BFH Beschluss v. - V B 85/10

Ausreichende Darlegung eines erheblichen Grundes für eine Terminsänderung (hier: wegen Urlaubs)

Gesetze: FGO § 76, FGO § 155, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, ZPO § 227, ZPO § 295

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), der sich als Rechtsanwalt im finanzgerichtlichen Verfahren selbst vertreten hat, geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der FinanzgerichtsordnungFGO—) liegt nicht vor. Mit dem Vorbringen, das Finanzgericht (FG) habe zu Unrecht seinen Antrag abgelehnt, den Termin zur mündlichen Verhandlung vom zu verlegen, hat der Kläger das Vorliegen eines Verfahrensmangels, insbesondere den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, nicht hinreichend gerügt.

3 a) Der Kläger hat mit Schreiben vom beantragt, die auf den anberaumte mündliche Verhandlung zu verlegen, da er an diesem Tag „aufgrund seines Jahresurlaubs nicht mehr in X” sei. „Innerhalb des Urlaubs” sei „bereits im Frühjahr 2010 eine Reise gebucht [worden], die nicht mehr aufschiebbar” sei.

4 b) Hierdurch hat der Kläger keinen erheblichen Grund zur Terminsänderung i.S. von § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 115 FGO dargelegt. Zwar kann ein geplanter Urlaub ein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung sein. Er muss aber in seiner Planung so ausgestaltet sein, dass die Wahrnehmung des gerichtlichen Termins während dieser Zeit nicht zumutbar ist. Ein erheblicher Grund ist deshalb nur dann ausreichend dargelegt, wenn nicht nur vorgetragen wird, dass es sich um einen Urlaub handelt, der im Zeitpunkt der Zustellung der Ladung bereits verbindlich geplant war, sondern auch das Urlaubsziel so präzise genannt wird, dass das Gericht beurteilen kann, ob eine Wahrnehmung des Termins wegen des Urlaubs unzumutbar ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom X B 130/04, BFH/NV 2005, 1596, und vom V B 105/09, BFH/NV 2011, 53).

5 Im Hinblick auf diese BFH-Rechtsprechung genügte der pauschale Hinweis des Klägers auf den Urlaub ohne nähere Angaben zum Urlaubsbeginn und Urlaubsende sowie zum Urlaubsziel auch unter Berücksichtigung der von ihm behaupteten abweichenden Verfahrenspraxis bei anderen Gerichten nicht. Im Übrigen hat der Kläger, selbst nachdem er vom FG mit Schreiben vom darauf hingewiesen worden war, dass der Termin zur mündlichen Verhandlung nicht verlegt wird, in seinem Schriftsatz vom die näheren Urlaubsumstände nicht konkretisiert.

6 2. War das FG somit nicht gehindert, die mündliche Verhandlung wie terminiert durchzuführen, kann sich der Kläger, der der mündlichen Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist, nicht darauf berufen, dass das FG seine Hinweis- oder seine Amtsermittlungspflicht verletzt hat. Denn § 76 FGO (Sachaufklärungs- und Hinweispflicht) ist eine Verfahrensvorschrift, auf deren Einhaltung der Prozessbeteiligte —ausdrücklich oder durch Unterlassen einer Rüge— verzichten kann (§ 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO). Es hätte insoweit des —tatsächlich nicht erfolgten— Vortrags bedurft, weshalb die Rüge nicht möglich gewesen sei. Insoweit begründet der Umstand, dass der Termin zur mündlichen Verhandlung seitens des Klägers willentlich nicht wahrgenommen wurde, einen Rügeverzicht (vgl. , nicht amtlich veröffentlicht).

7 3. Soweit sich der Kläger darüber hinaus gegen die rechtliche Würdigung des FG wendet, liegt kein Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO vor.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 1365 Nr. 8
AAAAD-86115