Urheberrechtliche Voraussetzungen eines
„Filmherstellers”
vor Herstellung bzw.
Fertigstellung eines Films grundsätzlich keine Aktivierung von Forderungen aus
Verträgen über die Einräumung von Filmverwertungsrechten
Auslegung eines einen Film betreffenden Schuldübernahmevertrags
Leitsatz
1. Ein Fonds ist Filmhersteller i. S.
d. § 94 UrhG (und damit Inhaber des Leistungsschutzrechts nach § 94 Abs. 1
UrhG), wenn er hinsichtlich dieses Films die Filmherstellung als Gesamtleistung
auf sein Risiko (also nicht nur im eigenen Namen, sondern auch für eigene
Rechnung) übernommen und damit die organisatorische und wirtschaftliche
Leistung der Filmherstellung tatsächlich erbracht hat.
2. Eine von einem
Filmproduktionsfonds durch einen Vertrag über die Einräumung eines
Filmverwertungsrechts (hier: Lizenzvertrag i. V. m. Schuldübernahmevertrag)
begründete Forderung ist grundsätzlich nach den Bilanzierungsgrundsätzen
schwebender Geschäfte frühestens im Veranlagungszeitraum der Herstellung des
Films zu aktivieren.
3. Ein zwischen dem
Filmproduktionsfonds, dem Filmverleihunternehmen und einer Bank abgeschlossener
„Schuldübernahmevertrag” kann steuerlich bereits zum
Bilanzstichtag des Jahres vor der Herstellung einen Films eine –
rechtlich und bilanziell gegenüber dem Lizenzvertrag selbstständige –
hinreichend sicher verursachte und damit in der Bilanz des Filmproduktionsfonds
zu berücksichtigende Forderung in Höhe der Schuldübernahmegebühr begründen,
wenn die drei Vertragsparteien des Schuldübernahmevertrages diesen als
abstrakten Schuldvertrag i. S. d. §§ 780 ff. BGB abschließen wollten und und
tatsächlich abgeschlossen haben und nicht etwa (hinsichtlich des
Abstraktionswillens bei Vertragsabschluss lediglich) als befreiende
Schuldübernahme i. S. d. §§ 414 ff. BGB.
4. Ob nach dem Willen der
Vertragsparteien eine selbstständige Verpflichtung i. S. v. §§ 780, 781 BGB
neben der Grundverpflichtung begründet werden soll, ist eine Frage des
Vertragsinhalts und damit ggf. der Auslegung. Anzunehmen ist dies nur, wenn die
mit dem Versprechen übernommene Verpflichtung von ihren wirtschaftlichen und
rechtlichen Zusammenhängen losgelöst und rein auf den Leistungswillen des
Schuldners gestellt werden soll, so dass der Gläubiger sich zur Begründung
seines Anspruches nur auf das Schuldversprechen bzw. das Schuldanerkenntnis zu
berufen braucht. Entscheidend ist der aus dem Wortlaut, dem Anlass und dem
wirtschaftlichen Zweck des Vertrages, der beiderseitigen Interessenlage, der
allgemeinen Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Ausspruches und
den sonstigen, auch außerhalb der Urkunde liegenden Umständen des Falles zu
ermittelnde Parteiwille (Ausführungen zur Auslegung eines dreiseitigen,
zwischen einem Filmproduktionsfonds, einem Verleihunternehmen und einer Bank
abgeschlossenen „Schuldübernahmevertrags” als selbstständiges
Schuldversprechen der Bank i. S. d. §§ 780, 781 BGB; im Streitfall: trotz einer
„Owner-Default”-Klausel des Filmlizenzvertrages keine Behandlung
des Schuldübernahmevertrages als abstraktes Schuldverhältnis).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 1974 Nr. 22 StBW 2011 S. 729 Nr. 16 WM 2011 S. 1699 Nr. 36 FAAAD-85873
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