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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 12 K 12250/10

Gesetze: DVStB § 18 Abs. 1 S. 4, DVStB § 18 Abs. 3 S. 1, DVStB § 16 Abs. 1 S. 1, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 3 Abs. 3, GG Art. 12 Abs. 1

Kein Anspruch eines körperbehinderten Teilnehmers der Steuerberater-Prüfung auf Prüfungserleichterung durch Angebot eines Multiple-Choice-Testes

Leitsatz

1. Ein insbesondere wegen einer Funktionsbeeinträchtigung des Handgelenks schwerbehinderter Kandidat für die Steuerberater-Prüfung hat keinen Anspruch auf eine Prüfungserleicherung dergestalt, dass ihm die Möglichkeit eingeräumt wird, die Aufsichtsarbeiten im Wege eines Multiple-Choice-Verfahrens zu fertigen. Dies würde eine gravierende inhaltliche Veränderung der Aufgabenstellung darstellen und zu einem keinesfalls durch die Körperbehinderung gerechtfertigten übermäßigen Vorteil des Kandidaten gegenüber den anderen Prüfungsteilnehmern führen.

2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Steuerberaterkammer als Nachweis für die Voraussetzungen einer Prüfungserleichterung ein privatärztliches Attest nicht akzeptiert, sondern ein amtsärztliches Attest verlangt.

Fundstelle(n):
KAAAD-85426

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