Grunderwerbsteuer: Rechtlich selbständige Eigentumswohnungen grundsätzlich keine wirtschaftliche Einheit
Leitsatz
1. Nimmt eine GbR die Aufteilung eines Gebäudes in Wohnungseigentum nach § 8 WEG vor und werden einzelne Eigentumswohnungen
später auf einen Gesellschafter übertragen, ist die Grunderwerbsteuer nach § 7 Abs. 2 GrEStG dann nicht zu erheben, wenn die
Eigentumswohnungen entweder eine wirtschaftliche Einheit bilden oder wenn zwischen beiden Rechtsvorgängen ein zeitlicher und
sachlicher Zusammenhang besteht.
2. Ein solcher Zusammenhang setzt voraus, dass Aufteilung und Übertragung auf einem einheitlichen Entschluss beruhen, der
zielstrebig und kontinuierlich umgesetzt wird. Davon ist bei einem Zeitraum von drei Jahren zwischen Aufteilung und Übertragung
nicht auszugehen.
3. Jedes rechtlich selbständige Wohnungseigentum bildet grundsätzlich eine selbständige wirtschaftliche Einheit. Das gilt
auch dann, wenn die Wohnungen durch eine GbR an verschiedene Mieter vermietet und die Einkünfte einheitlich erfasst werden,
die Wohnanlage einheitlich geplant und errichtet wurde und ein einheitliches äußeres Erscheinungsbild aufweist, die Ver- und
Entsorgungseinrichtungen miteinander verbunden sind, die Wohnungen gemeinschaftlich verwaltet werden, die Gesellschafter einer
Veräußerung an Dritte nie zugestimmt hätten und alle Wohnungseigentumsrechte mit Rechten Dritter belastet sind. Kommt jedem
dieser Merkmale keine ausschlaggebende Bedeutung zu, kann eine Gesamtbetrachtung zu keinem anderen Ergebnis führen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AAAAD-86890
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