§ 37 Abs. 4 – 7 KStG – Ratierliche Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens
Hier: Anträge auf Auszahlung des Solidaritätszuschlags
Bezug:
Derzeit mehren sich Einsprüche gegen den Bescheid über die Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des KSt-Guthabens nach § 37 Abs. 5 KStG mit hilfsweisen Anträgen auf gesonderte Festsetzung eines Auszahlungsanspruchs für den auf das KSt-Guthaben entfallenden Solidaritätszuschlag.
Die Auszahlung des Solidaritätszuschlags ist gesetzlich nicht vorgesehen. Da sich seit der Neuregelung über die ratierliche Auszahlung des KSt-Guthabens durch das SEStEG das KSt-Guthaben nicht mehr auf die Höhe der festgesetzten Körperschaftsteuer auswirkt, beeinflusst das KSt-Guthaben nicht mehr die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag und führt dementsprechend nicht zu einer Auszahlung eines Solidaritätszuschlags.
Die Einsprüche gegen die Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des KSt-Guthabens sind als unzulässig zu verwerfen, weil die Festsetzung eines SolZ-Erstattungsanspruchs nicht Regelungsinhalt des angefochtenen Bescheides ist und mithin keine Beschwer gem. § 350 AO vorliegt.
Die Anträge auf gesonderte Festsetzung des Auszahlungsanspruchs für den Solidaritätszuschlag sind anhand der beigefügten Begründungshilfe mit Rechtsbehelfsbelehrung abzulehnen. Der Ablehnungsbescheid kann mit dem Einspruch angefochten werden.
Sofern mit dem Einspruch gegen die Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des KSt-Guthabens kein Antrag auf Festsetzung des Auszahlungsanspruchs für den Solidaritätszuschlag verbunden wurde, ist in dem Einspruchserörterungsschreiben auf die erforderliche Antragstellung hinzuweisen.
Richtet sich der Einspruch nicht gegen die Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des KSt-Guthabens gem. § 37 Abs. 5 KStG sondern gegen den Bescheid zum über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gem. § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 KStG und beantragt die Stpfl. als Begründung die gesonderte Feststellung eines Solidaritätszuschlagguthabens, ist dieser Einspruch ebenfalls als unzulässig zu verwerfen (s. o.). Hierbei ist auch darauf hinzuweisen, dass zum (anders als zu den vorangegangenen Stichtagen) keine – rechtsbehelfsfähige – Feststellung des KSt-Guthabens nach § 37 Abs. 3 Satz 5 KStG erfolgt. Das KSt-Guthaben wird lediglich (unverbindlich) gem. § 37 Abs. 4 Satz 1 KStG ermittelt.
Alle eingehenden Anträge bitte ich anhand der Begründungshilfe abzulehnen.
Sollte der Einspruch nicht in einen solchen Antrag umgedeutet werden können, ist im Rahmen der Erörterung das Einspruchs darauf hinzuweisen.
Zu dieser Rechtsfrage sind inzwischen beim FG Köln unter den Az. 13 K 492/09 und 13 K 64/09 zwei Klageverfahren anhängig. Es bestehen keine Bedenken, anhängige Einsprüche nach Maßgabe von § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ruhen zu lassen.
Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass das entschieden hat, dass eine Auszahlung von Solidaritätszuschlag zusätzlich zum KSt-Guthaben mangels Rechtsgrundlage nicht in Betracht kommt.
Die gleichlautende Kurzinfo der Oberfinanzdirektion Rheinland lautet Nr. 49/2008!
Oberfinanzdirektion
Münster v. - akt. Kurzinfo KSt
8/2008
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
WAAAD-85260