Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-Schweiz); Behandlung von Arbeitnehmern im internationalen Transportgewerbe nachArtikel 15 Absatz 1 DBA-Schweiz
Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Arbeitnehmern im internationalen Transportgewerbe wurde mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft am 9. bzw. die als Anlage beigefügte Verständigungsvereinbarung zum Abkommen vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des Revisionsprotokolls vom getroffen.
Die Verständigungsvereinbarung ist am 17. Juni in Kraft getreten und ersetzt die am getroffene Verständigungsvereinbarung (siehe Tz. 1 der Vereinbarung vom ). Sie ist auf alle Fälle anzuwenden, in denen die Einkommensteuer zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist oder die Gegenstand eines Verständigungsverfahrens sind.
Sofern Steuerpflichtige entsprechend der Ziffer 2b der nunmehr getroffenen Vereinbarung eine von der hälftigen Aufteilung abweichende Aufteilung beantragen und hierfür Daten der schweizerischen leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) vorlegen, ist bei der Prüfung zu berücksichtigen, dass das elektronische Erfassungsgerät die Fahrleistung des Fahrzeugs ermittelt.
Anlage Verständigung zu Artikel 15 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Schweiz und Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen (DBA)
Gestützt auf Art. 26 Abs. 3 DBA haben die zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland folgende Verständigung getroffen:
Mit Verständigung vom [1] hatten sich die zuständigen Behörden darauf geeinigt, dass bei schweizerischen Unternehmen beschäftigten und in Deutschland ansässigen LKW-Fahrern die in der schweizerischen Arbeitsbewilligung festgehaltene maximale Anzahl von Jahresarbeitstagen der Ausübung der Tätigkeit in der Schweiz entspricht. Am ist das Abkommen vom zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Personenfreizügigkeit in Kraft getreten. Entsprechend diesem Abkommen hat die Schweiz am die Kontingentierung der Arbeitsbewilligungen für Bürger aus EU-Mitgliedstaaten aufgehoben. Der Verständigung vom wurde damit insoweit die Grundlage entzogen.
Im Bestreben, einen angemessenen Ersatz für die Regelung vom zu finden, haben die zuständigen Behörden nunmehr Folgendes vereinbart:
Für Vergütungen an LKW-Fahrer im internationalen Transportverkehr, die bei schweizerischen Arbeitgebern beschäftigt und in Deutschland ansässig sind und die auf festen Strecken eingesetzt werden, erfolgt die Aufteilung des Besteuerungsrechts nach den in der Schweiz bzw. in Deutschland und Drittstaaten gefahrenen Streckenkilometern.
Für Vergütungen an LKW-Fahrer im internationalen Transportverkehr, die bei schweizerischen Arbeitgebern beschäftigt und in Deutschland ansässig sind und die auf wechselnden Strecken eingesetzt werden, wird das Besteuerungsrecht hälftig zwischen Deutschland und der Schweiz aufgeteilt. Den betroffenen Personen steht es frei, im konkreten Fall eine abweichende Aufteilung aufgrund der effektiv gefahrenen Streckenkilometer in der Schweiz bzw. in Deutschland und Drittstaaten zu verlangen. Eine abweichende Aufteilung ist von der betroffenen Person nachzuweisen und ist vom Arbeitgeber zu bestätigen. Dazu können auch Daten der schweizerischen leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) herangezogen werden.
Die Grenzgängerregelung bleibt vorbehalten (Art. 15a DBA).
Diese Verständigung ersetzt insoweit die Verständigung vom und ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.
Tabelle in neuem Fenster öffnenBern,Berlin,
Inhaltlich gleichlautend
BMF v. - IV B 2
-S 1301 CHE/07/10015
:005
Bayerisches Landesamt für
Steuern v. - S
1301.1.1-78/3
St32
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2011 I Seite 621
BB 2011 S. 1942 Nr. 32
DB 2011 S. 1723 Nr. 31
DStR 2011 S. 1427 Nr. 30
DStR 2011 S. 6 Nr. 29
EStB 2011 S. 298 Nr. 8
StBW 2011 S. 745 Nr. 16
WAAAD-87162
1Ziffer 3.1 des Verhandlungsprotokolls vom , wiedergegeben in Ziffer 3.1 des Schreibens der Eidg. Steuerverwaltung an die kantonalen Steuerverwaltungen vom sowie in Ziffer 1 der Verfügung der