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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 3 KO 201/10

Gesetze: AO § 89AO § 119 Abs. 2AO § 204AO § 205 Abs. 1AO § 347 Abs. 1 Satz 2AO § 365 Abs. 3BGB § 127aBGB § 133EStG § 77FGO § 44FGO § 46FGO § 79a Abs. 1 Nr. 5FGO § 100 Abs. 2 Satz 2FGO § 138FGO § 139 Abs. 3FGO § 149FGO § 155RVG § 17 Abs. 1 Nr. 1RVG-VV Nr. 2300 RVG-VV Nr. 2301 RVG-VV Nr. 3202 RVG-VV Vorbem. 3 Abs. 3 VwGO § 75VwGO § 87a Abs. 1 Nr. 5VwGO § 162 Abs. 2VwVfG § 38VwVfG § 80ZPO § 104ZPO § 291.

FGO / ZPO / RVG-VV: Gebühren für Untätigkeitseinspruch und für Besprechung vor Abhilfe; Kosten-Verzinsung

Leitsatz

1. Das Verfahren des Untätigkeitseinspruchs ist abgeschlossen durch den Ablehnungsbescheid; nur die Anwaltskosten für den dagegen eingelegten Einspruch sind als Vorverfahrenskosten abziehbar, nachdem das Gericht die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt hat.

2. Eine Terminsgebühr kann für Besprechungen zur Erledigung des Klageverfahrens auch noch nach Ankündigung einer Abhilfe entstehen, solange die Abhilfe nicht zugesagt worden ist.

3. Die Verzinsung der zu erstattenden Vorverfahrenskosten beginnt erst nach dem Beschluss über die Notwendigkeit der Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren.

Fundstelle(n):
DStRE 2012 S. 383 Nr. 6
NAAAD-85451

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