Hinterziehungszinsen und Vorsatz bei Steuerhinterziehung
Leitsatz
1. Voraussetzung für die Festsetzung
von Hinterziehungszinsen ist die Verwirklichung des objektiven und subjektiven
Straftatbestands einer vollendeten Steuerhinterziehung.
2. Die objektive Beweislast
(Feststellungslast) für das Vorliegen aller Tatbestandsmerkmale der
Steuerhinterziehung trägt die Finanzbehörde.
3. Wenn der Steuerpflichtige mangels
eigener Sachkunde ohne weitere Prüfung die Steuererklärungen unterzeichnet und
dem ihm als sachkundig und zuverlässig bekannten Steuerberater vertraut, ist
dies ein Umstand, der gegen die Annahme eines bedingten Vorsatz spricht.
4. Nicht jede Berufung auf die
Einschaltungen eines Steuerberaters berechtigt zu Zweifeln am Vorsatz.
Tatbestand
Fundstelle(n): AO-StB 2011 S. 239 Nr. 8 BB 2011 S. 2472 Nr. 40 UAAAD-85440
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