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FG München Urteil v. - 4 K 1008/08 EFG 2011 S. 1480 Nr. 16

Gesetze: VersStG § 4 Nr. 1VersStG § 1 Abs. 1VersStG § 2 Abs. 2VersStG § 8 Abs. 1 Nr. 1 EGRL 68/2005 Art. 2 Abs. 1 Buchst. a AO§ 167 AO§ 168 AO§ 347 FGO§ 44 Abs. 1 FGO § 45 Abs. 1 S. 1

Rechtbehelfsbefugnis des Entrichtungsschuldners gegen die Versicherungsteueranmeldung

Sprungklage nach zuvor erhobenem Einspruchs zulässig

Bürgschafts- oder Kautionsversicherung ist kein Versicherungsverhältnis i. S. d. VersStG

keine Versicherungsteuerbefreiung für Kautionsrückversicherungen

Leitsatz

1. Der Entrichtungsschuldner ist zur Anfechtung einer Versicherungsteueranmeldung auch dann befugt, wenn die angefochtene Steuerfestsetzung der Höhe nach den Angaben und der Steuerberechnung durch den anmeldenden Entrichtungsschuldner entsprochen hat.

2. Ein vor Erhebung der Klage (außergerichtlich) eingelegter Einspruch steht der zeitlich nachfolgenden Sprungklage nicht entgegen; vielmehr hat sich der außergerichtliche Rechtsbehelf hierdurch in ein gerichtliches Rechtsschutzverfahren gewandelt.

3. Ein Rückversicherungsverhältnis setzt begrifflich das Bestehen eines weiteren, gleichsam vorgreiflichen Versicherungsverhältnisses voraus. Die Steuerbefreiung für Rückversicherungen nach § 4 Nr. 1 VersStG soll also eine mehrfache Besteuerung desselben Interesses des Versicherers vermeiden, auch wenn der Begriff der Rückversicherung keinesfalls die Steuerpflicht des Erstversicherungsverhältnisses voraussetzt.

4. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 VersStG kann nur auf diejenigen Versicherungsverhältnisse Anwendung finden, die im versicherungsrechtlichen Verständnis auch als Rückversicherung typisiert werden können.

5. Trotz ihrer innerhalb der Versicherungsbranche üblichen Produktbezeichnung handelt es sich bei einer Bürgschafts- oder Kautionsversicherung nicht um ein Versicherungsverhältnis i. S. d. § 1 Abs. 1 VersStG, sondern um eine Dienstleistung, deren rechtlicher Gehalt mit dem Avalgeschäft der Kreditinstitute vergleichbar ist. Eine Kautionsrückversicherung ist daher nicht als Rückversicherung i. S. d. § 4 Nr. 1 VersStG von der Versicherungsteuer befreit.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 1480 Nr. 16
MAAAD-85207

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