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Sächsisches FG Beschluss v. - 3 Ko 489/11

Gesetze: RVG § 23 Abs. 1 S. 1, GKG § 53 Abs. 2 Nr. 1, GKG § 52 Abs. 1, GKG § 52 Abs. 2, FGO § 114, FGO § 149 Abs. 4

Gegenstandswert einer auf Vollstreckungsaufschub gerichteten einstweiligen Anordnung

Keine Bindungswirkung des von den Präsidenten der Finanzgerichte beschlossenen Streitwertkatalogs für die Finanzgerichtsbarkeit

Leitsatz

1. Wurde im Wege einer einstweiligen Anordnung beantragt, die Durchsetzung einer Steuerforderung im Wege der Vollstreckung zu unterbinden und hierdurch die Durchführung der Vollstreckung hinauszuschieben, erscheint es gerechtfertigt, den Gegenstandswert ebenso wie in den Fällen der Aussetzung der Vollziehung mit 10 % der Forderungsbeträge zu bemessen, die Anlass der Vollstreckung waren.

2. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem von den Präsidenten der Finanzgerichte beschlossenen „Streitwertkatalog für die Finanzgerichtsbarkeit”, der zudem weder für die Kostenbeamten der Finanzgerichte noch für ein nach § 149 Abs. 4 FGO zur Entscheidung über eine Erinnerung berufenes Gericht Bindungswirkung hat.

Tatbestand

Fundstelle(n):
IAAAD-85444

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