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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 8 K 60/06

Gesetze: AO § 41 Abs. 2, AO § 42 S. 2, EStG § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 16 Abs. 2 S. 1, EStG § 16 Abs. 3, EStDV § 7 Abs. 1, ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1

Gestaltungsmissbrauch bei entgeltlicher Übertragung eines Besitz – und Betriebsunternehmens und Rückfluss des Kaufpreises durch Schenkung

Entgelt unter Buchwert als unentgeltliche Betriebsübertragung

keine Betriebsaufgabe bei Beendigung der Betriebsaufspaltung, wenn stille Reserven steuerverstrickt bleiben

Leitsatz

1. Die entgeltliche Übertragung sämtlicher Grundstücke eines Besitzunternehmens und des Betriebsunternehmens vom Vater auf die Söhne ist rechtsmissbräuchlich i. S. d. § 42 AO, wenn nach dem Gesamtplan die Söhne das Entgelt als Schenkung vom Vater teilweise zurückerhalten und der Anschaffungsaufwand der Söhne im wirtschaftlichen Ergebnis teilweise wieder rückgängig gemacht wird.

2. Liegt das tatsächlich von den Söhnen gezahlte Entgelt unter dem Buchwert der Grundstücke und der Geschäftsanteile der Betriebsgesellschaft, ist von einer teilentgeltlichen Betriebsübertragung auszugehen, die nach der Einheitstheorie und § 7 Abs. 1 EStDV als unentgeltliche Betriebsübertragung zu behandeln ist. Dies führt beim Veräußerer weder zu einem Veräußerungsgewinn noch zu einem Veräußerungsverlust.

3. Die Vermeidung von Schenkungssteuer spricht nicht gegen die Anwendung der Grundsätze der Gesamtplanrechsprechung nach § 42 AO.

4. Eine offene Einlage in die Betriebsgesellschaft führt zu nachträglichen Anschaffungskosten, die die Buchwerte der Anteile erhöhen.

5. Der Wegfall der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung führt ausnahmsweise dann nicht zu einer Betriebsaufgabe, wenn bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine – sei es entgeltliche, teilentgeltliche oder unentgeltliche – Betriebsveräußerung sichergestellt ist, dass die im Betriebsvermögen enthaltenen stillen Reserven weiterhin steuerverstrickt bleiben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
AO-StB 2011 S. 295 Nr. 10
DStR 2012 S. 6 Nr. 35
DStRE 2012 S. 1375 Nr. 22
Ubg 2012 S. 811 Nr. 12
EAAAD-88179

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