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SteuerStud Nr. 6 vom Seite 1

Fall Bernd Schulze

Korrektur von Steuerbescheiden nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c, § 173 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 174 Abs. 4, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, Mitberichtigung materieller Fehler, Steuerhinterziehung und Beihilfe zur Steuerhinterziehung, Haftung nach den §§ 71, 73, 74 und 75 AO

von Dipl.-Finanzwirt Bernhard Suck, Kassel

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I. Sachverhalte

Sachverhalt 1

Der Steuerpflichtige Bernd Schulze (BS) betreibt seit 2004 einen Schrotthandel in Köln. Den Gewinn ermittelt BS zulässigerweise gemäß § 4 Abs. 3 EStG. Im Jahr 2008 überträgt BS seinem 40-jährigen Sohn Georg (G) eines seiner beiden zum Betriebsvermögen gehörenden unbebauten Grundstücke. Diesen Vorgang erklärt BS ordnungsgemäß in seiner Einkommensteuererklärung 2008, die am beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt eingeht.

Im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer 2008 ermittelt das Wohnsitzfinanzamt einen Entnahmegewinn i. H. von 200 000 €, den es als Einkünfte aus Gewerbebetrieb ansetzt. Der Einkommensteuerbescheid 2008 wird am zur Post gegeben.

Gegen diesen Bescheid legt BS form- und fristgerecht Einspruch mit der zutreffenden Begründung ein, dass G bereits seit dem wirtschaftlicher Eigentümer des o. a. Grundstücks war. Eine Gegenleistung habe er – BS – hierfür von G nicht erhalten.

Das Wohnsitzfinanzamt hatte diesen Vorgang bei Durchführung der Einkommensteuerveranlagung 2007 nicht erfasst. Der endgültige und inzwischen bestandskräftige Einkommensteuerb...