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„Bemessung der GrESt nach Grundbesitzwerten verfassungswidrig?”
Frühzeitig gewarnt
hatte Pahlke, als er 2007 den Erbschaftsteuerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts in der NWB kommentierte. Wörtlich ist in NWB F. 10 S. 1582 zu lesen: „Der BVerfG-Beschluss hat, soweit er die derzeitige Bedarfsbewertung (§§ 138 ff. BewG) als verfassungswidrig beurteilt, Auswirkungen auf die Grunderwerbsteuer. […] Die Verfassungsverstöße bei der Bewertung des Grundvermögens schlagen daher, soweit sie sich nicht durch die Neufassung der §§ 138 ff. BewG durch das JStG 2007 erledigt haben, auch auf das Grunderwerbsteuerrecht durch.” Gehört hat der Gesetzgeber die Warnung anscheinend nicht. Bis heute hat er es versäumt, die grunderwerbsteuerlichen Bewertungsregelungen an die durch das Erbschaftsteuerreformgesetz eingefügten §§ 157 ff. BewG anzupassen. Hiervon betroffen sind die Ausnahmefälle des § 8 Abs. 2 GrEStG, zu denen u. a. die praktisch bedeutsamen Grundstücksübergänge aufgrund von Umwandlungen sowie Anteilsvereinigungen und -übertragungen gehören. In diesen Fällen bestimmt sich die Bemessungsgrundlage auch weiterhin nach den verfassungsrechtlich beanstandeten Bewertungsvorschriften der §§ 138 ff. BewG. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist aber die weitere Anwendung der §§ 138 ff. BewG für die Grunderwerbst...