BGH Beschluss v. - 2 StR 77/11

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Limburg vom

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die fristgerecht eingelegte Revision hat das Gericht durch Beschluss vom gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, da das Rechtsmittel nicht innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO bestimmten Frist begründet worden sei. Gegen diese Entscheidung hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom die Entscheidung des Revisionsgerichts sowie hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist beantragt.

1. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den ist rechtzeitig gestellt, aber unbegründet. Das Landgericht hat die Revision zu Recht als unzulässig verworfen. Die Revisionsbegründung ging, nachdem das Urteil am dem Angeklagten zugestellt worden war (§ 145a Abs. 3 Satz 2 StPO), am und damit verspätet beim Landgericht ein. Für den Fristablauf kommt es, entgegen der Ansicht des Antragstellers, auch dann nicht auf die am erfolgte formlose Übersendung der Urteilsgründe an den Verteidiger an, wenn, wie vorliegend, der Angeklagte zum Zeitpunkt der Zustellung inhaftiert war.

2. Der Wiedereinsetzungsantrag ist bereits unzulässig. Damit die Einhaltung der Frist gemäß § 45 StPO überprüft werden kann, bedarf es zur formgerechten Anbringung eines Wiedereinsetzungsgesuchs in den Fällen, in denen dies nach Aktenlage nicht offensichtlich ist, der Mitteilung, wann das Hindernis, das der Wahrung der versäumten Frist entgegenstand, weggefallen ist (BGH NStZ 2006, 54, 55). Der Antrag auf Wiedereinsetzung vom verhält sich indes nicht dazu, wann dem Angeklagten die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist bekannt wurde. Entsprechende Angaben waren vorliegend auch nicht deshalb entbehrlich, weil jedenfalls der Verwerfungsbeschluss vom dem Angeklagten erst innerhalb der Frist des § 45 StPO bekannt geworden sein kann. Da der Verteidiger bereits mit Schreiben der Vorsitzenden vom 9. Januar und über die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist informiert worden war, bestand Anlass, auch dazu vorzutragen, wann er seinerseits den Angeklagten davon in Kenntnis gesetzt hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
SAAAD-85607