Zeitpunkt der Uneinbringlichkeit einer Forderung bei Insolvenzeröffnung
Änderung eines Bescheides bei widersprüchlicher Festsetzung
Leitsatz
1. Ist das FA irrig davon ausgegangen, dass die Uneinbringlichkeit des Entgelts bereits ein Jahr vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
vorgelegen hat, kann es nach § 174 Abs. 4 S. 1 AO die richtigen Rechtsfolgen im Jahr der Insolvenzeröffnung ziehen.
2. § 174 Abs. 4 S. 1 AO setzt nicht voraus, dass zwischen der Änderung des aufgrund irriger Annahmen ergangenen Bescheides
und der Änderung des widerstreitenden Bescheides ein längerer Zeitraum als eine logische Sekunde liegen muss.
3. Uneinbringlich ist eine Forderung dann, wenn sie der Schuldner nicht erfüllt und bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen
ist, dass der Gläubiger die Entgeltsforderung ganz oder teilweise in absehbarer Zeit nicht durchsetzen kann.
4. Die Angabe der falschen Korrekturvorschrift stellt lediglich einen Begründungsmangel i. S. d. § 126 und § 127 AO dar und
führt für sich genommen nicht zur Aufhebung des Änderungsbescheides.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 1955 Nr. 22 YAAAD-85443
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