfüllt ist. Urlaubs und Weihnachtsgeld werden aufgrund wirtschaftlicher Zurechnung gleich mäßig auf alle Ausbildungsmonate im Kalenderjahr verteilt und daher nur zu 8/12 dem Anspruchszeitraum (Januar bis August) zugeordnet.
Beispiel 4:Ein zu Beginn des Jahres volljähriges Kind beendet im Juli die Berufsausbildung und ist ab August im Ausbildungsberuf erwerbstätig. Es erhält im Juni Urlaubsgeld und im Dezember Weihnachtsgeld.
Das Kind erfüllt die besonderen Anspruchs voraussetzungen gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst, a EStG von Januar bis Juli. Die Monate August bis Dezember sind Kürzungsmonate, da kein Grundtatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG erfüllt ist. Das Urlaubsgeld ist in voller Höhe dem Ausbildungszeitraum zuzuordnen; das Weihnachtsgeld bleibt in voller Höhe unberücksichtigt, da es nicht auf dem Berufsausbildungsverhältnis beruht.”
Im Sachverhalt des Beispiels nach Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „IHK” durch die Wörter „Industrie und Handelskammer” ersetzt.
In Absatz 6 Satz 3 wird die Angabe „Abs.” durch das Wort „Absätze” ersetzt.
Abschnitt 63.4.2.1 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 15 Abs. 4 EStG und § 23 Abs. 3 Satz 7” durch die Wörter „§§ 15 Abs. 4, 15a, 15b und 23 Abs. 3 Satz 7” ersetzt.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)In Nummer 2 wird die Angabe „(bis 1 370 Euro)” gestrichen.
bb)In Nummer 3 wird das Wort „Ableistung” durch das Wort „Leistung” und das Wort „Buchstabe” durch die Angabe „Buchst.” ersetzt.
cc)In Nummer 7 wird nach den Wörtern „siehe BMF-Schreiben vom” die Angabe „ Abschnitt C – BStBl 2008 I S. 390” durch die Angabe „ Abschnitt C – BStBl 2010 I S. 681” ersetzt.
Abschnitt 63.4.2.2 wird wie folgt geändert:
In Satz 3 wird die Angabe „2008” nach der Angabe „R 9.13 LStR” durch die Angabe „2011” ersetzt und die Angabe „(bis R 33 bis 46 LStR 2005)” gestrichen.
In Satz 5 wird das Wort „Veranlassungsbeiträgen” durch die Wörter „ihrer jeweiligen Veranlassung” ersetzt.
In Satz 8 wird das Wort „Veranlassungsbeiträge” durch das Wort „Veranlassungsgründe” ersetzt und die Angabe „2010” nach der Angabe „BStBl” gestrichen.
Satz 9 wird wie folgt gefasst:
„ 9Nicht zu den Werbungskosten gehören Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium, wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden (§ 12 Nr. 5 EStG); ein Studium stellt dann ein Erststudium i. S. d. § 12 Nr. 5 EStG dar, wenn es sich um eine Erstausbildung handelt (vgl. Rz. 13 des BStBl 2010 I S. 721).”
Satz 12 wird wie folgt geändert:
aa)Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. 1Aufwendungen für Arbeitsmittel nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG (z. B. PC, Werkzeuge, typische Berufskleidung ein schließlich der Instandhaltungs und Reinigungskosten), Fachbücher, Fachzeitschriften, nicht dagegen Aufwendungen für die Anschaffung medizinischer Hilfsmittel, H 9.12 LStH 2011). 2Die Anschaffungskosten einschließlich Umsatzsteuer können im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn sie 410 Euro (netto) nicht übersteigen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 Satz 2 EStG). 3Höhere Anschaffungskosten sind auf die Kalenderjahre der voraussichtlichen Nutzungsdauer zu verteilen (vgl. R 9.12 LStR 2011). 4Ein Abzug der (anteiligen) Aufwendungen kann auch dann beim Kind erfolgen, wenn nicht dieses, sondern z. B. der Kindergeldberechtigte oder eine andere Person, bei der das Kind berücksichtigt werden kann, das Arbeitsmittel erworben und dem Kind geschenkt hat. 5ln diesen Fällen ist darauf zu achten, dass die (anteiligen) Aufwendungen nur beim Kind im Rahmen der Kindergeldfestsetzung berücksichtigt werden. 6Ggf. ist dem Finanzamt des Schenkenden eine entsprechende Kontrollmitteilung zu schicken,”.
bb)Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Bei Kindern mit eigenem Hausstand Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung in Form von
Fahrtkosten aus Anlass der Wohnungswechsel zu Beginn und am Ende der doppelten Haushaltsführung sowie für wöchentliche Heimfahrten an den Ort des eigenen Hausstands,
Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten drei Monate und
notwendige Aufwendungen für die Zweitwohnung (insbesondere Kosten für die Anmietung eines möblierten Zimmers, Hotelkosten, Kosten einer Gemeinschaftsunterkunft),
siehe auch R 9.11 LStR 2011 und H 9.11 LStH 2011,”.
cc)Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. 1Reisekosten anlässlich einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit. 2Diese liegt vor, wenn das Kind vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und an keiner seiner regelmäßigen Arbeitsstätten beruflich tätig wird. 3Eine Auswärtstätigkeit liegt auch vor, wenn das Kind bei seiner individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechseln den Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätig wird (R 9.4 Abs. 2 Satz 2 LStR 2011). 4Entgegen der Regelung in R 37 Abs. 3 Satz 3 LStR 2005 ist aufgrund der Rechtsprechung des BFH die Dreimonatsfrist für Zeiträume vor 2008 nur für die Verpflegungsmehraufwendungen anzuwenden ( BStBl 2005 II S. 782). 5Als Reisekosten sind abziehbar: Fahrtkosten, bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die tatsächlichen Kosten, bei Benutzung eines eigenen PKW 0,30 Euro, eines Motorrads oder -rollers 0,13 Euro, eines Mopeds/Mofas 0,08 Euro oder eines Fahrrads 0,05 Euro je Fahrtkilometer, Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten drei Monate in Höhe der gesetzlichen Pauschbeträge sowie Übernachtungskosten. 6Die aufgrund einer Auswärtstätigkeit nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG ermittelten Werbungskosten sind um die nach § 3 Nr. 13 bzw. 16 EStG steuerfrei vom Arbeitgeber erstatteten Beträge zu mindern,”.
dd)In Nummer 8 werden vor dem Wort „Kontoführungsgebühren” die Wörter „tatsächlich nachgewiesene” eingefügt.
ee)In Nummer 9 wird das Komma nach dem Wort „werden” durch einen Punkt ersetzt.
ff)Nummer 10 wird aufgehoben.
Abschnitt 63.4.2.3.1 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„ 4lm Übrigen sind auch einmalige Bezüge zu berücksichtigen, z. B. Lotto-Gewinne.”
bb)Die folgenden Sätze 5 und 6 werden angefügt:
„ 5Geldgeschenke sind zu berücksichtigen, sofern diese nicht von Personen, bei denen das Kind berücksichtigt werden kann, stammen. 6Bei zur langfristigen Kapitalanlage bestimmten Geldgeschenken ist DA 63.4.1.1 Satz 3 zu beachten.”
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)In Nummer 1 werden die Wörter „für die Zeit bis zur Entbindung” durch die Wörter „und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld” ersetzt.
bb)Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. Leistungen nach dem BVG (z. B. Berufs schadensausgleich nach § 3 0 BVG, Ausgleichsrente nach § 32 BVG) und Leistungen der Pflegeversicherung (§ 3 Nr. 1a EStG) - beachte aber Abs. 3 Nr. 7 –,”.
cc)In Nummer 8 werden die Wörter „siehe Nr. 7 und” durch die Wörter „beachte aber” ersetzt und die Angabe „und 8” gestrichen.
dd)In Nummer 9 Satz 1 wird das Wort „Unterhalts” nach den Wörtern „Sicherstellung des” durch das Wort „Lebensunterhalts” er setzt.
ee)In Nummer 12 wird die Angabe „USG” durch das Wort „Unterhaltssicherungsgesetz” er setzt.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa)In Satz 1 wird die Satznummerierung gestrichen, nach den Wörtern „oder zu einem Pensionsfonds” die Angabe „(Entgeltumwandlung)” eingefügt und der Punkt am Ende des Satzes durch ein Komma ersetzt.
bbb)Satz 2 wird aufgehoben.
bb)In Nummer 2 wird die Angabe „(bis 2003 auch § 3 Nr. 34 EStG)” gestrichen und nach dem Wort „Werbungskostenersatz” werden die Wörter „; hinsichtlich des Ersatzes von dritter Seite vgl. DA 63.4.2.2 Satz 10 und 11” eingefügt.
cc)In Nummer 4 werden die Wörter „Erziehungsgeld nach dem BErzGG, (ab dem )” gestrichen.
dd)Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„Mutterschaftsgeld und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, soweit sie auf den Mindestbetrag des Elterngeldes von 300 Euro je Kind (§ 2 Abs. 5 BEEG) angerechnet worden sind,”.
ee)Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. Leistungen nach dem Gesetz über die Conterganstiftung für behinderte Menschen,”.
ff)Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. in den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG:
Leistungen, die nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften gewährt werden, um einen Mehrbedarf zu decken, der durch einen Körperschaden verursacht ist (z. B. Pflegegeld bzw. -zulage aus der Unfallversicherung, nach § 35 BVG oder nach § 6 4 SGB XII, Ersatz der Mehrkosten für den Kleider- und Wäscheverschleiß, z. B. § 15 BVG), Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 BVG und Leistungen der Pflegeversicherung (§ 3 Nr. 1a EStG).”
gg)Nummer 8 wird aufgehoben.
Abschnitt 63.4.2.3.2 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 63 Abs. 1 Satz 2 i. V. m.” gestrichen.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird die Angabe „” durch die Angabe „” und die Angabe „390” durch die Angabe „681” ersetzt.
bb)In Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa)Das Wort „Ertragsanteil” wird durch das Wort „Besteuerungsanteil” und das Wort „Rententrägers” durch das Wort „Rentenversicherungsträgers” ersetzt.
bbb)Nach der Angabe „DA 63.4.2.3.1 Abs. 2” wird die Angabe „Satz 1” eingefügt.
cc)In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils vor dem Wort „Rentenversicherung” das Wort „gesetzlichen” eingefügt.
dd)In Satz 4 wird das Wort „Pflichtversicherung” durch das Wort „Pflichtkrankenversicherung” ersetzt.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„ 1Im Unterschied zu den Hinterbliebenenrenten aus einer gesetzlichen Rentenversicherung ist bei Hinterbliebenenbezügen nach beamten oder soldatenrechtlichen Vorschriften, z. B. Waisengeld, kein Besteuerungsanteil zu ermitteln, sondern der gesamte Betrag nach Abzug des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlages zum Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2 Satz 1 und 3 ff. EStG) bei den Einkünften nach § 19 EStG zu berücksichtigen.”
bb)In Satz 2 wird das Wort „Versorgungs-Freibetrags” durch die Wörter „Versorgungsfreibetrags und des Zuschlages zum Versorgungsfreibetrag” ersetzt.
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„ 1Renten, die nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst, a Doppelbuchst, bb EStG besteuert werden (insbesondere private Renten), unterliegen auch ab dem Kalenderjahr 2005 mit dem Ertragsanteil der Besteuerung.”
bb)In Satz 2 werden nach der Angabe „Satz 4 EStG” die Wörter „oder der Tabelle in § 55 Abs. 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung” eingefügt.
cc)In Satz 4 wird nach der Angabe „DA 63.4.2.3.1 Abs. 2” die Angabe „Satz 1” eingefügt.
Abschnitt 63.4.2.3.3 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Berufsausbildungsbeihilfe nach § 59 SGB III (Leistungen für den Lebensunterhalt nach §§ 65, 66 und 74 SGB III, zur Arbeitskleidung nach § 68 Abs. 1 SGB III, zu Beiträgen zur Kranken und Pflegeversicherung nach § 68 Abs. 2 SGB III sowie für sonstige Kosten i. S. d. § 6 8 Abs. 3 Satz 1 SGB III, z. B. Lernmittel),”.
bb)In Nummer 4 wird die Angabe „(bis : SachBezV)” gestrichen.
In Absatz 3 Satz 9 Nummer 2 wird die Angabe „(bis : SachBezV)” gestrichen.
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 3 werden die Wörter „den Leistungen keine weiteren Einnahmen” durch die Wörter „Ausbildungsgeld nach § 105 Abs. 1 Nr. 2 SGB III i. H. v. monatlich 102 Euro und den übernommenen Maßnahmekosten weder Einkünfte noch weitere Bezüge” und das Wort „Einkommensgrenze” durch die Wörter „Grenze der Einkünfte und Bezüge nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG” ersetzt.
bb)Satz 4 wird aufgehoben.
Abschnitt 63.4.2.3.4 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 4 werden die Wörter „BStBl 1997 I S. 735” durch die Wörter „vgl. hierzu R 8.1 Abs. 3 Satz 2 LStR 2011” ersetzt.
bb)In Satz 5 wird die Angabe „; bis SachBezV” gestrichen.
In Absatz 2 wird das Wort „ableisten” durch das Wort „leisten” ersetzt und die Angabe „(bis SachBezV)” gestrichen.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„ 1Sachbezüge, die nicht nach der SvEV oder nach festgesetzten Durchschnittswerten i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG zu bewerten sind, sind nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen.”
bb)In Satz 2 wird die Angabe „2008” nach der Angabe „R 8.2 LStR” durch die Angabe „2011” ersetzt.
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 2 wird die Angabe „(bis SachBezV)” gestrichen.
bb)In Satz 3 werden die Wörter „(bis : § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 3 i. V. m. § 7 SachBezV)” gestrichen.
Abschnitt 63.4.3 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Von den Einkünften und Bezügen abziehbare und nicht abziehbare Beträge”.
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„ 2Die im Einzelnen abziehbaren und nicht abziehbaren Beträge ergeben sich aus DA 63.4.3.1 bis DA 63.4.3.4.”
Abschnitt 63.4.3.4 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „2009” nach der Angabe „EStH” durch die Angabe „2010” ersetzt.
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „ab dem Kalenderjahr 2006” gestrichen.
In Abschnitt 63.4.5 Satz 4 wird die Angabe „(bis SachBezV)” gestrichen.
Abschnitt 63.5 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„ 2Dabei sind nur die Monate eines Dienstes oder einer Tätigkeit i. S. d. § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG nach Vollendung des 18. Lebensjahres zu berücksichtigen, da bis da hin Anspruch auf Kindergeld nach § 32 Abs. 3 EStG besteht.”
bb)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)Die Sätze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:
„ 1Bei der Ermittlung des Verlängerungszeitraums sind zunächst die Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres zu berücksichtigen, in denen mindestens an einem Tag ein Dienst bzw. eine Tätigkeit i. S. d. § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG geleistet wurde. 2Dabei sind auch die Monate zu berücksichtigen, für die Anspruch auf Kindergeld bestand, weil der Dienst bzw. die Tätigkeit nicht am Monatsersten begonnen bzw. am Monatsletzten beendet wurde (vgl. BStBl 2010 I S. 827). 3Ein Verlängerungszeitraum liegt hingegen nicht vor, wenn keine Ausbildungsverzögerung eingetreten ist. 4Keine Ausbildungsverzögerung liegt in Monaten vor, in denen an allen Tagen, an denen ein Dienst oder eine Tätigkeit i. S. d. § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG geleistet wurde, auch eine Berufsausbildung absolviert wurde.”
bb)Der bisherige Satz 3 wird Satz 5.
cc)Die Lösung zum Beispiel wird wie folgt gefasst:
„Lösung:
Aufgrund der Leistung des Zivildienstes kommt grundsätzlich eine Berücksichtigung des Sohnes über die Vollendung des 21. bzw. 25. Lebensjahres hinaus für neun Monate in Betracht (§ 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG).
Während des möglichen Verlängerungszeitraumes von neun Kalendermonaten nach Vollendung des 21. Lebensjahres (März bis November 2006) war der Sohn für vier Kalendermonate (August bis November 2006) als Arbeitsuchender gemeldet.
Da der Sohn bereits die Voraussetzungen einer Berücksichtigung über die Vollendung des 21. Lebensjahres hinaus als Arbeit suchender erfüllte (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG), mindert sich der mögliche Verlängerungszeitraum über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus daher um diese vier Kalendermonate.
Es besteht Anspruch auf Kindergeld für die verbleibenden fünf Monate, also bis ein schließlich Juli 2010.”
dd)Der bisherige Satz 4 wird Satz 6 und wie folgt geändert:
aaa)Nach den Wörtern „Zivildienstes einen” wird das Wort „anderen” und nach der Angabe „§ 32 Abs. 5” wird die Angabe „Satz 1” eingefügt.
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) 1Der Anspruch auf Kindergeld verlängert sich höchstens um die in dem jeweiligen Verpflichtungsgesetz geforderte Dauer des Dienstes (vom bis : Wehrdienst – WD – 10 Monate, Zivildienst – ZD – 13 Monate; vom bis : WD 10 Monate, ZD 11 Monate; vom bis : WD 9 Monate, ZD 10 Monate; vom bis : WD 9 Monate, ZD 9 Monate; vom bis : WD 6 Monate, ZD 6 Monate). 2Wird nach dem Grundwehrdienst oder Zivildienst mit der für 2010 vorgeschriebenen Dauer (WD 9 Monate, ZD 9 Monate) geleistet, ist dieser Zeitraum maßgeblich. 3Der Verlängerungszeitraum schließt auch die Dauer eines freiwilligen zusätzlichen Zivildienstes nach § 41a ZDG ein, nicht jedoch die Dauer eines freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes nach § 6b WPflG. 4Der Wehrdienst beginnt am Ersten des Monats, auch wenn der Dienst erst später angetreten wird. 5Dies gilt ab dem auch für den Zivildienst.”
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa)Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa)Die Wörter „in Deutschland” werden durch die Wörter „nach deutschem Recht” ersetzt.
bbb)Das Wort „Entwicklungshelfer-Gesetz” wird durch die Angabe „EfhG” ersetzt.
ccc)Das Wort „abgeleistete” wird jeweils durch das Wort „geleistete” ersetzt.
bb)In Satz 2 wird das Wort „abgeleisteten” durch das Wort „geleisteten” und das Wort „Grundwehrdienstes” durch die Angabe „Grundwehr-” ersetzt.
cc)In Satz 3 wird das Wort „Grundwehrdienstes” durch die Angabe „Grundwehr-” ersetzt.
dd)In Satz 4 wird das Wort „Grundwehrdienst” durch die Angabe „Grundwehr-” ersetzt.
In Abschnitt 63.6.2 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „in Algerien,” gestrichen und die Angabe „2009” nach der Angabe „EStH” durch die Angabe „2010” ersetzt.
In Abschnitt 64.2.1 Abs. 6 Satz 5 wird das Wort „bisherigen” durch das Wort „bisher” ersetzt.
Abschnitt 64.4 wird wie folgt gefasst:
„DA 64.4 Besonderheiten beim Berechtigtenwechsel
(1) 1Wird der Familienkasse ein Berechtigtenwechsel bekannt, z. B. durch Anzeige des bisher/nachrangig Berechtigten oder durch Vergleichsmitteilung der für den allein/vorrangig Berechtigten zuständigen Familienkasse, hat sie unverzüglich zu prüfen, zu welchem Zeitpunkt die Änderung der Verhältnisse eingetreten ist und nach § 70 Abs. 2 EStG die Festsetzung des Kindergeldes gegenüber dem bisher/nachrangig Berechtigten (ggf. rückwirkend) von dem der Änderung folgenden Monat an aufzuheben (siehe auch Abs. 2 Satz 3 und 4 und DA 70.2.1). 2DA 72.3.1 Abs. 4 ist zu beachten.
(2) 1Geht einer Familienkasse ein Antrag des allein/vorrangig Berechtigten zu, hat sie sich im Rahmen ihrer Prüfung unverzüglich mit der Familienkasse des bisher/nachrangig Berechtigten in Verbindung zu setzen und festzustellen, zu welchem Zeitpunkt diese die Kindergeldfestsetzung aufhebt. 2Danach setzt sie ab dem Monat, ab dem der allein/vorrangig Berechtigte diese Stellung erlangt hat, das Kindergeld fest (beachte Abs. 3 Satz 13 und 14).
3Eine Änderung der Berechtigtenbestimmung kann rückwirkend nur berücksichtigt werden, soweit noch keine Festsetzung für das jeweilige Kind erfolgt ist. 4Das Gleiche gilt für einen Vorrangverzicht sowie dessen Widerruf. 5Führt der Berechtigtenwechsel zu einem höheren Kindergeldanspruch des allein/vorrangig Berechtigten, ist der Unterschiedsbetrag bereits vom Monat der Änderung der Verhältnisse an ihm gegenüber festzusetzen. 6Die Zahlung eines Unterschiedsbetrages an einen Berechtigten für die Zeit vor dem Berechtigtenwechsel kommt nur bei den Kindern in Betracht, für die
der bisher/nachrangig oder der nunmehr allein/vorrangig Berechtigte Kindergeld bezogen hat (Zahlkinder), und
soweit die betroffenen Kindergeldfestsetzungen nach § 70 Abs. 2 EStG geändert werden können (z. B. wegen Heirat oder Haushaltsaufnahme).
(3) 1Hebt die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung rückwirkend auf, ist das überzahlte Kindergeld grundsätzlich sofort vom bisher/nachrangig Berechtigten (Erstattungsschuldner) zu erstatten. 2Der Erstattungsschuldner ist im Rahmen des Ermittlungsverfahrens (§ 91 AO) spätestens im Aufhebungsbescheid darauf hinzuweisen, dass er geltend machen kann, den Erstattungsanspruch der Familienkasse durch Weiterleitung – d. h. Zahlung des Kindergeldes in gesetzlicher Höhe an den allein/vorrangig Berechtigten – erfüllt zu haben. 3Dies hat der bisher/nachrangig Berechtigte durch die Vorlage einer schriftlichen Bestätigung des allein/vorrangig Berechtigten über die Weiterleitung mit dem Vor druck „Bestätigung zur Vorlage bei der Familienkasse” nachzuweisen. 4Der allein/vorrangig Berechtigte erklärt damit gegenüber der für ihn zuständigen Familienkasse, dass sein Auszahlungsanspruch (§ 37 Abs. 1 AO) aus der Kindergeldfestsetzung für die genannten Monate erfüllt ist. 5Für die Vorlage der Bestätigung ist dem Erstattungsschuldner eine Frist von einem Monat zu setzen. 6Ferner muss er die Familienkasse bezeichnen, bei der der allein/vorrangig Berechtigte den Antrag auf Kindergeld gestellt hat. 7Die Familienkasse hat zu prüfen, ob die vom Erstattungsschuldner benannte Person der allein/vorrangig Berechtigte ist und für welche Monate eine Weiterleitung bestätigt wurde. 8Der Erstattungsanspruch der Familienkasse ist für die Monate, für die dem Erstattungsschuldner die Weiterleitung des Kindergeldes (durch den allein/vorrangig Berechtigten) bestätigt wurde, aus Billigkeitsgründen erfüllt. 9Dem Erstattungschuldner ist eine Mitteilung über den Umfang der Erfüllung durch Weiterleitung zu übersenden. 10ln Zweifelsfällen oder auf Verlangen des Erstattungsschuldners ist ein Abrechnungsbescheid unter Verwendung des Vordruckes „Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO” zu erteilen. 11Die für den allein/vorrangig Berechtigten zuständige Familienkasse ist darüber zu informieren. 12Hat der allein/vorrangig Berechtigte einen geringeren Anspruch, kann die Erfüllungswirkung nur in dieser Höhe eintreten, die Differenz ist vom Erstattungsschuldner zurückzuzahlen.
13Liegt die Bestätigung über die Weiterleitung schon vor, bevor die zuständige Familienkasse das Kindergeld gegenüber dem allein/vorrangig Berechtigten festsetzt, ist in dem Festsetzungsbescheid ein Hinweis aufzunehmen, dass der festgesetzte Anspruch für die Monate, in denen eine Weiterleitung erfolgte, erfüllt ist. 14Andernfalls ist darauf hinzuweisen, dass noch nicht abschließend geprüft werden konnte, ob der Kindergeldanspruch für vorangegangene Monate durch Weiterleitung erfüllt ist. 15Die Auszahlung des Kindergeldes an den allein/vorrangig Berechtigten erfolgt zunächst von dem Monat an, ab dem kein Kindergeld mehr an den Erstattungsschuldner ausgezahlt wird. 16Nach Abschluss der Prüfung ist der allein/vorrangig Berechtigte darüber zu informieren, in welchem Umfang sein Anspruch auf Kindergeld durch Weiterleitung erloschen ist. 17Ein verbleibender Anspruch ist noch auszuzahlen. 18Führt die Vorrangänderung zu einem höheren Kindergeldanspruch, sind Unterschiedsbeträge ab dem Monat der Änderung der Verhältnisse nachzuzahlen.”
In Abschnitt 65.1.2 wird jeweils nach der Angabe „§ 65 Abs. 1” die Angabe „Satz 1” eingefügt.
Abschnitt 65.1.4 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 28” die Angabe „Abs. 1” eingefügt.
In Satz 4 werden die Wörter „(für Geburten bis Erziehungsgeld)” gestrichen.
Abschnitt 65.2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 65 Abs. 1” die Angabe „Satz 1” eingefügt.
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„ 2Unterliegt eine Person jedoch den deutschen Rechtsvorschriften und stehen für ein Kind Familienleistungen eines anderen EU-/EWR-Staates zu, kann ein Anspruch auf einen Kinder geldunterschiedsbetrag nach den Regelungen der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 bzw. der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 bestehen.”
In Satz 5 werden nach dem Wort „Anspruchskonkurrenz” die Wörter „nach Art 10 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 i. V. m. Art 10 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 bzw.” eingefügt.
In Abschnitt 67.3.1 Abs. 1 Satz 3 wird nach der Angabe „§ 88 Abs. 1 Satz” die Angabe „3” durch die Angabe „2” ersetzt.
Abschnitt 67.4.3 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) 1Das EStG enthält besondere Mitwirkungspflichten lediglich für Personen, die Kindergeld beantragen oder erhalten, sowie für die betreffenden Kinder (§ 68 Abs. 1 EStG, vgl. DA 68.1 und DA 68.2), nicht jedoch für andere Personen. 2Diese sind daher nach den allgemeinen Regelungen der §§ 93, 97 AO zur Auskunft und zur Vorlage von Beweisurkunden verpflichtet. 3Sie sollen dazu erst dann aufgefordert werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht (§§ 93 Abs. 1 Satz 3 und 97 Abs. 2 Satz 1 AO). 4Der nachrangig berechtigte Elternteil gilt, sofern er nicht selbst Beteiligter ist (z. B. bei Uneinigkeit über den Anspruchsvor rang), als andere Person.”
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)Die folgenden Sätze 1 und 2 werden eingefügt:
„ 1Zum Auskunftsverweigerungsrecht von Angehörigen (§ 15 AO) eines Beteiligten vgl. § 101 Abs. 1 AO. 2Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, auf Verlangen der Familienkasse verpflichtet ist, an der Aufklärung des für die Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalts mitzuwirken (§ 68 Abs. 1 Satz 2 letzter Satzteil EStG).”
bb)Der bisherige Satz 1 wird Satz 3 und wie folgt geändert:
aaa)Die Wörter „§ 101 AO schließt nicht aus, dass die hiervon erfassten” werden gestrichen.
bbb)Nach dem Wort „Personen” werden die Wörter „, denen ein Auskunftsverweigerungsrecht zusteht, können” ein gefügt.
cc)Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 4 und 5.
Abschnitt 68.4 wird wie folgt gefasst:
„DA 68.4 Auskunftserteilung an Bezügestellen des öffentlichen Dienstes
1§ 68 Abs. 4 EStG regelt eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses (§ 30 AO). 2Danach sind Mitteilungen der Familienkassen an Bezügestellen des öffentlichen Dienstes zulässig, soweit die Kindergelddaten für die Festsetzung kindergeldabhängiger Leistungen des Besoldungs-, Versorgungs- und Tarif rechts von Bedeutung sind. 3Der für die Kindergeldzahlung maßgebende Sachverhalt i. S. d. § 68 Abs. 4 EStG umfasst i. d. R. nur Angaben zur Festsetzungslage, nicht jedoch den der Entscheidung der Familienkasse zu Grunde liegenden Sachverhalt. 4Beihilfestellen dürfen von den Familienkassen nicht informiert werden. 5Zu Auskunftsersuchen der Familienkasse an Personen und andere Stellen vgl. DA 67.3.2 und 67.4.1 Abs. 4.”
Abschnitt 70.1 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„ 2Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder wurde sie unrichtig erteilt, kann der Einspruch grundsätzlich innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Bescheids eingelegt werden (§ 356 Abs. 2 AO).”
Abschnitt 72.1 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„ 3Sind nach § 72 Abs. 1 EStG Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts für die Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes zuständig, sind diese Rechtsträger insoweit Familienkasse.”
bb)Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
„ 4Zu Familienkassen i. S. d. § 72 Abs. 2 EStG vgl. DA 72.2.3.”
In Absatz 2 wird die Satznummerierung gestrichen und Satz 2 aufgehoben.
Abschnitt 72.2.2 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„ 2Durch diese Vorschrift werden das BMF bzw. die Landesregierungen ermächtigt, durch Erlass entsprechender Rechtsverordnungen, Bundes familienkassen bzw. Landesfamilienkassen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 72 Abs. 1 EStG einzurichten.”
In Satz 3 wird das Wort „der” nach dem Wort „Rechtsverordnung” durch die Wörter „des BMF zur Errichtung einer Bundesfamilienkasse bzw. der zuständigen” ersetzt.
In Abschnitt 72.2.4.3 Abs. 1 Satz 1 werden beim vierten Spiegelstrich vor der Angabe „Art. 13 Abs. 2 Buchst, d,” die Wörter „Art. 12 Abs. 1 Verordnung [EG] Nr. 883/2004 und Art. 14 Abs. 1 und 2 Verordnung [EG] Nr. 987/2009 sowie Art. 11 Abs. 3 Buchst, b, Art. 11 Abs. 4, Art. 13 Abs. 4 und Art. 16 Verordnung [EG] Nr. 883/2004 bzw.” eingefügt und das Wort „sowie” nach der Angabe „Verordnung [EWG] Nr. 1408/71” durch ein Semikolon ersetzt.
In Abschnitt 72.3.1 Abs. 3 Satz 1 wird nach den Wörtern „Geht die” das Wort „örtliche” eingefügt.
Abschnitt 72.3.2 wird aufgehoben.
Abschnitt 72.3.3 wird Abschnitt 72.3.2.
Abschnitt 74.1.2 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
„ 2Sie kommt ebenfalls nicht in Betracht, wenn der Berechtigte regelmäßig Unterhaltsleistungen er bringt, die den Betrag des anteiligen Kindergeldes übersteigen (vgl. BStBl 2009 II S. 928). 3Davon ist grundsätzlich auszugehen, wenn das Kind in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen worden ist (vgl. aber BStBl 2009 II S. 926). 4Für die Entscheidung nach Satz 2 werden nur die monatlich erbrachten Unterhaltsleistungen herangezogen.”
Abschnitt74.1.4 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„ 1Vor einer Abzweigung nach § 74 Abs. 1 EStG ist dem Berechtigten nach § 91 Abs. 1 AO Gelegenheit zu geben, sich binnen zwei Wochen zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.”
Satz 2 wird aufgehoben.
Der bisherige Satz 3 wird Satz 2 und die Wörter „Wird Kindergeld bereits laufend gezahlt” werden durch die Wörter „Besteht eine Kindergeldfestsetzung” ersetzt.
Die bisherigen Sätze 4 bis 7 werden die Sätze 3 bis 6.
Der bisherige Satz 8 wird Satz 7 und die Wörter „ein Zwischenbescheid” werden durch die Wör ter „eine Zwischennachricht” ersetzt.
Abschnitt 74.1.5 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Kindergeld für Zahl oder Zählkinder kann” durch die Wörter „Das Kindergeld und der Zählkindvorteil können” und die Wörter „sie selbst” durch die Wörter „das Kind” ersetzt.
In Absatz 3 Satz 5 wird die Angabe „Abs. 3 Satz 3” durch die Angabe „Abs. 5 Satz 4” ersetzt.
Abschnitt 74.2.1 wird wie folgt geändert:
Dem Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
„ 3Soweit die Familienkasse das Kindergeld zum Zeitpunkt des Eingangs der Erstattungsanzeige bereits an den Berechtigten bzw. an einen Dritten geleistet hat, besteht keine Erstattungspflicht (§ 104 Abs. 1 Satz 1 und § 104 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 SGB X).”
In Absatz 2 wird der Satz 3 aufgehoben und die Sätze 4 bis 7 werden die Sätze 3 bis 6.
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „für Zeit räume ab ” gestrichen.
In Abschnitt 74.2.4 Satz 2 wird nach dem Wort „Familienkasse” die Angabe „(vgl. DA 74.2.1 Abs. 1 Satz 3)” eingefügt.
Abschnitt 75.4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird aufgehoben.
Der bisherige Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„ 1Zur Vollstreckung einer Rückzahlungsforderung ist regelmäßig eine Rückstandsanzeige/Vollstreckungsanordnung an das Hauptzollamt zu richten, in dessen Zuständigkeitsbereich der Vollstreckungsschuldner ansässig ist. 2Hierfür ist der Vordruck „Rückstandsanzeige/Vollstreckungsanordnung” zu verwenden. 3Dabei ist zu beachten, dass nicht jedes Hauptzollamt zur Durchführung der Vollstreckung befugt ist.”
Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden die Sätze 4 bis 6.
Der bisherige Satz 6 wird Satz 7 und die Angabe „Tizianstr. 13” durch die Angabe „Rembrandtstr. 26 A” ersetzt.
Dem Abschnitt76.2 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) 1Mit der wirksam angezeigten Abtretung oder Verpfändung (bzw. ausgebrachten Pfändung) geht nicht die gesamte Rechtsstellung des Berechtigten über. 2Übertragen wird nur die Forderung gegen über der Familienkasse.”
In Abschnitt 76.3 wird das Beispiel nach Absatz 2 Satz 4 wie folgt gefasst:
„Beispiel:Ein Berechtigter hat vier Kinder. Das zweite Kind ist ein Zählkind, das im Haushalt der Großeltern lebt. Dem Berechtigten stehen 589 Euro Kindergeld zu. Ohne das Zählkind stünden 558 Euro zu. Dieser Betrag ist vorab mit je 186 Euro auf die drei Zahlkin der zu verteilen. Der Zählkindvorteil beträgt 31 Euro und ist mit je 7,75 Euro auf alle vier Kinder zu verteilen. Der pfändbare Anteil der Zahlkinder am Kindergeld beträgt je 193,75 Euro und der des Zählkindes 7,75 Euro.”
Die Gesetzeszitierung von § 76a EStG wird wie folgt gefasst:
„§ 76a EStG hat folgenden Wortlaut [3]:
„Kontenpfändung und Pfändung von Bargeld
(1) 1Wird Kindergeld auf das Konto des Berechtigten oder in den Fällen des § 74 Absatz 1 Satz 1 bis 3 bzw. § 76 auf das Konto des Kindes bei einem Kreditinstitut überwiesen, ist die Forderung, die durch die Gutschrift entsteht, für die Dauer von 14 Tagen seit der Gutschrift der Überweisung unpfändbar. 2Eine Pfändung des Guthabens gilt als mit der Maßgabe ausgesprochen, dass sie das Guthaben in Höhe der in Satz 1 bezeichneten Forderung während der 14 Tage nicht erfasst.
(2) 1Das Kreditinstitut ist dem Schuldner innerhalb der 14 Tage zur Leistung aus dem nach Absatz 1 Satz 2 von der Pfändung nicht erfassten Guthaben nur soweit verpflichtet, als der Schuldner nachweist oder als dem Kreditinstitut sonst bekannt ist, dass das Guthaben von der Pfändung nicht erfasst ist. 2Soweit das Kreditinstitut hiernach geleistet hat, gilt Absatz 1 Satz 2 nicht.
(3) 1Eine Leistung, die das Kreditinstitut innerhalb der 14 Tage aus dem nach Absatz 1 Satz 2 von der Pfändung nicht erfassten Guthaben an den Gläubiger bewirkt, ist dem Schuldner gegenüber unwirksam. 2Das gilt auch für eine Hinterlegung.
(4) Bei Empfängern laufender Kindergeldleistungen sind die in Absatz 1 genannten Forderungen nach Ablauf von 14 Tagen seit der Gutschrift sowie Bargeld insoweit nicht der Pfändung unterworfen, als ihr Betrag dem unpfändbaren Teil der Leistungen für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht.
(5) 1Pfändungsschutz für Kontoguthaben besteht nach dieser Vorschrift nicht, wenn der Schuldner ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Absatz 7 der Zivilprozessordnung führt. 2Hat das Kreditinstitut keine Kenntnis von dem Bestehen eines Pfändungsschutzkontos, leistet es nach den Absätzen 1 bis 4 mit befreiender Wirkung an den Schuldner. 3Gegenüber dem Gläubiger ist das Kreditinstitut zur Leistung nur verpflichtet, wenn ihm das Bestehen des Pfändungsschutzkontos nachgewiesen ist.”
In Abschnitt 78.1 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 und 4 wird jeweils das Wort „bisherigen” durch das Wort „bisher” ersetzt.
Das Abkürzungsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die folgenden Angaben werden eingefügt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen„Art.Artikel”,„BeschVBeschäftigungsverordnung”,„EhfGEntwicklungshelfer-Gesetz”,„SfHStiftung für Hochschulzulassung”,„Verordnung (EG) Nr. 883/2004Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. EU Nr. L 166 vom , S. 1) in der jeweils gültigen Fassung”,„Verordnung (EG) Nr. 987/2009Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. EU Nr. L 284 vom , S. 1) in der jeweils gültigen Fassung”,„Verordnung (EU) Nr. 1231/2010Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Ausdehnung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Verordnungen fallen (ABl. EU Nr. L 344 vom , S. 1), in der jeweils gültigen Fassung”,„WPflGWehrpflichtgesetz”.b) Die folgenden Angaben werden wie folgt gefasst:
Tabelle in neuem Fenster öffnen„IFG„SvEV„Verordnung (EWG) Nr. 1408/71Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. EG Nr. L 149 vom , S. 2) in der jeweils gültigen Fassung”,„Verordnung (EWG) Nr. 574/72Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. EG Nr. L 74 vom , S. 1) in der jeweils gültigen Fassung”,„Verordnung (EG) Nr. 859/2003Verordnung (EG) Nr. 859/2003 des Rates vom zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen (ABl. EG Nr. L 124 vom , S. 1) in der jeweils gültigen Fassung”.c) Die folgenden Angaben werden gestrichen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen„KfbGKriegsfolgenbereinigungsgesetz vom (BGBl, 1992 I S. 2094)”,
Erläuterungen zu inhaltlichen Änderungen:
Der DÄ-FamEStG wird ein Vorwort vorangestellt. Das Vorwort dient einer besseren Orientierung für die Anwender. Es enthält Hinweise zur berücksichtigten Rechtsprechung des BFH, zum Anwendungsbereich und zu den enthaltenen Vorschriften.
Regelungen, die einen Zeitraum betreffen, der vor 2007 liegt, sind entfernt worden.
DA 31
In DA 31.2.1 Satz 1, DA 31.2.2 Abs. 1 Satz 1 und DA 31.2.3 Abs. 1 Satz 3 wird klargestellt, dass diese Regelungen nur auf volljährige Kinder anzuwenden sind (vgl. BStBl 2000 II S. 522).
DA 62
In DA 62.1 werden folgende Änderungen vorgenommen:
In Abs. 1 Satz 3 wird ein Hinweis auf zwischenstaatliche Vereinbarungen und Abkommen sowie auf die Verordnungen (EG) bzw. (EU) 883/2004, 987/2009, 859/2003 und 1231/2010 aufgenommen. Die Vielzahl der Regelungen wird in Aufzählungsform dargestellt. Außerdem werden in Satz 4 die Formulierungen an die der neuen Verordnungen angepasst.
Die Absätze 2 und 3 werden getauscht. Denn nur wenn eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht vorliegt (Abs. 2), kommt die in Absatz 3 beschriebene Vorrangregelung zur Anwendung.
Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben, denn er betrifft nicht die Familienkassen nach dem EStG. Die Auskunftserteilung von Familienkassen an Bezügestellen ist in DA 68.4 geregelt.
Die Regelungen in DA 62.2.1 zu Spätaussiedlern (bisher „Vertriebene und Spätaussiedler”) sind neu gefasst worden. Durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz wurde die Aufnahme von „Vertriebenen bzw. Aussiedlern” nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) abgeschlossen. An seine Stelle trat die Aufnahme von „Spätaussiedlern” nach § 4 BVFG. Das Verfahren zur Aufnahme von Spätaussiedlern ist inzwischen beim Bundesverwaltungsamt konzentriert; es wurde beschleunigt. Eine Kindergeldfestsetzung nach § 155 Abs. 2 AO ist nicht mehr vorgesehen, denn die Familienkasse entscheidet zeitnah abschließend. Deshalb wird auch der Bundespersonalausweis nicht mehr als Nachweis zu Grunde gelegt. In Satz 3 wird wie bisher auf den Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 BVFG abgestellt, da zu diesem Zeitpunkt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben wird.
In DA 62.3.1 werden weitere allgemeine Regelungen aufgenommen (bisher in DA 62.3.2 Abs. 3 und DA 62.3.3 Satz 4). Somit ist bei Anträgen von Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland stets DA 62.1 Abs. 2 und 3 zu beachten.
DA 62.4.1 Abs. 1 Satz 16 wird ergänzt, da einige Aufenthaltserlaubnisse, die nach § 18 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG erteilt werden, nicht ausdrücklich § 18 Abs. 2 AufenthG als Rechtsgrundlage benennen. Die Ergänzung verdeutlicht, dass auch Aufenthaltstitel nach § 18 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG solche nach § 18 Abs. 2 AufenthG darstellen und keine Anspruchsberechtigung begründen (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst, b EStG).
Die Vervollständigung der gesetzlichen Normen in DA 62.4.1 Abs. 1 Satz 7 und Satz 23 dient der Klarstellung.
DA 63
Die Regelung in DA 63.2.1.2 Abs. 5 zur Anerkennung einer im Ausland vollzogenen Annahme eines Kindes wurde aufgrund des Haager Übereinkommens vom über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption ergänzt. Nunmehr kommt als Nachweis der wirksam zustande gekommenen Annahme neben der Entscheidung des Familiengerichts (nach §§ 2 ff AdWirkG) auch eine Bescheinigung nach Art. 23 des Haager Übereinkommens in Betracht.
In DA 63.3.1 Abs. 4 wird klargestellt, dass für die Berücksichtigung eines Kindes, das wegen Erkrankung oder eines Beschäftigungsverbotes nicht bei einer Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender gemeldet ist, eine bestehende Meldung als Arbeitsuchender vor Eintritt der Erkrankung oder des Beschäftigungsverbotes nicht erforderlich ist.
In DA 63.3.2 Abs. 5 wird eine zusätzliche Annahmevermutung einer ausreichenden Ausbildung aufgenommen die sich aus dem BStBl 2010 II S. 1060) ergibt.
DA 63.3.2.6 Abs. 9 wird aufgehoben, da für das Ende der Berufsausbildung eines Beamtenanwärters keine Besonderheiten im Vergleich zu den allgemeinen Grundsätzen des Absatzes 4 zu beachten sind.
DA 63.3.3 wird klarer strukturiert. Dadurch wird u. a. sichergestellt, dass alle Ausführungen auf sämtliche Übergangszeiten des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst, b EStG Anwendung finden.
In DA 63.3.4 Abs. 2 Satz 4 wird die Bezeichnung der anderen zuständigen Leistungsträger an den aktuellen Gesetzestext des § 6d SGB II angepasst. Die Beispiele in Absatz 3 werden an die einheitliche Darstellung innerhalb der DA angepasst. Außerdem wird im gesamten Abschnitt die Ablösung der ZVS (Zentrale Stelle für die Vergabe von Studienplätzen) durch die SfH (Stiftung für Hochschulzulassung) berücksichtigt.
In DA 63.3.5.4 Abs. 2 Satz 1 wird der fehlerhafte Normenverweis auf das ZDG gestrichen. Der neu eingefügte Absatz 3 berücksichtigt die Aussetzung der Wehrpflicht und der Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes durch das Wehrrechtsänderungsgesetz 2011. Da der andere Dienst im Ausland nicht mehr anstelle des Zivildienstes geleistet werden kann, können auch die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Buchst, d EStG in Verbindung mit § 14b ZDG zukünftig nicht mehr verwirklicht werden. Aufgrund der Übergangsvorschrift nach § 83 ZDG sind Zivildienstleistende auf Antrag zum aus dem Dienst zu entlassen. Trotzdem kann bis zum noch ein Kindergeldanspruch bestehen, wenn die nach § 14b Abs. 1 Nr. 1 ZDG erforderliche vertragliche Vereinbarung vor dem geschlossen wurde. Die Möglichkeit der kindergeldrechtlichen Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Buchst, d EStG in Verbindung mit § 14b ZDG endet jedoch in jedem Fall spätestens mit Ablauf des .
DA 63.3.6 wird aufgrund des (BStBl 2010 I S. 1346) und der Einkommensteuer-Hinweise 2010 (EStH 2010) überarbeitet:
Die in DA 63.3.6.1 Abs. 2 aufgehobenen Sätze 4 und 6 betreffen das Tatbestandsmerkmal „Außerstande sein, sich selbst zu unterhalten” (siehe nun Absatz 4).
DA 63.3.6.2 Abs. 1 wird redaktionell an das BMF-Schreiben angepasst.
DA 63.3.6.3 Abs. 1 Satz 1 wird verständlicher gefasst. In Abs. 2 Satz 1 wird die Bezeichnung der Sozialleistung korrigiert und der Satz 1 um einen weiteren Fall ergänzt, bei dem von einer Ursächlichkeit der Behinderung ausgegangen werden kann. Abs. 3 Satz 1 wird redaktionell ergänzt. Der angefügte Absatz 4 gibt den allgemeinen Rechtsgrundsatz des BStBl 2010 II S. 1057) zur Mitursächlichkeit der Behinderung des Kindes am außerstande sein, sich selbst zu unterhalten, wieder.
DA 63.3.6.4 wird wie folgt neu gegliedert:
Absatz 1 enthält allgemeine Beschreibungen zum Tatbestandsmerkmal „Außerstande sein, sich selbst zu unterhalten”.
In Absatz 2 wird eine vereinfachte Berechnung zur Prüfung, ob das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, aufgenommen.
Absatz 3 gibt die ausführliche Berechnung zur Gegenüberstellung von notwendigem Lebens bedarf und kindeseigenen Mitteln wieder. Die beispielhafte Aufzählung im Klammerzusatz des Satzes 3 ist in dem Zuge entfallen.
Absatz 4 regelt die Ermittlung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs, soweit diese unabhängig von der Wohn oder Unterbringungssituation des behinderten Kindes erfolgt. In den Sätzen 3 und 4 wird eine Regelung aufgenommen, dass anstelle des Pauschbetrages für behinderte Menschen nach § 33b Abs. 3 EStG Pflege oder Blindengeld als behinderungsbedingter Mehrbedarf angesetzt werden kann.
Absatz 5 benennt Aufwendungen, die neben dem Behinderten-Pauschbetrag berücksichtigt werden können.
Die Besonderheiten bei voll oder teilstationärer Unterbringung eines behinderten Kindes (Definitionen, vereinfachte Prüfung beim Bezug von Eingliederungshilfe, Ansatz von behinderungsbedingtem Mehrbedarf) werden in den Absätzen 6 bis 8 zusammengefasst.
In DA 63.4.1.2 werden folgende Änderungen vorgenommen:
In Absatz 1 wird Satz 3 neu aufgenommen und der bisherige Satz 4 gestrichen. Damit wird klargestellt,
dass der Monat der Vollendung des 18. Lebens jahres kein geteilter Monat, sondern ein Kürzungsmonat ist und
dass auch innerhalb des Kalenderjahres, in dem ein Kind volljährig wird, dessen Einkünfte und Bezüge wirtschaftlich zuzurechnen sind.
Absatz 3 Beispiel 1 wird geändert, um auch die Behandlung des Zuflusses von Sonderzuwendungen vor Vollendung des 18. Lebensjahres zu veranschaulichen. Die neuen Beispiele 3 und 4 in Absatz 3 zeigen die wirtschaftliche Zurechnung von Sonderzuwendungen in weiteren typischen Fallgestaltungen auf.
DA 63.4.2.1 Abs. 1 Satz 3 wird um weitere gesetzliche Verlustausgleichsbeschränkungen ergänzt. Die Änderungen in Absatz 2 dienen der Klarstellung.
In DA 63.4.2.2 werden insbesondere folgende Änderungen vorgenommen:
Satz 9 wird an den Gesetzeswortlaut des § 12 Nr. 5 EStG angepasst.
In Satz 12 werden die Nr. 3 und 10 in Nr. 3 zusammengefasst, da Nr. 10 einen Einzelfall der Nr. 3 darstellte. Nr. 3 regelt nunmehr allgemein die Berücksichtigung von Anschaffungskosten für Arbeitsmittel, auch wenn sie dem Kind geschenkt werden. In Nr. 3 Sätze 2 und 3 werden die Grundsätze zu geringwertigen Wirtschaftsgütern und zur Abschreibung von höherwertigen Arbeitsmitteln ausführlicher dargestellt. Die Regelung zur Berücksichtigung von Drittaufwand wird auf Fälle erweitert, in denen ein anderer als der Kindergeldberechtigte das Arbeitsmittel erworben hat (Sätze 4 und 5). Aufwand, der einer Person entsteht, bei der das Kind nicht berücksichtigt werden kann, bleibt unberücksichtigt. Die Ausführungen zur doppelten Haushaltsführung in Nr. 4 werden ausführlicher gefasst. In Nr. 8 wird das Beispiel der Kontoführungsgebühren konkretisiert, um den Abzug ungerechtfertigter Pauschalen zu vermeiden, da Auszubildenden und Studenten regelmäßig keine derartigen Aufwendungen entstehen.
In DA 63.4.2.3.1 werden insbesondere folgende Änderungen vorgenommen:
Die Ausführungen zur Berücksichtigung von Geldgeschenken in Absatz 1 werden zur Klarstellung aus dem bisherigen Satz 4 herausgenommen und im Satz 5 erläutert. Da neben den Geldgeschenken von unterhaltspflichtigen Eltern auch Geldgeschenke anderer Personen, bei denen das Kind berücksichtigt werden kann, nicht als Bezüge zu berücksichtigen sind (vgl. DA 63.4.2.3.1 Abs. 3 Nr. 3), wird der Satz außerdem entsprechend weiter gefasst. Durch den Verweis auf DA 63.4.1.1 Satz 3 wird an dieser Stelle auf den besonderen Zuflusszeitpunkt bei zur langfristigen Kapitalanlage bestimmten Geldgeschenken verwiesen ( BStBl 2004 II S. 555).
Die Absätze 2 und 3 werden insbesondere an das (BStBl 2010 I S. 1346) und an den geänderten Hinweis 32.10 (EStH 2010) angepasst:
In Abs. 2 Nr. 7 werden Leistungen gestrichen, die grundsätzlich nicht als Bezüge anzurechnen sind.
Neu aufgenommen werden Leistungen der Pflegeversicherung nach § 3 Nr. 1a EStG. Diese Leistungen (bisher als Leistungen Dritter eines behinderten Kindes behandelt) stellen Bezüge eines Kindes dar; auf die Anwendungsbeschränkung in Abs. 3 Nr. 7 wird hingewiesen.
In Absatz 3 werden folgende Änderungen vorgenommen:
Im letzten Spiegelstrich in Nr. 1 wird für die hiervon erfassten Einnahmen die allgemein verständliche Bezeichnung der Entgeltumwandlung aufgenommen.
Nr. 1 Satz 2 wird Nr. 2 angefügt, da der Ersatz von dritter Seite und der Hinweis auf DA 63.4.2.2 hinsichtlich der aufgelisteten Werbungskosten zu beachten ist. Denn dieser Satz ist auf Fälle der Nr. 1 nicht anwendbar.
Nicht zu den Bezügen zählen auch die in Nr. 6 aufgenommenen Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz. Denn diese Leistungen unterstützen die Eingliederung eines behinderten Menschen (§ 2 Nr. 2 Conterganstiftungsgesetz). Sie sind allerdings bei der Prüfung, ob ein behindertes Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, als Leistungen Dritter zu berücksichtigen (vgl. DA 63.3.6.4 Abs. 3 Satz 3).
Die in Nr. 7 genannten Leistungen waren bis her zum Teil in Nr. 6 und 8 aufgeführt. Sie sind allerdings aufgrund der einleitenden Anwendungsbeschränkung bei der Prüfung, ob ein behindertes Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, als Bezüge zu berücksichtigen.
Die Änderung in DA 63.4.2.3.2 Abs. 1 dient der einheitlichen Zitierweise. Bei den Änderungen und Vervollständigungen in Abs. 2 bis 4 handelt es sich um klarstellende Formulierungen.
In DA 63.4.2.3.3 werden folgende Änderungen vorgenommen:
Abs. 2 Nr. 2 wird an den geänderten § 68 SGB III angepasst.
In Absatz 4 werden die Sätze 3 und 4 zusammengefasst. Dabei wird die Prüfungsvereinfachung im Fall der Zahlung des Ausbildungsgeldes nach § 105 Abs. 1 Nr. 2 SGB III deutlicher dargestellt.
Die geänderte Überschrift von DA 63.4.3 und der neu gefasste Satz 2 berücksichtigen, dass es auch Beträge gibt, die von den Einkünften und Bezügen des Kindes nicht abzuziehen sind, z. B. Steuern.
In DA 63.5 werden folgende Änderungen vorgenommen:
In Absatz 1 wird die bisher bereits in Absatz 3 enthaltene Beschränkung des Verlängerungstatbestandes auf geleistete Dienste nach Vollendung des 18. Lebensjahres zur Verdeutlichung zusätzlich aufgeführt.
In Absatz 3 wird die durch das BStBl 2010 II S. 827) geänderte Ermittlung des Verlängerungszeitraumes erläutert, das Beispiel wird entsprechend angepasst.
Absatz 4 wird anlässlich der Wehrrechtsänderungsgesetze 2010 und 2011 sowie sprachlich angepasst.
Absatz 5 Satz 1 wird dahingehend korrigiert, dass die erwähnten Entwicklungshilfedienste nicht in Deutschland, sondern vielmehr nach deutschem Recht geleistet werden.
In der Länderaufzählung von DA 63.6.2 Abs. 2 Satz 1 wird Algerien gestrichen, da mit diesem Staat kein Abkommen über Soziale Sicherheit besteht.
DA 64
Die Regelungen zum Berechtigtenwechsel (DA 64.4) werden ohne inhaltliche Änderungen umstrukturiert; Begriffe werden vereinheitlicht.
Die jeweiligen Berechtigten werden in diesem Ab schnitt und in der gesamten DA-FamEStG einheitlich bezeichnet (bisher, nachrangig, vorrangig und allein Berechtigter).
In Absatz 1 wird das Verfahren bei der Familienkasse des bisher/nachrangig Berechtigten und in Absatz 2 das bei der Familienkasse des allein/vorrangig Berechtigten geregelt, jeweils soweit es die Festsetzungslage betrifft.
Absatz 3 enthält ausschließlich Regelungen zur Erhebungsebene (Abwicklung der Weiterleitung bei der Familienkasse des bisherig/nachrangig Berechtigten und bei der neu zuständigen Familienkasse).
Zur Struktur innerhalb des Absatzes: Sätze 1 bis 12 betreffen das Prüfverfahren zur Weiterleitung bei der Familienkasse des bisherig/nachrangig Berechtigten, Sätze 13 ff. das Verfahren bei der Familienkasse des allein/vorrangig Berechtigten. In Satz 8 wird verdeutlicht, dass die Weiterleitung tatsächlich auch vom allein/vorrangig Berechtigten bestätigt werden muss. Andere Unterlagen, z. B. Kontoauszüge, sind nicht als Nachweis anzuerkennen. Satz 9 berücksichtigt nunmehr, dass nicht in jedem Fall der Weiterleitung ein Abrechnungsbescheid zu erteilen ist.
DA 65
In DA 65.2 Abs. 2 werden Hinweise auf die seit in allen EU-Mitgliedstaaten anzuwendenden Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 auf genommen.
DA 67
DA 67.4.3 wird übersichtlicher entsprechend der Überschrift strukturiert. Ebenso wird durch die Änderungen deutlich, dass das Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 101 AO nur für Angehörige eines Beteiligten zu berück sichtigen ist.
DA 68
In DA 68.4 wird neu der für die Kindergeldzahlung maßgebende Sachverhalt erläutert. Absatz 2 zur Offenbarungsbefugnis nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO entfällt, da diese Mitteilungsbefugnis der Finanzbehörden zur Durchführung dienstrechtlicher Maßnahmen bei Beamten und Richtern durch das (BStBl 2010 I S. 222) einschränkend ausgelegt wird. Absatz 3 entfällt, da § 68 Abs. 4 EStG ohnehin für jede Familienkasse gilt; die neu gefasste Regelung ist eindeutig.
DA 70
Die Änderung in DA 70.1 Abs. 3 Satz 2 dient der Klarstellung.
DA 72
In DA 72.1 werden folgende Änderungen vorgenommen:
Absatz 1 Satz 3 wird an den Gesetzeswortlaut des § 72 Abs. 1 EStG angepasst. Der neue Satz 4 enthält einen Verweis auf den DA-Abschnitt zu den Familienkassen nach § 72 Abs. 2 EStG.
Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen, da er missverständlich war und die verbleibende Regelung hinreichend ist.
DA 72.2.2 Abs. 4 wird um Aussagen zur Übertragung von Aufgaben auf Bundesfamilienkassen ergänzt. Satz 2 wird an den Gesetzeswortlaut des § 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG angepasst. In Satz 3 wird klargestellt, dass eine Landesregierung eine Rechtsverordnung innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs erlässt.
DA 72.2.4.3 Abs. 1 Satz 1 wird im fünften Anstrich um die Artikel-Fundstellen der seit dem an zuwendenden Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 ergänzt.
DA 72.3.2 wird aufgehoben, denn die Regelung in DA 68.4 ist hinreichend.
DA 74
Die Umstellung in DA 74.1.2 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 dient der Klarstellung, dass die Haushaltsaufnahme nicht das entscheidende Kriterium für die Ablehnung der Abzweigung ist. Die Verweise auf die Urteile des BFH werden aufgrund der zunehmenden Bedeutung für die Praxis aufgenommen.
In DA 74.1.4 werden folgende Änderungen vorgenommen:
Die Sätze 1 und 2 werden zusammengefasst und an den Gesetzeswortlaut des § 91 AO angepasst.
In Satz 2 wird klargestellt, dass sich ein Auszahlungsanspruch aus einer bestehenden Kindergeldfestsetzung ergibt.
In Satz 7 wird der Begriff der Zwischennachricht verwendet, denn in diesen Fällen ergeht kein förmlicher Bescheid.
In DA 74.1.5 Abs. 1 Satz 1 wird verdeutlicht, dass neben dem Kindergeld auch ein Zählkindvorteil abgezweigt werden kann.
Die Regelung in DA 74.2.1 Abs. 2 Satz 3 wird um den Anwendungsfall des § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X erweitert und allgemeingültig nach Absatz 1 verlegt. Denn die bis her in DA 74.2.1 Abs. 2 Satz 3 beschriebene Rechtsfolge tritt nicht nur in den Fällen des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X (Erstattung für eine Vorleistung) ein, sondern auch in den in DA 74.2.1 Abs. 3 geregelten Fällen des § 104 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 SGB X (Erstattung in Höhe eines nicht geleisteten Kostenbeitrages oder Aufwendungsersatzes).
DA 75
DA 75.4 Abs. 1 Satz 1 wird gestrichen, da das aufgehoben ist.
DA 76
In DA 76.2 Abs. 6 wird die Reichweite einer wirksam angezeigten Abtretung oder Verpfändung verdeutlicht.
Das Beispiel in DA 76.3 Abs. 2 wird aufgrund eines Rechenfehlers korrigiert.
Die geänderte DA-FamEStG berücksichtigt die rechtlichen Änderungen bis zum und die bis zum im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlichte BFH-Rechtssprechung. Darüber hinaus ist das BStBl 2010 I S. 1346 zur steuerlichen Berücksichtigung behinderter Kinder berücksichtigt.
Die geänderte DA-FamEStG ist in allen noch nicht bestandskräftig festgesetzten Kindergeldfällen anzuwenden, soweit die zeitliche Anwendbarkeit nicht, beispielsweise durch Gesetz oder innerhalb der Dienstanweisung selbst ausdrücklich eingeschränkt wird.
Die konsolidierte Fassung der DA-FamEStG einschließlich eines fortgeschriebenen Stichwortverzeichnisses wird auf den Internetseiten des Bundeszentralamtes für Steuern (http://www.bzst.de/003_menue_links/010_kindergeld/031_Jamilienkassen/326_dienstanweisungen/index.html) veröffentlicht.
BZSt v. - St II 2
-S 2280
DA/11/00004-2
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2011 I Seite 716
QAAAD-88590
1veröffentlicht auf den Internetseiten des Bundeszentralamtes für Steuern
2bis zum ”.
3§ 76a EStG wurde durch Art. 5 in Verbindung mit Art. 10 Absatz 1 des Gesetzes vom (BGBl 2009 I S. 1707) ab geändert.”