Verfassungsmäßigkeit der in § 8 Abs. 2 GrEStG angeordneten Heranziehung der Grundbesitzwerte i.S. des § 138 BewG als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer
Im hat der BFH verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Ansatz des Grundstückswerts gem. § 8 Abs. 2 GrEStG i.V.m. § 138 ff. BewG als Bemessungsgrundlage für die GrESt geäußert. In diesem Zusammenhang stellt sich für den BFH auch die Frage, ob die Tarifvorschrift des § 11 GrEStG einer am Gleichheitssatz des Art. 3 GG orientierten verfassungsrechtlichen Prüfung standhält. Der BFH hält eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG für angezeigt. Das BMF wurde auf der Grundlage von § 122 Abs. 2 FGO aufgefordert, dem Revisionsverfahren beizutreten.
Mit Gleichlautenem Ländererlass vom (siehe /St 35 6/ St 35 1) wurde beschlossen, die GrESt-Veranlagungen im Hinblick auf das anhängige BFH-Verfahren bezüglich des Ansatzes des Grundstückswerts gem. § 8 Abs. 2 GrEStG i.V.m. § 138 ff. BewG als Bemessungsgrundlage vorläufig durchzuführen.
Bei den GrESt-Stellen gehen zur Zeit Einsprüche zur o. a. Thematik ein mit der Begründung, dass der Vorläufigkeitsvermerk in den GrESt-Bescheiden die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 11 GrEStG nicht umfasst.
Soweit Einsprüche auch oder nur mit den verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Tarifvorschrift des § 11 GrEStG begründet werden, ruhen diese Einsprüche gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO, da diese Frage Gegenstand des o. a. BFH-Verfahrens ist, von der Vorläufigkeit aber nicht umfasst wird. Diese Einsprüche sind in der Datei RBL2 unter dem landeseinheitlichen Vermerk „GrEStTarif” zu buchen.
Soweit Einsprüche ausschließlich mit den verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Ansatz des Grundstückswerts gem. § 8 Abs. 2 GrEStG i.V.m. § 138 ff. BewG als Bemessungsgrundlage für die GrESt begründet werden und die Veranlagungen zu dieser Frage vorläufig ergangen sind, sind die Einsprüche unter Hinweis auf die Vorläufigkeit als unzulässig zu verwerfen.
OFD Koblenz v. - S
4520 A - St 35
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Fundstelle(n):
OAAAD-84590