Anhörungsrüge wegen der in einem Urteil getroffenen
Kostenentscheidung zulässig
Entscheidung, die Kosten
gegeneinander aufzuheben, bei teilweisem Unterliegen des Klägers keine
Überraschungsentscheidung
Leitsatz
1. Gegen die Kostenentscheidung in
einem finanzgerichtlichen Urteil kann zulässigerweise eine Anhörungsrüge nach §
133a FGO erhoben werden; die Erhebung einer Anhörungsrüge stellt keine nach §
145 FGO unzulässige isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung dar.
2. Das FG trifft die
Kostenentscheidung von Amts wegen, eines Antrags bedarf es nicht. Liegen die
Voraussetzungen des § 136 Abs. 1 FGO – teilweise Obsiegen und teilweises
Unterliegen eines Beteiligten – vor, so entscheidet das Gericht nach
seinem Ermessen, ob es die Kosten gegeneinander aufhebt oder verhältnismäßig
verteilt. Die Entscheidung des Gerichts, die Kosten nach § 136 Abs. 1 S. 1 Alt.
1 FGO gegeneinander aufzuheben, kann nicht als unzulässige
„Überraschungsentscheidung” angesehen werden.
Tatbestand
Fundstelle(n): DStRE 2012 S. 713 Nr. 11 DAAAD-85878
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