Einstweiliger Rechtsschutz zur Änderung der Lohnsteuerklassen bei gleichgeschlechlichen Lebenspartnern
Zuständigkeit des FA bei der Korrektur von Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte
Leitsatz
1. Der Antrag auf einstweilige Anordnung, der auf die Änderung der bestehenden Eintragung der Lohnsteuerklasse in der Lohnsteuerkarte
gerichtet ist, ist unzulässig, da es sich in der Hauptsache um ein Anfechtungsbegehren handelt.
2. Das Finanzamt kann erforderliche Verwaltungsakte hinsichtlich der Eintragung der Steuerklasse auf der Lohnsteuerkarte,
für die die Gemeinde sachlich zuständig ist, selbst erlassen.
3. Wird weder vorgetragen noch ist nach Aktenlage ersichtlich, dass durch die Verweigerung der Änderung der Lohnsteuerklasse
eine Existenzgefährdung oder eine ähnlich schwerwiegende Beeinträchtigung der Interessen der Antragsteller ausgelöst wird,
fehlt es an einem Anordnungsgrund.
4. Lediglich der drohende Zinsverlust rechtfertigt keinen Erlass einer einstweiligen Anordnung.
5. Durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der Änderung der Lohnsteuerklasse würde die Hauptsache in unzulässiger
Weise vorweggenommen.
6. Die Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung zur Änderung der Lohnsteuerklasse bei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern
liegen nicht vor (Anschluss )
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2012 S. 30 Nr. 1 EFG 2011 S. 1619 Nr. 18 NWB-Eilnachricht Nr. 31/2011 S. 2604 JAAAD-88186
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