BFH Beschluss v. - X B 212/10

Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde; Erheblichkeit der Rechtsfrage

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) genügt nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrundes i.S. des § 115 Abs. 2 FGO.

2 1. Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

3 a) Die Begründung der Beschwerde muss inhaltlich den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügen. Dazu müssen die Kläger die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO darlegen. Dies erfordert hinsichtlich der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO, dass die Kläger substantiierte und konkrete Angaben darüber machen, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über eine bestimmte vom Kläger herauszuarbeitende Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im allgemeinen Interesse liegt (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom X B 183/06, nicht veröffentlicht, juris, und vom VI B 78/07, BFHE 222, 54, BStBl II 2008, 878; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 26, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH). Bei dem Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (Verfahrensmangel) ist weitergehend eine konkrete und schlüssige Bezeichnung der Tatsachen zu fordern, die den behaupteten Verfahrensfehler ergeben (vgl. auch § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b FGO; BFH-Beschluss in BFHE 222, 54, BStBl II 2008, 878; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 26).

4 b) Diesen Voraussetzungen wird die Beschwerdebegründung der Kläger nicht gerecht. Sie haben ihre Beschwerde weder ausdrücklich auf einen der in § 115 Abs. 2 FGO bezeichneten Revisionszulassungsgründe gestützt, noch lässt sich ihren Ausführungen in der Beschwerdebegründungsschrift die schlüssige und substantiierte Darlegung eines der genannten Zulassungsgründe entnehmen.

5 aa) Für eine schlüssige und substantiierte Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO müssen die Kläger eine bestimmte, für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen und substantiiert darauf eingehen, inwieweit diese Rechtsfrage im allgemeinen Interesse an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts der höchstrichterlichen Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom X B 202/07, BFH/NV 2008, 1681). Für die Entscheidung des Streitfalles erheblich ist eine Rechtsfrage nur dann, wenn eine Aussage zu dieser Rechtsfrage erforderlich war, um die vom Finanzgericht (FG) getroffene Entscheidung zu begründen (Senatsbeschluss vom X B 5/06, BFH/NV 2007, 720).

6 Der Vortrag der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Insbesondere haben die Kläger es versäumt, eine bestimmte Rechtsfrage zu formulieren.

7 Soweit die Kläger vortragen, die Kenntnis des Sachbearbeiters der die Personengesellschaften veranlagenden Stelle (Z-Bereich) des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt —FA—), dass der Kläger den Getränkemarkt ab dem als Einzelunternehmen betrieben habe, sei dem Finanzamt X bzw. dem für die Einkommensteuerveranlagung zuständigen Sachbearbeiter zuzurechnen, fehlt es außerdem an den erforderlichen Darlegungen zur Entscheidungserheblichkeit. Die Kläger führen ausdrücklich aus, dass die Kenntnis von diesem Umstand spätestens seit dem bestanden habe. Da sie nicht einen früheren Zeitpunkt (substantiiert) vortragen, ist davon auszugehen, dass auch der Sachbearbeiter im Z-Bereich erst nach Erlass des Einkommensteuerbescheids 2002 vom erfahren hat, dass der Kläger ab dem den Getränkemarkt als Einzelunternehmen betrieben hat. Insoweit ist diese Tatsache —unabhängig davon, ob man auf den für die Einkommensteuerveranlagung zuständigen Sachbearbeiter oder auf denjenigen des Z-Bereichs abstellt— nachträglich i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung bekannt geworden, so dass die Frage der Zurechnung der Kenntnis des Sachbearbeiters des Z-Bereichs nicht entscheidungserheblich war. Dies hat das FG zutreffend in seinem Urteil ausgeführt.

8 bb) Insoweit haben die Kläger auch die Anforderungen an die Darlegung des Revisionszulassungsgrundes der Notwendigkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) nicht erfüllt. Es gelten die zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO höchstrichterlich entwickelten Anforderungen (Senatsbeschluss vom X B 48/04, BFH/NV 2005, 698; zur Qualifikation dieses Zulassungsgrundes als speziellen Tatbestand der „Grundsatzrevision” vgl. auch Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 38). Daher erfordert auch dieser Zulassungsgrund das Herausstellen einer klärungsbedürftigen, entscheidungserheblichen und klärbaren Rechtsfrage, deren Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren zu erwarten ist (vgl. Senatsbeschluss vom X B 107/05, BFH/NV 2006, 938; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 41 und § 116 Rz 38, 32).

9 cc) Die Kläger haben nicht vorgetragen, dass eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO).

10 dd) Schließlich wurde kein Verfahrensmangel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend gemacht.

11 2. Im Kern richtet sich die Beschwerdebegründung der Kläger gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des FG. Die Kläger haben im Wesentlichen vorgetragen, die Kenntnis des Sachbearbeiters im Z-Bereich, dass der Kläger den Getränkemarkt ab dem als Einzelunternehmen betrieben habe, sei dem Finanzamt X bzw. dem für die Einkommensteuerveranlagung zuständigen Sachbearbeiter zuzurechnen. Des Weiteren hätte die unter der Steuernummer . abgegebene berichtigte Anlage GSE zu einer Änderung der Festsetzung der Einkommensteuer führen müssen. Schließlich treffe die Kläger kein grobes Verschulden daran, dass die Tatsache des Betriebs des Getränkemarkts als Einzelunternehmen ab dem , erst nachträglich bekannt geworden sei. Trotz der verspäteten Mitteilungen der Einkünfte aus dem Getränkemarkt in den Vorjahren seien die Einkommensteuerbescheide stets geändert worden; auf diese jahrelange Übung des FA habe der Kläger vertrauen können.

12 Fehler in der Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall —so sie denn vorliegen— rechtfertigen jedoch für sich genommen nicht die Zulassung der Revision (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom X B 198/09, BFH/NV 2010, 2102; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 24 und § 116 Rz 34, jeweils m.w.N.).

13 3. Eine Ausnahme hiervon kommt nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO nur dann in Betracht, wenn das angefochtene Urteil derart schwerwiegende Fehler bei der Auslegung des revisiblen Rechts aufweist, dass die Entscheidung des FG „objektiv willkürlich” erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (vgl. z.B. Senatsbeschluss in BFH/NV 2010, 2102). Dies ist weder vorgetragen noch erkennbar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 1709 Nr. 10
QAAAD-88256