Gegenstandswert einer auf Vollstreckungsaufschub gerichteten einstweiligen Anordnung
Keine Bindungswirkung des von den Präsidenten der Finanzgerichte beschlossenen Streitwertkatalogs für die Finanzgerichtsbarkeit
Leitsatz
1. Wurde im Wege einer einstweiligen Anordnung beantragt, die Durchsetzung einer Steuerforderung im Wege der Vollstreckung
zu unterbinden und hierdurch die Durchführung der Vollstreckung hinauszuschieben, erscheint es gerechtfertigt, den Gegenstandswert
ebenso wie in den Fällen der Aussetzung der Vollziehung mit 10 % der Forderungsbeträge zu bemessen, die Anlass der Vollstreckung
waren.
2. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem von den Präsidenten der Finanzgerichte beschlossenen „Streitwertkatalog
für die Finanzgerichtsbarkeit”, der zudem weder für die Kostenbeamten der Finanzgerichte noch für ein nach § 149 Abs. 4 FGO
zur Entscheidung über eine Erinnerung berufenes Gericht Bindungswirkung hat.
Tatbestand
Fundstelle(n): IAAAD-85444
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