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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 4 V 19/11

Gesetze: AO § 235 Abs. 1, AO § 370

Abgabenordnung/Zollrecht: Erhebung von Hinterziehungszinsen bei Steuerhinterziehung Dritter

Leitsatz

Ein Steuerpflichtiger schuldet Hinterziehungszinsen gemäß § 235 AO auch dann, wenn ein Dritter die Steuerhinterziehung begangen und die hinterzogenen Beträge auf betrügerische Weise zu Lasten des Steuerpflichtigen für sich vereinnahmt hat. § 235 Abs. 1 Satz 2 AO meint nur den steuerlichen, nicht den wirtschaftlichen Vorteil.

Fundstelle(n):
DAAAD-86889

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