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FG München Beschluss v. - 13 V 446/11

Gesetze: AO § 235, AO § 370 Abs. 1, AO § 371, FGO § 69 Abs. 3

Hinterziehungszinsen und Vorsatz bei Steuerhinterziehung

Leitsatz

1. Voraussetzung für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen ist die Verwirklichung des objektiven und subjektiven Straftatbestands einer vollendeten Steuerhinterziehung.

2. Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen aller Tatbestandsmerkmale der Steuerhinterziehung trägt die Finanzbehörde.

3. Wenn der Steuerpflichtige mangels eigener Sachkunde ohne weitere Prüfung die Steuererklärungen unterzeichnet und dem ihm als sachkundig und zuverlässig bekannten Steuerberater vertraut, ist dies ein Umstand, der gegen die Annahme eines bedingten Vorsatz spricht.

4. Nicht jede Berufung auf die Einschaltungen eines Steuerberaters berechtigt zu Zweifeln am Vorsatz.

Tatbestand

Fundstelle(n):
AO-StB 2011 S. 239 Nr. 8
BB 2011 S. 2472 Nr. 40
UAAAD-85440

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